Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze gibt bei Arbeitnehmern die maximale Höhe des Arbeitsentgelts an, das zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. Für den Anteil des Arbeitsentgelts, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. In der Praxis wirkt sich diese Regelung für einige Versicherte günstig aus, da die Beitragsbemessungsgrenze unterhalb der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze liegt und somit für den Differenzbetrag keine Beiträge geleistet werden müssen. Andererseits bedeutet dies selbstverständlich auch, dass der Differenzbetrag von der Krankengeldberechnung ausgenommen ist. Auch freiwillig Versicherte, deren Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, müssen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze Versicherungsbeiträge bezahlen.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst und jedes Jahr mit Wirkung zum 1. Januar per Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat neu festgelegt.

GKV - Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen, in EUR je Monat, 2019 bis 2024
JahrBBG in EURVPG in EUR
20194.537,505.062,50
20204.687,505.212,50
20214.837,505.362,50
20224.837,505.362,50
20234.987,505.550,00
20245.175,005.775,00

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