In Deutschland gliedert sich die medizinische Versorgung in zwei Bereiche: Die ambulante und die stationäre Versorgung. Unter der ambulanten Versorgung werden alle Versorgungsleistungen subsumiert, die ohne stationäre Unterbringung der Patientin oder des Patienten und nicht tagesklinisch erbracht werden. Den weitaus größten Teil der ambulanten Versorgung erbringen die niedergelassenen Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte. Teil der ambulanten Versorgung sind jedoch auch die von den Ärzten verordneten Arzneimittel sowie die Hilfsmittel, zum Beispiel Hörgeräte, sowie die Versorgung mit Heilmitteln wie Krankengymnastik und Ergotherapie. Auch für Krankenhäuser bestehen verschiedene Möglichkeiten, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen. So können einzelne Krankenhausärzte oder ganze Institutsambulanzen unter bestimmten Voraussetzungen die vertragsärztliche Versorgung mitgestalten.
Die klare Trennung der beiden Versorgungsbereiche kann durch eine sektorenübergreifende Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Beispiele dafür sind ambulante Operationen, die sowohl von niedergelassenen Ärzten in Praxen, als auch von angestellten Ärzten in Krankenhäusern durchgeführt werden können. Mit der Einführung der speziellen sektorengleichen Vergütung – in Form von sogenannten „Hybrid-DRG“ – wird seit 2024 die sektorenübergreifende Versorgung gezielt gefördert. Perspektivisch sollen auch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen die Brücke zwischen ambulanter und stationärer Versorgung schlagen. Inzwischen hat sich mit der „Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)“ ein weiterer Versorgungsbereich etabliert, in dem Behandlungsteams aus Krankenhausärzten und/oder Vertragsärzten unter bestimmten Voraussetzungen und nach einer entsprechenden Genehmigung tätig werden können. Umgekehrt können niedergelassene Ärzte als sogenannte Belegärzte Betten in Krankenhäusern für ihre Patienten nutzen und stationäre oder teilstationäre Behandlungen durchführen.