
Gesetzgebungsverfahren der deutschen Gesundheitspolitik: 2017-2021

Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten gesundheitspolitischen Gesetzgebungsverfahren der 19. Legislaturperiode. Hierzu zählen Gesetze und Gesetzesvorhaben sowie Verordnungen, Konzepte und Strategiepapiere. Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit. Zu den Gesetzen anderer Wahlperioden gelangen Sie über das Menü. Auf unseren Europa-Seiten gelangen Sie zu den Gesetzgebungsverfahren der europäischen Gesundheitspolitik.
Gesetz | Inhalt |
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Pandemiekosten-Erstattungsverordnung – PKEV Verordnung zur Erstattung pandemiebedingter Kosten der sozialen Pflegeversicherung durch Bundesmittel
Inkrafttreten: 23.09.2021 |
Auf der Grundlage von § 153 SGB XI (Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung) erhält die Soziale Pflegeversicherung (SPV) für das Jahr 2021 einen Steuerzuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro.
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Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021 mit Änderung des Infektionsschutzgesetzes Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Inkrafttreten: 15.09.2021 |
Die Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz treten als Teil des Aufbauhilfegesetzes (Hilfen für den Wiederaufbau der durch das Hochwasser im Juli zerstörten Regionen) in Kraft. Mit den Neuregelungen im orientieren sich Corona-Schutzmaßnahmen ab jetzt vor allem an der Zahl der Krankenhausaufnahmen wegen COVID-19. Außerdem wird für bestimmte Einrichtungen (geregelt in § 36 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes) ein Auskunftsrecht für Arbeitgeber über den Impf- und Serostatus der Beschäftigten in Bezug auf die Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) eingeführt. Hierunter zählen u. a. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen. Dort erhalten Arbeitgeber die Befugnis, personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten zu können.
» Aufbauhilfegesetz 2021 mit Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.09.2021 |
Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
Inkrafttreten: 15.12.2020 bzw. 08.02.2021 bzw. 24.02.2021 bzw. 01.04.2021 bzw. 30.04.2021 bzw. 07.06.2021 bzw. 08.07.2021 bzw. 15.07.2021 bzw. 01.09.2021 |
Insbesondere in der ersten Zeit nach der Zulassung eines Impfstoffes wird dieser nicht flächendeckend allen impfbereiten Menschen zur Verfügung stehen. Diese anfängliche begrenzte Verfügbarkeit eines Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfordert Auswahlentscheidungen darüber, wer zuerst geimpft werden soll. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Ständige Impfkommission gebeten, gemeinsam mit Expertinnen und Experten der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina und des Deutschen Ethikrates Kriterien für eine Priorisierung von COVID-19-Impfstoffen vorzuschlagen. Diese in einem Positionspapier niedergelegten Empfehlungen liegen dieser Verordnung zugrunde. Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht insbesondere zunächst für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. In der aktualisierten Verordnung vom Februar 2021 wird die Möglichkeit gegeben, von der Impfreihenfolge in Ausnahmefällen abzuweichen. Die Neufassung vom April 2021 sieht die stärkere Einbeziehung der Arztpraxen und perspektivisch die Einbindung der Betriebsärzte in die Impfstrategie vor. Mit der Verordnung vom 29.04.2021 müssen Folge- und Auffrischimpfungen nicht mehr dem gleichen Impfstoff erfolgen wie die Erstimpfung. Die Neufassung vom Mai 2021 sieht unter anderem eine Aufhebung der Impfpriorisierung der bisherigen Priorisierungsgruppen 1 bis 3 vor. Die Änderungsverordnungen vom Juli 2021 regeln u.a. die Vergütungssätze zur Impfstoffvergabe für Ärzte und Apotheken neu. Die Neufassung von August 2021 enthält unter anderem Regelungen zu Folge- und Auffrischimpfungen sowie Ergänzungen der durchführenden Leistungserbringer.
» Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung vom 30.08.2021
» 2. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 13.07.2021
» 1. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 06.07.2021
» Referentenentwurf der Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung vom 19.05.2021
» Änderungsverordnung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.04.2021
» Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung vom 01.04.2021
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COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Inkrafttreten: 09.05.2021 |
Die Verordnung sieht Ausnahmen und Erleichterungen für geimpfte und von der COVID-19-Erkrankung genesene Menschen vor. Bestimmte Einschränkungen, die das Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Pandemie vorsieht, gelten für sie nicht mehr. Dazu gehören etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen. Ebenso soll es für diese Personen Ausnahmen von Quarantänepflichten geben. Bei bestimmten Ausnahmen von den geltenden Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden.
» COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – Entwurf vom 05.05.2021 |
Monoklonale-Antikörper-Verordnung – MAKV Verordnung zur Vergütung der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern
Inkrafttreten: rückwirkend zum 01.01.2021
» vdek-Pressemitteilung vom 19.04.2021 |
Die Bundesregierung hat zur Sicherstellung der Versorgung bestimmter Risikogruppen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, die zentrale Beschaffung von nicht zugelassenen Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern (mAK) beschlossen. Es wird eine einheitliche, pauschale Vergütung für Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung der mAK unabhängig vom Ort der Leistungserbringung und für alle Kos-tenträger festgelegt. Darüber hinaus sollen Krankenfahrten im Rahmen einer Behandlung mit mAK von der GKV übernommen werden. » Monoklonale-Antikörper-Verordnung – Referentenentwurf vom 06.04.2021 |
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
Inkrafttreten: nach Verkündung
» vdek-Stellungnahme vom 03.02.2021 zum Entwurf einer Formulierungshilfe
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Durch das Gesetz soll die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite auch über den 31.03.2021 hinaus fortbestehen. Konkret sollen die Bestimmungen aus dem im März 2020 beschlossenen „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ um vorerst drei Monate verlängert werden. Unter anderem wird dadurch die Geltungsdauer der Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich des Anspruchs auf Testungen und Impfungen verlängert. Per Bundestagsbeschluss wurde das Fortbestehen der epidemischen Lage am 11. Juni 2021 zum vierten Mal verlängert.
» EpiLage-Fortgeltungsgesetz - Bekanntmachung des Beschlusses des Bundestages vom 31.08.2021
» EpiLage-Fortgeltungsgesetz – Kabinettvorlage vom 09.02.2021
» EpiLage-Fortgeltungsgesetz – Entwurf einer Formulierungshilfe vom 01.02.2021 |
Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Inkrafttreten: 02.02.2021 |
Um für eine verstärkte Nutzung von Heim- oder Selbsttests die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, hat das Bundesgesundheitsministerium die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) geändert. Unter anderem werden Antigen-Tests, die zur Eigenanwendung durch Laien vorgesehen sind, von der Abgabebeschränkung befreit. Auch dürfen bereits auf dem Markt verfügbare PoC-Antigenschnelltests künftig neben Schulen und Obdachlosenunterkünften auch an weitere Einrichtungen abgegeben werden.
» Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) vom 01.02.2021 |
Coronavirus-Schutzverordnung – CoronaSchV
Inkrafttreten: 30.01.2021 bzw. 18.02.2021 bzw. 03.03.2021 |
Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Risikogebiet befördern, sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Das Beförderungsverbot gilt nicht für Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Weiterhin bleiben in den Ausnahmefällen die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) unberührt.
» Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 03.03.2021
» Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 17.02.2021
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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Corona-ArbSchV
Inkrafttreten: 26.01.2021 bzw. 19.04.2021 bzw. 01.07.2021 bzw. 10.09.2021 |
Die Verordnung ergänzt die bereits bestehenden Regelungen zum Arbeits- und Infektionsschutz und sieht weitergehende Maßnahmen vor, um Kontakte im beruflichen Kontext zu reduzieren. So sind betriebsbedingte Zusammenkünfte soweit möglich zu vermeiden. Für betrieblich erforderliche Zusammenkünfte treten verschärfte Abstandsregeln in Kraft. Arbeitgeber müssen Beschäftigen, sofern es umsetzbar ist, die Möglichkeit von Home-Office gewähren. Unter bestimmten Umständen müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten außerdem medizinische Schutzmasken zur Verfügung stellen. Im Nachgang der Bund-Länder-Konferenz am 3. März wurden die Maßnahmen bis vorerst 30. April 2021 verlängert. Die zweite Änderungsverordnung vom April 2021 verankert ein verpflichtendes Testangebot auf Arbeitgeberseite. Die angepasste Verordnung vom September 2021 verlängert die grundlegenden Regeln des Arbeitsschutzes bis vorerst 24. November 2021. Neu ist unter anderem, dass Beschäftigte für die Wahrnehmung von Impfterminen freizustellen sind.
» SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Corona-ArbSchV vom 25.06.2021
» Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 14.04.2021
» SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Corona-ArbSchV vom 21.01.2021 |
Coronavirus-Surveillanceverordnung – CorSurV Verordnung zur molekulargenetischen Surveillance des Coronavirus SARS-CoV-2 Inkrafttreten: 19.01.2021 |
Mit der Verordnung soll die Quote von Genomuntersuchungen der SARS-CoV-2 Virenvarianten in Deutschland auf mindestens fünf Prozent der genommenen Proben zur Testung auf COVID-19 erhöht werden. In Zukunft sollen Labore, sofern technisch in der Lage, Genomuntersuchungen durchführen können. Dafür erhalten sie eine maximale Vergütung von 220 Euro. Angerechnet wird diese über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das BAS rechnet abschließend mit dem Bundeshaushalt ab. Die Kassen haben laut Verordnungstext keine Finanzverantwortung. » Coronavirus-Surveillanceverordnung – CorSurV vom 18.01.2021 |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen
Inkrafttreten: 05.01.2021 |
Das am 18. Januar 2021 verabschiedete Gesetz ist insofern gesundheitspolitisch relevant, als es auch Änderungen des SGB V enthält. Entscheidend ist insbesondere eine Ausdehnung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld anlässlich der Corona-Pandemie. Demnach können gesetzlich versicherte Eltern im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Diese Änderung tritt rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft.
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Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag
Inkrafttreten: 14.01.2021 bzw. 13.05.2021 bzw. 28.07.2021 bzw. 01.08.2021 |
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, haben nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Die molekularbiologische Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Die Verpflichtung gilt nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten oder die aufgrund einer landesrechtlich vorgesehenen Ausnahme an ihrem Wohnsitz oder ihrem ersten sonstigen Aufenthaltsort keiner Verpflichtung zur häuslichen Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen. Die Neufassung vom Mai 2021 definiert unter anderem Ausnahmeregelungen für Geimpfte und Genesene. Eine Änderungsverordnung vom Juli 2021 definiert neue Regeln für die Einreise-Quarantäne, die Neufassung weitet die Testpflicht für Reiserückkehrende auf alle Einreisearten aus.
» Neufassung der Corona-Einreiseverordnung vom 30.07.2021
» Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 21.07.2021
» Neufassung der Corona-Einreiseverordnung vom 12.05.2021
» Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV vom 13.01.2021 |
Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser
Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Inkrafttreten: 09.04.2021
Verordnungen zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes |
Abweichend vom geltenden Krankenhausfinanzierungsgesetz können für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörden unabhängig von dem Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten Krankenhäuser bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten. Dieser „Rettungsschirm“ hat bestimmte Inzidenzwerte im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zur Voraussetzung.
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Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung - SchutzmV
Inkrafttreten: nach Verkündung |
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat auf Bitte des BMG eine Stellungnahme zur Definition der COVID-19-Risikogruppen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 abgegeben. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht gesetzlich Versicherte, die zu einer vom G-BA beschriebenen Risikogruppe gehören, haben einen Anspruch auf 15 partikelfiltrierende Halbmasken. Die Abgabe der Masken erfolgt in Apotheken. Um die Abgabe bereits im Dezember 2020 aufnehmen zu können, erhalten die Anspruchsberechtigten die ersten drei Masken in einem vereinfachten Verfahren nach Vorlage des Personalausweises oder nach nachvollziehbarer Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft. Für die Abgabe der weiteren 12 Masken haben die Versicherten ab Januar 2021 ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage einer Bescheinigung ihrer Krankenkasse oder ihres privaten Krankenversicherungsunternehmens nachzuweisen. Der Erstattungspreis für jede Maske beträgt sechs Euro einschließlich aller Zuschläge und inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Änderungsverordnung vom 04.02.2021 verpflichtet die Krankenkassen zur Information weiterer Personenkreise hinsichtlich der Abgabe von FFP2-Masken durch öffentliche Apotheken.
» Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 04.02.2021
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Coronavirus-Testverordnung - TestV Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 - Sechste bis zehnte VO: Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 - Sechste VO: Änderungsverordnung - Vierte und fünfte VO: Neufassungen - Zweite und dritte VO: Verordnungen zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 - Erstfassung
Inkrafttreten: 13.11.2021 (11.VO) 11.10.2021 (10. VO), 01.07.2021 (9. VO), 08.03.2021 (8. VO), 27.01.2021 (7. VO), 16.01.2021 (6. VO), 02.12.2020 (5. VO), 15.10.2020 (4. VO), 15.09.2020 (3. VO), 01.08.2020 (2. VO), 14.05.2020 |
Im Wesentlichen werden die Änderungen aus dem Bevölkerungsschutzgesetz III umgesetzt. Demnach sollen Versicherte als auch Nicht-Versicherte Anspruch auf einen SARS-CoV-2-Erregertest haben, wenn diese gewisse Voraussetzungen erfüllen. Der Kreis der Kontaktpersonen, die – symptomlos – Anspruch auf Testung haben, wurde ausgeweitet. Es können auch Kontaktpersonen, die eine Warnung über die Corona-Warn-App erhalten haben, getestet werden. Mit der 2. Änderung der Verordnung haben nicht mehr – wie noch laut Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten – alle Reiserückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt Anspruch auf einen Corona-Test, sondern nur noch diejenigen, die aus einem nach RKI definierten Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Der Testzeitraum wird von 72 Stunden auf 10 Tage nach Einreise erweitert. Gänzlich neu in die Verordnung aufgenommen wurden im Januar 2021 sogenannte Antigen-Schnelltests. Zur Anwendung kommen Tests, die die Kriterien des RKI erfüllen und beim Bundesinstitut für Arzneimittelsicherheit (BfArM) gelistet sind. Zur zeitnahen Erkennung neuer besorgniserregender Virusvarianten wurden weiterhin erweiterte Vergütungsregeln erlassen. In der Neufassung vom März 2021 wird der Anspruch auf kostenlose Tests, u. a. in Form sogenannter Bürgertestungen, massiv ausgeweitet. Die Neufassung vom Juni 2021 schärft bestehende Regelungen zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung nach; auch trägt die Verordnung der wachsenden Bedeutung und Verbreitung von Selbsttests Rechnung. Zum 11. Oktober 2021 wurden Bürgertestungen vorübergehend kostenpflichtig, seit 13. November 2021 gilt der Anspruch auf kostenfreie Bürgertestungen wieder.
» Zehnte VO: TestV-Änderungsverordnung vom 12.11.2021
» Zehnte VO: Coronavirus-Testverordnung vom 21.09.2021
» Neunte VO: Coronavirus-Testverordnung vom 24.06.2021
» Neunte VO: Coronavirus-Testverordnung vom 24.06.2021
» Achte VO: Coronavirus-Testverordnung vom 07.03.2021
» Siebte VO: Coronavirus-Testverordnung vom 27.01.2021
» Sechste VO: TestV-Änderungsverordnung vom 15.01.2021 » Fünfte VO: Coronavirus-Testverordnung vom 30.11.2020
» Vierte VO: Coronavirus-Testverordnung vom 14.10.2020
» Dritte VO: Änderungsverordnung vom 11.09.2020
» Zweite VO: Änderungsverordnung vom 31.07.2020
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COVID-19-Bevölkerungsschutzgesetz (I, II, III, IV) Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Teil des Gesetzespaketes zur Unterstützung des Gesundheitswesens bei der Bewältigung der Corona-Epidemie)
Inkrafttreten: 28.03.2020 bzw. 23.05.2020 bzw. nach Verkündung
» vdek-Pressemitteilung vom 06.11.2020 zur Bundestagslesung des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes
» vdek-Stellungnahme vom 22.04.2020 zum Entwurf eines Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes |
Mit dem Bevölkerungsschutzgesetz I wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicher zu stellen. Hierfür kann das BMG allein Gesetze vollziehen. Geregelt werden u.a.: Vorschriften für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, Melde- und Untersuchungspflichten, Regelungen, die im Normalfall durch die Selbstverwaltungspartner getroffen werden, Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik sowie die Flexibilisierung von Vorschriften in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Geändert werden das Infektionsschutzgesetz, das IGV-Durchführungsgesetz, das SGB V und das Baugesetzbuch.
