In Deutschland gliedert sich die medizinische Versorgung in zwei Bereiche: Die ambulante und die stationäre Versorgung. Unter der ambulanten Versorgung werden alle Versorgungsleistungen subsumiert, die nicht von Krankenhäusern oder Kliniken erbracht werden. Den weitaus größten Teil der ambulanten Versorgung erbringen die niedergelassenen Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte. Teil der ambulanten Versorgung sind jedoch auch die von den Ärzten verordneten Arzneimittel sowie die Hilfsmittel, zum Beispiel Hörgeräte, sowie die Versorgung mit Heilmitteln wie Krankengymnastik und Ergotherapie.
Die klare Trennung der beiden Versorgungsbereiche kann durch eine sektorenübergreifende Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Beispiele dafür sind ambulante Operationen, die sowohl von niedergelassenen Ärzten in Praxen, als auch von angestellten Ärzten in Krankenhäusern durchgeführt werden können. Ein weiterer Bereich wird in Zukunft mit der sogenannten „Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)“ entstehen. Dabei können Behandlerteams aus Krankenhausärzten und/oder Vertragsärzten unter bestimmten Voraussetzungen und nach einer entsprechenden Genehmigung tätig werden. Umgekehrt können niedergelassene Ärzte als sogenannte Belegärzte Betten in Krankenhäusern für ihre Patienten nutzen und stationäre oder teilstationäre Behandlungen durchführen.