Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt die frühere Krankschreibung im Papierformat (umgangssprachlich „gelber Schein“). Seit 1. Oktober 2021 sind die (Zahn-)Arztpraxen verpflichtet, die Daten über Arbeitsunfähigkeiten (AU-Daten) ihrer gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten digital an deren Krankenkasse zu übermitteln. Die Übertragung der AU-Daten an die Krankenkasse erfolgt gesichert über die Telematikinfrastruktur (TI).
Seit dem 1. Januar 2023 entfällt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch die notwendige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform beim Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind stattdessen verpflichtet, die Bescheinigung elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen. Voraussetzung hierfür ist, dass die erkrankte Arbeitnehmerin bzw. der erkrankte Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die krankheitsbedingte Abwesenheit und deren voraussichtlicher Dauer informiert hat.
Seit dem 1. Januar 2024 nimmt auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) an dem elektronischen Abrufverfahren mit den Krankenkassen teil, sodass auch die Beziehenden von Arbeitslosengeld die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr bei der BA vorlegen müssen.
Der Begriff der Gesundheitstelematik ist ein Kunstwort aus „Gesundheitswesen“, „Telekommunikation“ und „Informatik“. Eine einheitliche Telematikinfrastruktur bildet die Grundlage für einen sicheren Austausch medizinischer Daten und Informationen. Die elektronische Gesundheitskarte ist dabei der Schlüssel zur Telematikinfrastruktur, sie bindet den Versicherten in die elektronische Kommunikation ein. » Lesen