Mit dem Bevölkerungsschutzgesetz II werden das erste Gesetz und das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz weiterentwickelt. Neu geregelt wird u. a. die Finanzierung der Corona-Tests (Coronavirus- oder auch Antikörpertests sollen von den Krankenkassen bezahlt werden, auch wenn jemand keine Symptome zeigt), die Verschiebung der Prüfquotensystematik im Krankenhausbereich und die Leistungen der Pflege- und Hospizeinrichtungen.
Mit dem Bevölkerungsschutzgesetz III sollen v.a. erwerbstätige Eltern unterstützt, Impfungen für Nichtversicherte ermöglicht, die Einreise aus Risikogebieten geregelt und Laborkapazitäten für Tests erweitert werden.
» 3. Bevölkerungsschutzgesetz vom 18.11.2020
» Entwurf 3. Bevölkerungsschutzgesetz vom 03.11.2020
» 2. Bevölkerungsschutzgesetz vom 19.05.2020 » Änderungsanträge 2. Bevölkerungsschutzgesetz
» Entwurf 2. Bevölkerungsschutzgesetz vom 20.04.2020
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Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag
Inkrafttreten: 08.08.2020 |
Jeder, der aus dem Ausland nach Deutschland einreist, kann sich innerhalb von 72 Stunden kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Einreisende aus Risikogebieten sind seit dem 8. August 2020 zu einem Corona-Test verpflichtet.
» Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 07.08.2020 |
Abweichungsverordnung zu den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker Verordnung zur Regelung abweichender Vorschriften von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Inkrafttreten: 04.07.2020
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Das Bundesgesundheitsministerium hat mit der Abweichungsverordnung von der Approbationsordnung für Ärzte vom 30.03.2020 erste Maßnahmen ergriffen, damit den Medizinstudierenden infolge einer notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen. Die weiteren Entwicklungen haben gezeigt, dass auch für die zahnärztliche Ausbildung und die pharmazeutische Ausbildung von den jeweiligen Approbationsordnungen abweichende Regelungen erforderlich sind, mit denen die Durchführung der Prüfungen sowie die Fortführung des Studiums gewährleistet werden.
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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
Inkrafttreten: nach Verkündung bzw. 01.01.2022 |
Die Wirtschaft soll wieder in Schwung kommen. Dazu werden schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt, um die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken. Unternehmen werden wirtschaftlich unterstützt. Mit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt.
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Ausbildungssicherungsverordnung Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Inkrafttreten: am Tag des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite |
Es werden Regelungen geschaffen, die es den Ländern vorübergehend ermöglichen, von den Vorgaben der jeweiligen Berufsgesetze der Gesundheitsfachberufe und der jeweiligen auf Grundlage der Berufsgesetze erlassenen Rechtsverordnungen abzuweichen. Dadurch sollen in der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausbildungen und die Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen weiterhin ermöglicht und soweit notwendig durch an die Lage angepasste Formate flexibilisiert werden. Das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels soll bei Anwendung der Regelungen stets gewährleistet sein.
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COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
Inkrafttreten: 05.05.2020 bzw. 1.10.2020 bzw. 01.01.2021 |
Zur Überbrückung der finanziellen Auswirkungen der infolge der COVID-19-Epidemie verminderten Inanspruchnahme von Leistungen der Zahnärzte, Heilmittelerbringer und Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung werden befristete Abschlags- bzw. Ausgleichszahlungen gewährt. » Zweite Verordnung zur Änderung der
» Verordnung zur Änderung der
» COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30.04.2020 |
BMG-Konzept Neuer Klinikalltag Ein neuer Alltag auch für den Klinikbetrieb in Deutschland
Inkrafttreten: Mai 2020 |
Das Konzept zu einem neuen Klinikalltag sieht u.a. vor, ab Mai einen Teil der Krankenhauskapazitäten auch wieder für planbare Operationen zu nutzen. Die permanente Vorhaltung von Intensivbetten soll besser und zielgenauer geplant werden. Zudem soll eine Entscheidungsgrundlage entwickelt werden, nach welchen Kriterien die Operationen priorisiert werden.
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Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie
Inkrafttreten: 26.05.2020 |
Die MedBVSV ermöglicht die zentrale Beschaffung von Produkten des medizinischen Bedarfs durch die Bundesregierung zur Versorgung der Bevölkerung während der Corona-Epidemie. Zu den Produkten des medizinischen Bedarfs zählen u.a. Arzneimittel, Medizinprodukte, Labordiagnostika, persönliche Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel.
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SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zu Abweichungen von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung infolge der SARS-CoV-2-Epidemie
Inkrafttreten: 21.04.2020
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Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungs-VO sieht u.a. für Apotheken eine zeitlich befristete Vergütung für den Botendienst und erleichterte Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe vor. Ziel ist die Sicherstellung der Versorgung chronisch Kranker sowie von Patienten in Quarantäne und häuslicher Isolation.
» SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20.04.2020 |
Verordnung zu Medizinprodukten und Schutzausrüstung Verordnung zu Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie
Inkrafttreten: 10.04.2020 |
Die im Rahmen eines Beschaffungsvorgangs in das Bundesgebiet eingeführten Medizinprodukte und persönlichen Schutzausrüstungen dürfen ausschließlich an den vom Bundesministerium für Gesundheit
» Verordnung zu Medizinprodukten und Schutzausrüstung vom 08.04.2020 |
DIVI-Intensivregister-Verordnung Verordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten
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Intensivbettenführende Krankenhäuser sind verpflichtet, sich auf der Website des DIVI Intensivregisters der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), des Robert Koch-Institutes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu registrieren und ihre intensivmedizinischen Kapazitäten täglich zu aktualisieren. Die zentrale Koordination und ein täglich aktualisierter Überblick über die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten ist zur Bewältigung der epidemischen Lage und für die Sicherstellung der Versorgung mit Beatmungskapazitäten in den Krankenhäusern von herausragender Bedeutung.
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Anordnungen des BMG nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes Anordnungen gemäß § 5 des Infektionsschutzgesetzes nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag
Inkrafttreten: 10.04.2020 |
1. Personen, die aus einem anderen Staat in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) einreisen und einer Ver- oder Anordnung nach Infektionsschutzgesetz unterliegen, sind verpflichtet, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben. 2. Verkehrsunternehmen, die grenzüberschreitend Reisende in die BRD befördern sowie Reiseveranstalter u. a. Unternehmen sind verpflichtet, Reisenden die Informationen dieser Anordnung über die Gefahren der durch das neuartige Coronavirus verursachten COVID-19-Infektion und die Möglichkeiten zu deren Verhütung barrierefrei zur Verfügung zu stellen. 3. Verkehrsunternehmen, die grenzüberschreitend Reisende in die BRD befördern, haben die bei ihnen vorhandenen Daten nach der Ankunft in der BRD bis zu 30 Tage bereitzuhalten.
» BMG-Anordnungen nach Infektionsschutzgesetz vom 08.04.2020 |
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Inkrafttreten: 01.04.2020 |
Die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus hat auch Auswirkungen auf den Ablauf des Medizinstudiums. Viele Universitäten haben den Lehrbetrieb vorübergehend bis April 2020 eingestellt. Auch der für Mitte April angedachte Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird voraussichtlich nicht planmäßig in allen Ländern durchgeführt werden können. Unter anderem wird, um das Infektionsrisiko zu minimieren, den Universitäten die Möglichkeit eröffnet, die Unterrichtsveranstaltungen ganz oder teilweise durch digitale Lehrformate zu ersetzen und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung auch mit Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchzuführen. Um das Fachpersonal in den Kliniken und Praxen bei der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu unterstützen, können auch die Medizinstudierenden schon im Rahmen ihres Studiums in der Gesundheitsversorgung mitwirken.
» Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte vom 30.03.2020 |
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz Gesetz zum Ausgleich COVID-19-bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (Teil des Gesetzespaketes zur Unterstützung des Gesundheitswesens bei der Bewältigung der Corona-Epidemie)
Inkrafttreten: 28.03.2020
» vdek-Pressemitteilung vom 25.03.2020 zur Bundestagsverabschiedung |
Mit dem Krankenhausentlastungsgesetz werden Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Vertragsärzte und Pflegeeinrichtungen finanziell, bürokratisch und organisatorisch unterstützt, um die Auswirkungen der Corona-Epidemie schultern zu können.
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Eilverordnung des BMG nach § 15 IfSG 2019-nCoV (jetzt: "Sars-CoV-2") Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)
Inkrafttreten: 01.02.2020 Außerkrafttreten: mit Inkrafttreten des Zweiten |
Die Pflicht zur namentlichen Meldung an das Gesundheitsamt nach Infektionsschutzgesetz wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“, jetzt: "Sars-CoV-2") hervorgerufen wird.
» BMG-Eilverordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020 |
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Covid-19
Coronavirus – Informationen und Empfehlungen
Der vdek informiert über Entwicklungen, Hintergründe und Empfehlungen zur Corona-Pandemie hinsichtlich ausgewählter Informationen für die Ersatzkassen (TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk, HEK) und für die weiteren GKV-Verbände. » Lesen
Weitere Gesetze und Verordnungen 19. Wahlperiode: 24.10.2017-25.10.2021
Gesetz |
Inhalt |
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IOP Governance-Verordnung – GIGV Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung
Inkrafttreten: 15.10.2021 |
Die Verordnung basiert auf einer Verordnungsermächtigung im Rahmen des Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) für den Aufbau einer Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen bei der Gesellschaft für Telematik. Die Verordnung enthält im wesentlichen Bestimmungen zu folgenden Punkten: der Einrichtung einer Koordinierungsstelle zur Herstellung von Interoperabilität im Gesundheitswesen;
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Zusammenführung klinischer Krebsregisterdaten Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
Inkrafttreten: vorauss. Mitte 2021
» vdek-Stellungnahme vom 08.01.2021 zum Referentenentwurf
» vdek-Pressemitteilung vom 13.01.2021 zur Fachanhörung Krebsregisterdatengesetz |
Um Krankheitsprozesse besser zu verstehen, die Versorgung von Tumorpatienten zu verbessern und die Forschung in der Onkologie zu stärken, regelt der Gesetzentwurf die bundesweite Zusammenführung der klinischen und epidemiologischen Daten der Krebsregister der Länder in einem zweistufigen Prozess. Der auf Basis des geltenden Bundeskrebsregisterdatengesetzes (BKRG) von den Krebsregistern der Länder an das ZfKD zu liefernde epidemiologische Datensatz soll in einer ersten Stufe um weitere Daten der klinischen Krebsregistrierung, insbesondere zur Therapie und dem Verlauf der Erkrankung, erweitert werden. In einer zweiten Stufe sollen zusätzliche, in der ersten Stufe nicht verfügbare Daten für Forschung und Versorgung genutzt werden können. Im Mittelpunkt der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten.
» Gesetzentwurf Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 10.02.2021
» Referentenentwurf Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 10.12.2020 |
Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung – KKWerbeV Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen
Inkrafttreten: nach Verkündung
» vdek-Stellungnahme vom 14.01.2021 zum Referentenentwurf
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Mit dem Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FKG) wurden erstmals die Zwecke und Schranken des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander gesetzlich festgeschrieben. Nach SGB V dient der Wettbewerb der Krankenkassen dem Ziel, das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu erhöhen. Werbung um Mitglieder und für die Leistungen der Krankenkassen ist ausdrücklich erlaubt. Die für alle Unternehmen geltenden Verhaltensmaßstäbe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden im Fall der Krankenkassen ergänzt. So legt das SGB V fest, dass bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen die sachbezogene Information im Vordergrund zu stehen und die Werbung einer Form zu erfolgen hat, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist.
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Digitale Versorgung und Pflege - Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege
Inkrafttreten: vorauss. Mitte 2021
» vdek-Pressemitteilung vom 13.04.2021 zur Anhörung im Bundestag
» vdek-Stellungnahme vom 08.04.2021 zum DVPMG-Kabinettsentwurf
» vdek-Stellungnahme vom 07.12.2020 zum DVPMG-Referentenentwurf
» vdek-Pressemitteilung vom 17.11.2020 zum DVPMG-Referentenentwurf |
Mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur
» Kabinettsentwurf DVPMG vom 17.03.2021
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Gesundheitsversorgungs-weiterentwicklungsgesetz - GVWG Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
Inkrafttreten: nach Verkündung
» vdek-Pressemitteilung vom 02.06.2021 zur Mindestmengenregelung
» vdek-Pressemitteilung vom 01.06.2021 zur Pflegereform
» vdek-Pressemitteilung vom 31.05.2021 zum RSA für Corona-Kinderkrankengeld
» vdek-Pressemitteilung vom 12.04.2021 zur Anhörung im Bundestag
» vdek-Stellungnahme vom 08.04.2021 zum Regierungsentwurf
» vdek-Pressemitteilung vom 19.11.2020 zur BMG-Fachanhörung
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Im GVWG-Referentenentwurf sind in 16 Artikeln 120 Rechtsänderungen in unterschiedlichsten Gesetzen geplant, mit einem deutlichen Schwerpunkt auf das SGB V. An vielen Stellen greift der Gesetzentwurf Forderungen auf, die vonseiten der Ersatzkassen seit langer Zeit erhoben wurden, etwa beim Ist-Kosten-Ausgleich des Kinderkrankengeldes im Risikostrukturausgleich und der RSA-Zuweisung für Auslandsversicherte. Außerdem soll u.a. die Festlegung weiterer Mindestmengen in der Krankenhausversorgung und ihre Durchsetzung gefördert werden. Die Aufgabe der Krankenkassen, Qualitätsverträge mit Krankenhäusern zu erproben, wird verbindlicher gestaltet. In der Formulierungshilfe vom Juni 2021 wird unter anderem die Tarifbindung für Pflegeeinrichtungen beschlossen (Pflegereform).
» Formulierungshilfe für Änderungsanträge zum Entwurf vom 02.06.2021
» Regierungsentwurf GVWG vom 19.02.2021
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Gesundheits-und Pflegeversorgungsverbesserungsgesetz – GPVG Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege
Inkrafttreten: 01.01.2021
» vdek-Pressemitteilung vom 05.10.2020 zum Kabinettsentwurf
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Der Gesetzentwurf regelt die Fortführung des Rettungsschirms Zahnärzte und legt umfangreiche Personalprogramme für Hebammen und Altenpflegehilfskräfte aus. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen bestimmte Hilfsmittel einfacher beantragen können. Außerdem werden Eigenanteile in der stationären Pflege gedeckelt und Leistungen für zu Hause versorgte Pflegebedürftige vorübergehend ausgeweitet. Daneben werden kinder-und jugendmedizinische Kliniken mit Sicherstellungszuschlägen bedacht und die Flexibilität bei Selektivverträgen deutlich ausgeweitet. Ebenso wird die rechtliche Umsetzung des Maßnahmenpaketes zur Stabilisierung der Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Umsetzung der „Sozialgarantie 2021“ geregelt.
» Kabinettsentwurf GPVG vom 23.09.2020
» Referentenentwurf Versorgungsverbesserungsgesetz vom 06.08.2020 |
Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Inkrafttreten: 01.10.2020
» vdek-Pressemitteilung vom 30.09.2020 zum Erlass der Online-Wahl-Verordnung
» vdek-Stellungnahme vom 15.04.2020 und weitere Positionierungen zur Online-Wahl-Verordnung |
Die gesetzlichen Krankenkassen können die Sozialwahlen 2023 erstmalig auch online durchführen. Die Rechtsverordnung enthält sicherheitstechnische und organisatorische Vorgaben und Prozesse, die notwendig sind, um eine Stimmabgabe auch über das Internet sicher vorzunehmen. Ergänzend zu der Rechtsverordnung wird das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Richtlinie über die technischen Rahmenbedingungen und Datensicherheitskonzepte vorlegen.
