2021 wird die elektronische Patientenakte (ePA) stufenweise eingeführt. Die ePA soll Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten aufnehmen. In Abgrenzung zur elektronischen Gesundheitsakte (eGA) unterliegt sie dem strengen Zulassungsverfahren der gematik sowie hohen Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten auf Antrag eine solche elektronische Patientenakte anzubieten. Alle sechs Ersatzkassen bieten die ePA an. Das ist der Startschuss für mehr Transparenz, Service, eine bessere Vernetzung der Leistungserbringer und ein wichtiger Schritt für Digitalisierung des Gesundheitswesens. Die ePA wird nach und nach weiterentwickelt.
Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Die Datenhoheit liegt beim Versicherten, das heißt: Er bestimmt, welche Daten hochgeladen werden und für wen sie einsehbar sind. Gesetzliche Grundlage für die stufenweise Einführung der ePA ist das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG).