Stationäre Krankenhausbehandlung

Ein Patient wird dann vollstationär in einem Krankenhaus behandelt, wenn das Behandlungsziel nicht auf anderem Wege erreicht werden kann, etwa durch eine ambulante oder teilstationäre Behandlung. Dieses wird vom Krankenhaus bei der Aufnahme geprüft. Ist eine vollstationäre Behandlung erforderlich, haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf die vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB V).

Die stationäre Krankenhausbehandlung ist somit immer nachrangig gegenüber anderen, in der Regel weniger kostenintensiven Behandlungsformen wie der ambulanten Versorgung. Der Aufnahme zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus geht in der Regel eine Einweisung durch einen niedergelassenen Arzt oder eine Notfalleinweisung voraus. Dem Patienten steht dabei die Wahl des Krankenhauses grundsätzlich frei; ihm können allerdings Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ohne zwingenden Grund ein anderes als in der Einweisung genanntes Krankenhaus auswählt. Auf Wunsch des Patienten können Zusatzleistungen wie zum Beispiel eine Chefarztbehandlung in Anspruch genommen werden.