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Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz)
Inkrafttreten: 01.01.2023 |
Der Beruf des Medizinisch-Technischen Assistenten (MTA) in den vier Fachrichtungen Labor, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin nimmt im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie eine technische Schlüsselfunktion für die qualitativ hochwertige Patientenversorgung ein. Durch die Corona-Pandemie ist die Bedeutung dieser Versorgung auf der Intensivstation besonders deutlich geworden. Die bisherige Berufsbezeichnung wird zukünftig ersetzt durch die Bezeichnung des medizinischen Technologen (MT) in der jeweiligen Fachrichtung. Dies bringt fachliche und inhaltliche Änderungen durch den medizinisch-technischen Fortschritt mit sich. Die Ausbildung in den jeweiligen Fachrichtungen wird modernisiert. Das Schulgeld wird für diese Ausbildungen abgeschafft. Vom neuen MT-Berufe-Gesetz tangiert werden die Änderungen des ATA/OTA-Gesetzes sowie das Krankenhausfinanzierungsgesetz.
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Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG
Inkrafttreten: nach Verkündung
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Für eine bessere und digitalere Ausstattung der Krankenhäuser wird ein mit drei Milliarden Euro bestückter Krankenhauszukunftsfonds aufgebaut, der den Krankenhausstrukturfonds erweitert. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) entscheidet über die Förderungsanträge der Krankenhäuser. Die Förderungen zielen auf die Digitalisierung von Krankenhausprozessen ab. 15 Prozent der Fördersumme sollen in die Verbesserung der IT-Sicherheit des Krankenhauses fließen. Weitere Förderschwerpunkte sollen u. a. die Digitalisierung des Medikationsmanagements, der krankenhausinternen Kommunikationswege, der Behandlungsleistungsdokumentation sowie der Telemedizin, Robotik und Hochleistungsmedizin sein. Ein anderer wichtiger Förderschwerpunkt ist die Modernisierung der Notaufnahmen.
» Krankenhauszukunftsgesetz vom 23.10.2020
» Referentenentwurf Krankenhauszukunftsgesetz-Formulierungshilfe vom 06.07.2020 |
Datentransparenzverordnung - DaTraV Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
Inkrafttreten: nach Verkündung
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Die Regelung konkretisiert das Verfahren der Datenübermittlung von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkasse (GKV-SV) als Datensammelstelle und legt einen jährlichen Lieferturnus der Datensätze fest. Dabei werden die Daten quartalsweise je Versicherten zusammengefasst. Die Krankenkassen liefern die im Detail beschriebenen Daten mit Stichtag 1. Oktober für das zurückliegende Jahr an den GKV-SV. Die Weiterleitung der Daten erfolgt über ein sicheres Übermittlungsverfahren und unter Verwendung von Lieferpseudonymen.
» Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung vom 19.06.2020
» Referentenentwurf Datentransparenzverordnung vom 13.05.2020 |
Patientendaten-Schutzgesetz – PDSG Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in
Inkrafttreten: nach Verkündung
» vdek-Stellungnahme vom 25.02.2020 zum Referentenentwurf
» vdek-Pressemitteilung vom 03.02.2020 zum Referentenentwurf
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Im Zuge der Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung sollen die Patientendaten geschützt werden. Der Gesetzentwurf fokussiert besonders die Sicherung folgender Anwendungen: Einlösen von E-Rezepten in Apotheken mittels App, digitale Facharztüberweisungen und elektronische Patientenakte (einschließlich Impfausweis, Mutterpass, Kinder-U-Heft, Zahn-Bonusheft).
» Referentenentwurf Patientendaten-Schutzgesetz vom 30.01.2020 |
Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung - DiGAV Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Inkrafttreten: 21.04.2020
» vdek-Pressemitteilung vom 19.02.2020 zum Referentenentwurf
» vdek-Stellungnahme vom 17.02.2020 zum Referentenentwurf
» vdek-Pressemitteilung vom 21.01.2020 zum Referentenentwurf
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Mit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) haben GKV-Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Die DiGAV definiert verschiedene Kriterien zur Bewertung von Gesundheits-Apps bzgl. Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen v.a. entlang der Fragestellungen, ob die maßgeblichen Anforderungen an Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Qualität, Datenschutz und -sicherheit erfüllt sind und ein positiver Versorgungseffekt nachweisbar ist.
» Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 08.04.2020
» Referentenentwurf Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 15.01.2020 |
Notfallversorgungsreformgesetz Gesetz zur Reform der Notfallversorgung
Inkrafttreten: nach Verkündung
» vdek-Pressemitteilung vom 17.02.2020 zur BMG-Fachanhörung
» vdek-Stellungnahme vom 07.02.2020 zum Referentenentwurf
» vdek-Pressemitteilung vom 09.01.2020 zum Referentenentwurf |
Die Notaufnahmen in den Krankenhäusern sind oft überlaufen, weil viele Patienten gleich ins Krankenhaus statt zum Hausarzt gehen. Der Gesetzentwurf sieht vor, gemeinsame Notfallleitsysteme (GNL) einzurichten, die unter der Nummer 112 oder 116117 zu erreichen sind. Diese sollen auf der Basis eines qualifizierten, standardisierten und softwaregestützten Ersteinschätzungsverfahren die Lotsenfunktion übernehmen und Leistungen der medizinischen Notfallrettung, Krankentransporte und eine telemedizinische oder aufsuchende notdienstliche Versorgung veranlassen können. Weiterhin ist die Einrichtung von sogenannten integrierten Notfallzentren (INZ) an dafür geeigneten Krankenhausstandorten vorgesehen. Diese sind rund um die Uhr erreichbar und dienen den Patienten als erste Anlaufstelle im Notfall. In den INZ soll entschieden werden, ob Patienten stationär in der Klinik oder ambulant versorgt werden.
» Referentenentwurf Notfallversorgungsreformgesetz vom 08.01.2020 |
GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
Inkrafttreten: 01.01.2020 |
Für Betriebsrentner gilt ab 01.01.2020 ein Freibetrag von 159,25 Euro. Erst auf höhere Betriebsrenten werden damit GKV-Beiträge fällig. Laut Bundesregierung erhalten ungefähr 60 Prozent der Betriebsrentner weniger als 318 Euro im Monat. Sie werden künftig rechnerisch nur noch maximal den halben Beitragssatz bezahlen müssen.
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7. SGB IV-Änderungsgesetz (Online-Sozialwahlen) Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Inkrafttreten: 01.07.2020
» vdek-Stellungnahme vom 15.04.2020
» vdek-Pressemitteilung vom 18.12.2019 zum Kabinettsentwurf
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Als Teil des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes hat das Bundeskabinett am 18.12.2019 Regelungen zur Einführung von Online-Sozialwahlen bei den Krankenkassen beschlossen. Dadurch erhalten die Ersatzkassen gemeinsam mit den Orts-, Betriebs-und Innungskrankenkassen im Rahmen eines Modellprojektes bei den Sozialversicherungswahlen 2023 die Möglichkeit, fakultativ die Stimmabgabe per Online-Wahl durchzuführen. Die Ersatzkassen setzen sich seit Jahren intensiv für die Einführung von Online-Wahlen bei den Sozialwahlen ein.
» 7. SGB IV-Änderungsgesetz vom 12.06.2020
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Pflegelöhneverbesserungsgesetz Gesetz für bessere Löhne in der Pflege
Inkrafttreten: 29.11.2019 |
Bislang werden Pflegekräfte sehr unterschiedlich und oft zu niedrig bezahlt. In der Altenpflege gibt es erheblich weniger als in der Krankenpflege. Mit dem Gesetz sollen Tariflöhne für die gesamte Pflegebranche gelten und höhere Lohnuntergrenzen eingeführt werden.
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Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746
Inkrafttreten: 26.05.2020
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Um "Vorkommnisse" bei Medizinprodukten zu minimieren, soll deren Risikobewertung und Kontrolle künftig bei den zuständigen Bundesbehörden liegen. Dafür sollen entsprechend dem Gesetz für sichere Arzneimittelversorgung (GSAV) das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) mehr Möglichkeiten bekommen, eigene Risikobewertungen umzusetzen. Als verdächtig oder schadhaft eingestuften Produkten sollen diese Bundesbehörden den Zugang zum deutschen Markt verwehren oder sie vom Markt nehmen können. Bislang obliegt es den Ländern, Empfehlungen von BfArM und PEI umzusetzen. Außerdem soll sich der EU-Vorgabe angepasst werden, ab 26.05.2020 alle Medizinprodukte, nicht nur neu eingeführte, zertifizieren zu lassen.
» Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz vom 28.04.2020
» Referentenentwurf Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz vom 25.08.2019 |
Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG, vormals: Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz - RISG) Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (vormals: Gesetz zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung)
Inkrafttreten: in wesentlichen Teilen nach Verkündung
» vdek-Stellungnahme vom 06.09.2019 zum Referentenentwurf
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Medizinische Rehabilitation und außerklinische Intensivpflege sollen gestärkt werden, u.a. durch bessere Versorgung von Beatmungspatienten nach dem Krankenhausaufenthalt in hochspezialisierten Pflegeeinrichtungen. Nur noch in Ausnahmefällen soll die außerklinische Intensivpflege auch im Haushalt des Versicherten oder sonst an einem geeigneten Ort erbracht werden können. Die Qualitätsstandards für künstliche Beatmung sollen erhöht und die Betroffenen sollen von hohen Eigenanteilen in stationären Pflegeeinrichtungen entlastet werden. Im Sinne des Grundsatzes „Reha vor Pflege“ soll die medizinische Rehabilitation helfen, die aufgrund der demografischen Entwicklung steigende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, hinauszuzögern oder deren Verschlimmerung zu verhüten und so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
» Regierungsentwurf Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz vom 20.05.2020
» Referentenentwurf Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz vom 14.08.2019 |
Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation
Inkrafttreten: 19.12.2019
» vdek-Pressemitteilung vom 07.11.2019 zur Bundestagsverabschiedung
» vdek-Stellungnahme vom 07.10.2019 zum Kabinettsentwurf
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Ziel des Entwurfs ist eine schnellere Implementierung digitaler Lösungen in die GKV und die Verbesserung der dafür notwendigen Infrastruktur. Umgesetzt werden soll dies u.a. durch: Aufnahme digitaler Produkte niedriger Risikoklasse (insbesondere Apps) in die Regelversorgung, Verbesserung der Telematikinfrastruktur (Anschluss aller Krankenhäuser bis 01.03.2021), Erweiterung der elektronischen Patientenakte, leichteres Auffinden von Ärzten mit Videosprechstunde (s. eHealth-Gesetz). Außerdem sieht der Gesetzentwurf u.a. vor, den Innovationsfonds bis 2024 und mit 200 Millionen Euro pro Jahr fortzuführen.
» Digitale-Versorgung-Gesetz vom 09.12.2019
» Kabinettsentwurf Digitale-Versorgung-Gesetz vom 10.07.2019
» Referentenentwurf Digitale-Versorgung-Gesetz vom 15.05.2019 |
Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Inkrafttreten: 01.11.2019 |
Ärzte sollen künftig auf dem Rezept nicht nur das Arzneimittel verordnen, sondern auch die Dosierung. Liegt ein Medikationsplan vor, soll die Dosisangabe entfallen.
» Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 25.10.2019
» Referentenentwurf Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 10.05.2019 |
Gesetzentwurf zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei
Inkrafttreten: 01.03.2022 |
Entgegen der von Spahn (CDU) und Lauterbach (SPD) vorgelegten doppelten Widerspruchslösung bei der Organspende (s. u.) setzen u.a. Baerbock (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Kipping (DIE LINKE) auf eine Entscheidungslösung: Jeder soll regelmäßig bei Behördengängen und Hausarztbesuchen auf die Spendenbereitschaft angesprochen werden und entscheiden, ob er einer Spende zustimmt. Die Entscheidung ist widerrufbar. Das Gesetz soll eine verbindliche Information und bessere Aufklärung gewährleisten und die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik fördern.
» Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei
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Organspende Gesetzentwurf zur Regelung der doppelten Widerspruchslösung
Inkrafttreten: achtzehn Monate nach Verkündung |
Nach einer Repräsentativbefragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stehen rund 84 Prozent der Deutschen einer Organ- und Gewebespende eher positiv gegenüber. Dennoch liegt der Anteil der Menschen mit Organspendeausweis nur bei 36 Prozent, was bei Weitem nicht den Bedarf an Spenderorganen deckt. Um diese Diskrepanz zu verringern, gilt mit der von Spahn (CDU) und Lauterbach (SPD) initiierten doppelten Widerspruchslösung jeder als Organ- oder Gewebespender, es sei denn, er hat zeitlebens ausdrücklich erklärt, dass er das nicht möchte oder seine Angehörigen erklären nach seinem Tod, dass der Verstorbene zu Lebzeiten geäußert habe, dass er das nicht möchte. Dem nächsten Angehörigen steht kein Entscheidungsrecht zu, es sei denn, der mögliche Spender ist minderjährig und hat keine eigene Erklärung abgegeben.
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Organspende Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Gesetz für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende (GZSO)
Inkrafttreten: 01.04.2019 |
Mit dem GZSO soll es mehr Organtransplantationen durch strukturelle und finanzielle Verbesserungen in den Entnahmekrankenhäusern geben.
» Organspendegesetz vom 22.03.2019
» Kabinettsentwurf Organspendegesetz vom 31.10.2018
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Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention
Inkrafttreten: 01.03.2020
» vdek-Pressemitteilung vom 23.10.2019 zur Bundestagsanhörung
» vdek-Pressemitteilung vom 17.07.2019 zum Kabinettsbeschluss |
Um die Ausrottung der Masern - eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen - in Deutschland zu erreichen, sollen die Durchimpfungsraten auf mindestens 95% gesteigert werden. Da diese Raten in Deutschland zuletzt nicht erreicht wurden und einheimische Masern sich wieder verstärkt ausbreiten, hat die WHO Deutschland im Jahr 2017 als Land mit endemischer Masernverbreitung eingestuft. Kinder und Jugendliche in betreuten Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen müssen einen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Das Gleiche gilt für Betreuer, Lehrer und Pflegepersonal mit engem Kontakt zu den Betreuten. Zudem regelt das Gesetz die Einführung eines digitalen Impfausweises.
» Masernschutzgesetz vom 10.02.2020
» Kabinettsentwurf Masernschutzgesetz vom 08.07.2019
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Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen
Inkrafttreten: in wesentlichen Teilen 01.01.2020
» vdek-Stellungnahme vom 09.10.2019 zum Kabinettsentwurf
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Zum einen sollen die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) unabhängig von den Kranken- und Pflegekassen werden: Aus den MDK werden Medizinische Dienste (MD), die aus Vertretern der Kassen, Patienten, Ärzte und Pflegeberufe bestehen. Zum anderen sollen die Abrechnungsprüfungen im Krankenhaus reduziert und einheitlicher werden.
» MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019
» Kabinettsentwurf MDK-Reformgesetz vom 04.07.2019
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Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
Inkrafttreten: 01.01.2021 |
Das Berufsbild und die Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) werden im Hinblick auf die geänderten Anforderungen der Apothekenpraxis reformiert. Damit soll der PTA-Beruf professioneller, moderner und attraktiver und somit dem Fachkräftemangel in Apotheken begegnet werden. Die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten und die damit verbundene kompetente Beratung ist im Vergleich zur Prüfung von Arzneimitteln in den Vordergrund getreten. Für die Herstellung von Arzneimitteln soll eine fundierte pharmazeutisch-technologische Kompetenz gewährleistet bleiben.
» PTA-Reformgesetz vom 13.01.2020
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Anästhesie- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Inkrafttreten: 01.01.2021
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Die Ausbildung zu Anästhesie- und Operationstechnischen Assistenten soll bundeseinheitlich geregelt werden, um die Attraktivität dieser Berufsbilder zu steigern und der durch demografischen Wandel und moderne operative Möglichkeiten verursachten steigenden Zahl von Krankenhausaufenthalten und Operationen gerecht werden. Die einheitlichen Ausbildungsregeln sollen zugleich die Patientensicherheit stärken. Die Ausbildung wird nach drei Jahren mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen.
