
Stand: 11.01.2017 – Stellungnahme zum GKV-SVSG
Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Mit dem sogenannten GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz wird die Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über den GKV-Spitzenverband (GKV-SV), den Medizinischen Spitzenverband der Krankenkassen (MDS), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) neu geregelt. So kann das BMG nun bei den betroffenen Organisationen nach definierten Verstößen einen Entsandten einsetzen oder Satzungsregelungen ändern, wenn diese als rechtswidrig einzustufen sind. Es sind ebenfalls Regelungen enthalten, durch die interne Kontrollrechtmechanismen der Selbstverwaltung bei den betroffenen Körperschaften gestärkt werden. Zum Beispiel kann zukünftig bereits ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates des GKV-SV Auskünfte vom Vorstand verlangen. In Bezug auf die Finanz- und Haushaltsführung ist auch der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von verschärften Aufsichtsregelungen betroffen. Die KBV wird zukünftig verpflichtet, den Vorstand durch drei Personen zu besetzen, wobei mindestens eine davon weder an der hausärztlichen noch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen darf. Das BMG muss dem Bundestagsgesundheitsausschuss jährlich über die Ausübung der neuen aufsichtsrechtlichen Mittel berichten.
Der vdek hatte im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gemeinsam mit dem GKV-SV darauf hingewiesen, dass die Selbstverwaltung der GKV keinen Anlass geboten hat, sie auf diese Weise einzuschränken und das vorgeschlagene Gesetz insgesamt als nicht notwendig abgelehnt. Durch den gemeinsamen Einsatz der Selbstverwaltung und der Sozialpartner ist es gelungen, die ursprünglich vorgesehenen, weiter reichenden Eingriffe in die Kernbereiche der Selbstverwaltung zu verhindern.
Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Ursprünglich war geplant gewesen, die Haushalte der Bundesverbände vorab von der Aufsicht genehmigen zu lassen und dem BMG das Recht zu geben, Inhaltsbestimmungen zu unbestimmten Rechtsbegriffen zu erlassen, ohne dass gegen diese Auslegungen durch das Ministerium eine gesonderte Klagemöglichkeit für die betroffenen Verbände bestanden hätte. Damit wäre ein Weg beschritten worden, der die Rechtsaufsicht des BMG zu einer Fachaufsicht weiterentwickelt hätte. Dies konnte nun verhindert werden. Die vorgenommen Korrekturen und die dadurch erreichten Entschärfungen der Eingriffe in die Selbstverwaltung können als Erfolg gewertet werden. Insgesamt bleibt die Grundrichtung des Gesetzes aber falsch: Die Selbstverwaltung wird durch neue Kontroll- und Weisungsrechte der Aufsicht weiter eingeschränkt. Hier ist eine Richtungsumkehr notwendig, für die in der nächsten Legislaturperiode des Bundestages ein neuer Anlauf erfolgen sollte.
Resolution der Vertreterinnen und Vertreter der vdek-Selbstverwaltung beschlossen durch die Mitgliederversammlung
Wann? | Was? |
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16.11.2016 | Kabinettsbeschluss |
15.12.2016 | Erste Lesung im Bundestag |
26.01.2017 | Zweite/dritte Lesung im Bundestag |
10.02.2017 | Zweiter Durchgang im Bundesrat |
2017 | Inkrafttreten |
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