Stellungnahme zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung
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Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung beabsichtigt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die zum Teil regional sehr unterschiedlichen Notfallversorgungsstrukturen in ein neues, einheitliches System zu überführen. Dazu sollen der ärztliche Bereitschaftsdienst, die Notfallambulanzen in den Krankenhäusern und der kommunale Rettungsdienst miteinander verzahnt werden. Die notwendigen rechtlichen und strukturellen Voraussetzungen sollen mit dem Gesetz geschaffen werden.
Der Entwurf sieht unter anderem vor, ein sogenanntes Gemeinsames Notfallleitsystem (GNL) zu errichten. Darüber sollen Leistungen der medizinischen Notfallrettung, Krankentransporte und eine telemedizinische oder aufsuchende notdienstliche Versorgung auf Basis eines qualifizierten, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens organisiert werden. Dazu soll der rettungsdienstliche Notdienst (Rufnummer 112) mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (Rufnummer 116 117) zusammengeführt werden.
Der Entwurf sieht außerdem vor, dass Krankentransporte und Krankenfahrten ebenfalls durch das GNL disponiert werden können, wenn eine Rettungsfahrt im Rettungswagen, Notarztwagen oder Rettungshubschrauber nicht notwendig ist. Die durch das GNL veranlassten Krankenfahrten und Krankentransporte bedürfen dabei nicht länger einer Genehmigung durch die Krankenkassen. Der mit dieser Neuerung verfolgte Ansatz, auch im Notfall das Transportmittel bedarfsgerecht auszuwählen, wird vom vdek begrüßt. Nicht in jedem Fall ist ein Rettungswagen erforderlich. Die Schaffung eines gemeinsamen Notfallleitsystems und der Implementierung eines Triagesystems unterstützt die Patienten künftig in ihrer Orientierung durch das neu geregelte Notfallversorgungssystem und wird von den Ersatzkassen ebenfalls ausdrücklich begrüßt.
Im Referentenentwurf ist ferner eine umfassende Kooperation der an der medizinischen Notfallversorgung Beteiligten vorgesehen. Diese soll sich ganz wesentlich auf eine digitale Vernetzung und eine zentrale Steuerung durch das GNL stützen. Künftig sollen medizinische Notfalldaten zur Weiterversorgung sowie verfügbare Ressourcen und Versorgungskapazitäten der an der Notfallversorgung Beteiligten digital erfasst und in Echtzeit übertragen werden. Die dafür erforderliche Anschaffung von Softwarelösungen für Rettungsleitstellen der Rufnummer 112 und Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung soll aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gefördert werden. Veranschlagt werden 25 Millionen Euro, die über den GKV-Spitzenverband (GKV-SV) per Umlage auf die Krankenkassen verteilt werden sollen. Hierzu ist anzumerken, dass die Ausstattung von Rettungsleitstellen nicht Aufgabe der Krankenkassen ist. Laut Grundgesetz sind Bund, Länder und Kommunen für die Sicherheit der Bevölkerung in Deutschland zuständig. Den Ländern obliegt dabei ausdrücklich auch der Rettungsdienst. Folgerichtig muss daher auch eine Finanzierung der Ausstattung der Rettungsleitstellen durch die Länder erfolgen.
Im Entwurf ist weiter vorgesehen, sogenannte integrierte Notfallzentren (INZ) als zentrale, jederzeit zugängliche Einrichtungen der medizinischen Notfallversorgung an dafür geeigneten Krankenhausstandorten einzurichten. Den Patienten sollen sie als erste Anlaufstelle im Notfalldienen. Die INZ sollen eine qualifizierte und standardisierte Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs durchführen und die aus medizinischer Sicht unmittelbar erforderliche notdienstliche Versorgung leisten oder eine stationäre Versorgung veranlassen. Die Leitung der INZ obliegt dabei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Betrieben werden sollen sie gemeinsam mit den Krankenhäusern. Diese Neuregelungen bewertet der vdek positiv. Die räumliche Nähe zu Krankenhäusern ermöglicht Notfallpatienten bzw. deren Angehörigen eine bessere Orientierung durch die Notfallversorgungsstrukturen.
Unklar und unbestimmt sind die im Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Investitionsfinanzierung durch die Krankenkassen. Darüber hinaus sind die Leistungen der INZ zwingend aus der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu vergüten, da der Sicherstellungsauftrag der KVen künftig auch den Betrieb von INZ umfasst. Auch hier muss der Entwurf nachgebessert werden.
Als dritten Reformpunkt sieht der Entwurf vor, die medizinische Notfallversorgung durch Rettungsdienste als eigenständige Leistung der GKV zu regeln. Damit werden Leistungen des Rettungsdienstes in Zukunft unabhängig von der Inanspruchnahme anderer Leistungen der GKV vergütet. Die Regelungen sind zu begrüßen. Nicht notwendige Rettungsfahrten in Krankenhäuser können so vermieden werden. Ferner sollen die Kassen mit den Leistungserbringern der Rettungsdienste gemeinsame und einheitliche Verträge auf Landesebene vereinbaren. Diese Verhandlungen bieten die Möglichkeit, Wirtschaftlichkeitsreserven zu heben und werden von den Ersatzkassen ebenfalls positiv bewertet.
07.02.2020