» ATA-OTA-Gesetz vom 14.12.2019
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Elektronische Arzneimittelinformations-Verordnung - EAMIV
Inkrafttreten: 03.08.2019
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Die Verordnung legt fest, welche Informationen aus den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über den Nutzen von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen und welche technischen Funktionen die Praxissoftware von Vertragsärzten mindestens enthalten muss, damit diese Informationen zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung optimal genutzt werden können.
» Elektronische Arzneimittelinformations-Verordnung vom 01.08.2019 » Referentenentwurf Elektronische Arzneimittelinformations-Verordnung vom 15.10.2018 |
Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
Inkrafttreten: 15.12.2020
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Vor-Ort-Apotheken sollen gestärkt werden, um die flächendeckende Arzneimittelversorgung zu verbessern. So sollen verschreibungspflichtige Arzneimittel überall gleichviel kosten, Verstöße gegen die Preisbindung werden sanktioniert. Bisher dürfen ausländische Versandapotheken Rabatte auf rezeptpflichtige Medikamente geben, deutsche Apotheken dürfen das nicht. Außerdem sollen die Vor-Ort-Apotheken insbesondere durch das Anbieten zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen wie Grippeschutzimpfungen sowie durch eine bessere Honorierung von Nacht- und Notdiensten gestärkt werden.
» Gesetzentwurf Apothekenstärkungsgesetz vom 19.08.2020
» Kabinettsentwurf Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz vom 09.08.2019
» Referentenentwurf Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz vom 08.04.2019 |
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (vormals: "Faire-Kassenwahl-Gesetz" - GKV-FKG) Gesetz für einen fairen Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (vormals: "Gesetz für eine faire Kassenwahl in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)")
Inkrafttreten: voraussichtlich 01.01.2020
» vdek-Stellungnahme vom 12.12.2019 zur Bundestagsanhörung am 18.12.2019
» vdek-Pressemitteilung vom 02.10.2019 zum Kabinettsentwurf
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Der Referentenentwurf zum "Faire-Kassenwahl-Gesetz" sah Folgendes vor: Der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen soll fairer werden. Patienten sollen bundesweit freien Zugang zu allen Kassen außer den geschlossenen Betriebskrankenkassen erhalten. Statt der bisherigen Landesaufsicht erhalten die Kassen eine bundeseinheitliche Rechtsaufsicht. Der Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen - der sogenannte morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) - soll manipulationsresistenter werden, außerdem wird eine Regionalkomponente eingeführt. Mit dem Kabinettsentwurf gab es wesentliche Änderungen, die bereits im neuen Gesetzestitel zum Ausdruck kommen: „Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz“. Die Öffnung der regional abgeschotteten Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) ist nun gestrichen. Dafür gab es Änderungen bei den Themen Finanzausgleich, Insolvenzrecht und Aufsicht.
» Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz vom 22.03.2020
» Kabinettsentwurf Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz vom 01.10.2019
» Referentenentwurf Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz vom 25.03.2019 |
Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung Inkrafttreten: in wesentlichen Teilen am 01.05.2019 » vdek-Abschlussbewertung vom 24.05.2019
» vdek-Stellungnahme vom 07.02.2019 zu den CDU/CSU- und SPD-Änderungsanträgen |
Vorrangige Ziele des TSVG sind die schnellere Arztterminvergabe für gesetzlich Versicherte und die bessere Versorgung ländlicher Regionen. Darüber hinaus beinhaltet das als „Omnibus“ angelegte Gesetz eine Vielzahl weiterer Regelungen, u.a. zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK).
» TSVG-Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (fachfremd)
» Kabinettsentwurf TSVG vom 26.09.2018
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Reduktionsstrategie Zucker, Fette, Salz Nationale Reduktions- und
Inkrafttreten/Umsetzung: schrittweise von Januar 2019 bis 2025
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Die Strategie soll Verbraucher, insbesondere Kinder und Jugendliche, unterstützen, sich gesundheitsförderlich zu ernähren und dafür sorgen, dass bis Ende 2025 Fertigprodukte weniger Energie, Zucker, Fette und Salz, aber dennoch ausreichend Nährstoffe, wie Vitamine und Mineralstoffe, enthalten.
» Strategiepapier Reduktion Zucker, Fette, Salz vom Dezember 2018 |
Anträge „Selbstbestimmte Familienplanung ermöglichen“ BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und „Verhütungsmittel kostenfrei zur Verfügung stellen“ DIE LINKE
Inkrafttreten: Anträge abgelehnt
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Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen wollen Menschen mit geringem Einkommen einen kostenlosen Zugang zu Verhütungsmitteln ermöglichen.
» Antrag: Verhütungsmittel kostenfrei zur Verfügung stellen - 13.06.2018 |
Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz 2019 - BSAG 5. SGB-XI-Änderungsgesetz
Inkrafttreten: 01.01.2019 |
Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent bzw. für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr auf 3,3 Prozent.
» Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz vom 17.12.2018 |
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG
Inkrafttreten: in wesentlichen Teilen am 01.01.2019
» vdek-Stellungnahme vom 04.10.2018 zum Kabinettsentwurf
» vdek-Stellungnahme vom 06.07.2018 zum Referentenentwurf
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Der Unterbesetzung in der Kranken- und Altenpflege soll entgegengetreten werden, indem das Pflegepersonal entlastet wird und 13.000 neue Pflegestellen in stationären Pflegeeinrichtungen geschaffen werden (s. FAQ). Außerdem sollen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige leichter stationäre Rehabilitationen und Taxifahrten zum Arzt in Anspruch nehmen können.
» Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 14.12.2018
» Kabinettsentwurf Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 01.08.2018
» Referentenentwurf Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 25.06.2018 |
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV Erste und Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
Inkrafttreten: 17.07.2020 (2. VO), 11.10.2018 (1. VO)
» vdek-Stellungnahme vom 29.09.2021 zum Referentenentwurf der PpUGV-Änderungsverordnung
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In den vier pflegesensitiven Krankenhausbereichen Herzchirurgie, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheiten („Stroke Units“) und Neurologische Frührehabilitation gelten ab dem 1. Januar 2019 Pflegepersonaluntergrenzen. Bislang gab es solche Untergrenzen lediglich in den Bereichen Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie. Begleitet wird diese Maßnahme ab 2020 von „Ganzhausansatz“-Vorgaben für die gesamte Pflege im Krankenhaus (Nachweis einer bestimmten Anzahl von Pflegekräften im gesamten Krankenhaus). Mit der Zweiten Änderungsverordnung wurde die vorübergehende Aussetzung einiger Teile der Verordnung bis 31.12.2020 festgesetzt.
» Referentenentwurf PpUGV-Änderungsverordnung vom 20.09.2021
» Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 16.07.2020
» Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 10.10.2018
» Referentenentwurf Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 23.08.2018 |
Versichertenentlastungsgesetz GKV-VEG
Inkrafttreten: 01.01.2019
» vdek-Abschlusseinschätzung vom 12.11.2018 |
Mit dem GKV-VEG werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Weitere Beitragsentlastungen sollen etwa durch die Verpflichtung der Krankenkassen zum Abbau ihrer Finanzreserven erzielt werden - was wiederum die gesetzliche Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleiches (Morbi-RSA) bedingt.
» Versichertenentlastungsgesetz vom 14.12.2018
» Kabinettsentwurf Versichertenentlastungsgesetz vom 24.09.2018
» Referentenentwurf Versichertenentlastungsgesetz vom 19.04.2018 |
Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung - BrKrFrühErkV Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen
Inkrafttreten: 31.12.2018 |
Im Rahmen des Strahlenschutzes sind Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs nur zulässig bei Frauen, die das 50., aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die letzte Röntgenuntersuchung der Brust 22 Monate (im Rahmen der Früherkennung) bzw. 12 Monate (außerhalb der Früherkennung) zurückliegt. Darüber hinaus sind Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs nur unter bestimmten Anforderungen zulässig.
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Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
Inkrafttreten: 01.01.2020
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Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ergänzt das Pflegeberufegesetz (PflBG), mit dem die Pflegeberufe weiterentwickelt und attraktiver gemacht werden sollen. Die Verordnung regelt die damit verbundene Finanzierungsreform in der Pflegeausbildung, mit der das Schulgeld abgeschafft wird und die Krankenhäuser, Pflegeheime und ambulanten Pflegedienste verpflichtet werden, den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Finanzierung der Pflegeausbildung erfolgt zukünftig über in den Bundesländern einzurichtende Ausgleichsfonds.
» Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 02.10.2018 » Referentenentwurf Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 18.06.2018 |
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
Inkrafttreten: 01.01.2020
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Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ergänzt das Pflegeberufegesetz (PflBG), mit dem die Pflegeberufe weiterentwickelt und attraktiver gemacht werden sollen. Die Verordnung regelt v.a. Einzelheiten zu Ausbildungsstruktur, -inhalten und Prüfungen sowie zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
» Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 02.10.2018 |
Hebammenreformgesetz – HebRefG Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung
Inkrafttreten: 01.01.2021
» vdek-Stellungnahme vom 09.04.2019 zum Referentenentwurf
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Die bisherige Hebammenausbildung an Berufsschulen wird durch ein duales Hochschulstudium ersetzt. Mit der Akademisierung soll den gewachsenen beruflichen Anforderungen an Hebammen nachgekommen, die Ausbildung attraktiver gemacht und eine EU-Richtlinie umgesetzt werden - in allen EU-Mitgliedsstaaten außer Deutschland müssen Hebammen bereits studiert haben. Die Bezeichnung Hebamme wird einheitlich eingeführt, auch für männliche Absolventen, die Bezeichnung Entbindungshelfer wird abgeschafft.
» Hebammenreformgesetz vom 22.11.2019
» Kabinettsentwurf Hebammenreformgesetz vom 06.05.2019
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Psychotherapeuten-Ausbildungsreformgesetz - PsychThGAusbRefG Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
Inkrafttreten: in weiten Teilen 01.09.2020
» vdek-Stellungnahme vom 09.04.2019 zum Kabinettsentwurf |
Bisher verläuft die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten über eine selbst zu organisierende und finanzierende Weiterbildung nach dem Studium der Psychologie bzw. (Sozial-)Pädagogik. Künftig soll diese Ausbildung standardisiert und beschleunigt werden, indem das Direktstudium Psychotherapie (Bachelor und Master) eingeführt und der Begriff Psychotherapeut(in) als Berufsbezeichnung festgelegt wird. Ärzte, die Psychotherapie anbieten, können sich ärztliche(r) Psychotherapeut(in) nennen. Nach dem Studium findet in einer Weiterbildung die Spezialisierung zum Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche statt. Nach Weiterbildungsabschluss können sich die Absolventen ins Arztregister eintragen lassen und um eine Zulassung zur GKV-Versichertenversorgung bewerben.
» Psychotherapeuten-Ausbildungsreformgesetz vom 15.11.2019
» Kabinettsentwurf Psychotherapeuten-Ausbildungsreformgesetz vom 26.02.2019
» Referentenentwurf Psychotherapeuten-Ausbildungsreformgesetz vom 03.01.2019 |
Arzneimittelversorgung- Sicherheitsgesetz - GSAV Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Inkrafttreten: 16.08.2019 |
Der Bund soll – besonders nach den Pharmaskandalen des Sommers 2018 – im Sinne der Patientensicherheit mehr Befugnisse in der Arzneimittelüberwachung erhalten. Die Rückrufkompetenz der zuständigen Bundesbehörden wird erhöht. Arzneimittelfälschungen werden durch Anpassung an EU-Vorgaben bekämpft. Die Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Nichtärzte (v.a. Heilpraktiker) wird erlaubnispflichtig. Arzneimittel zur Gerinnungsstörungstherapie müssen über Apotheken vertrieben werden; der Orphan-Drug-Status wird verschärft. Ein weiterer Punkt ist die Einführung des eRezepts (vermutlich ab 2021), u.a. um bei der Videosprechstunde bzw. Fernbehandlung Arzneimittel schneller zu bekommen.
» Arzneimittelversorgung-Sicherheitsgesetz vom 09.08.2019
» Referentenentwurf Arzneimittelversorgung- Sicherheitsgesetz vom 14.11.2018 |
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Inkrafttreten: 01.01.2019, in Teilen 01.07.2019 bzw. 01.01.2026 sowie nach Verkündung |
Das Rentenniveau soll stabilisiert werden. Wesentliche Bestandteile des „Rentenpakets II“ sind die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent bis 2025 und die „Mütterrente II“.
» RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 |
Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD Gesetz zur Errichtung eines Deutschen Implantateregisters
Inkrafttreten: 01.01.2020
» vdek-Stellungnahme vom 22.02.2019 zum Referentenentwurf
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Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) errichtet eine Registerstelle für das Deutsche Implantateregister. Verantwortliche Gesundheitseinrichtungen werden verpflichtet, Daten zu Implantationen und Explantationen aller betroffenen Patienten an das Register zu melden. Hersteller müssen ihre Produkte in der Datenbank registrieren lassen. Krankenkassen müssen regelmäßig Vitalstatus, Sterbedatum und Versicherungswechsel betroffener Patienten melden. Patienten erhalten auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten.
» Implantateregister-Errichtungsgesetz vom 12.12.2019
» Kabinettsentwurf Implantateregister-Errichtungsgesetz vom 03.04.2019
» Referentenentwurf Implantateregister-Errichtungsgesetz vom 28.01.2019 |
Entschädigungsrechtsgesetz Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV)
Inkrafttreten: in Teilen ab 01.01.2018, in Teilen bis 01.01.2024 |
Mit dem Gesetz zum Entschädigungsrecht im dafür eigenen Sozialgesetzbuch Vierzehn (SGB XIV) sollen Personen, denen durch bestimmte Ereignisse eine gesundheitliche Schädigung zugefügt wurde, Leistungen schneller und zielgerichteter als bisher erhalten. Als schädigende Ereignisse gelten u.a. psychische und körperliche Gewalttaten, Terrortaten, Kriegsauswirkungen und durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verursachte gesundheitliche Schädigungen.
» Entschädigungsrechtsgesetz vom 12.12.2019
» Referentenentwurf Entschädigungsrechtsgesetz vom 20.11.2018 |
Datenschutzrecht - 2. DSAnpUG-EU Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU
Inkrafttreten: 25.11.2019 |
Das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Bundes soll an die seit 25.05.2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Das betrifft auch sozialrechtliche Daten, die die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs erheben und verarbeiten, die über die reine Abrechnung von Leistungen, Feststellung der Versicherungspflicht, Inanspruchnahme und Finanzierung von Leistungen hinausgehen.
» 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019
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Jahressteuergesetz 2018 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Inkrafttreten: 15.12.2018 |
Insbesondere sollen Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Zudem soll dem Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts entsprochen werden. So sollen etwa Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung weiterhin steuerfrei bleiben, soweit diese zertifiziert sind und 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Auch die Steuerfreiheit weitergeleiteter Pflegegelder wird geregelt.
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HIV-Selbsttest Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Inkrafttreten: 29.09.2018
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HIV-Selbsttests dürfen nun an Patienten abgegeben werden. Bislang war die Abgabe dieser "Heimtests" in Deutschland nur an Ärzte, medizinische Laboratorien und bestimmte Behörden, Einrichtungen und Unternehmen erlaubt. Die Abgabe der Selbsttests an Patienten soll dazu beitragen, dass Infektionen früher erkannt, behandelt und dadurch weniger weitergegeben werden.
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Betäubungsmittelgesetz (BtMG)-Änderungsverordnung Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Inkrafttreten: 12.07.2018 |
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Daneben werden notwendige redaktionelle Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und der Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) vorgenommen. Zwei neue psychoaktive Stoffe (NPS) werden in das BtMG aufgenommen, um den Missbrauch dieser gesundheitsgefährdenden synthetischen Stoffe einzudämmen und die Strafverfolgung zu erleichtern.
» Betäubungsmittelgesetz-Änderungsverordnung vom 02.07.2018
» Referentenentwurf Betäubungsmittelgesetz-Änderungsverordnung vom 15.02.2018 |
Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Inkrafttreten: in wesentlichen Teilen am 01.10.2018 |
Für Arzneimittel mit Stoffen, die besonders hohe Anwendungsrisiken aufweisen, gilt die Verschreibungspflicht nach Arzneimittelgesetz (AMG). Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), in der diese Stoffe und Zubereitungen genannt sind, wird an den aktuellen Stand der Erkenntnisse angepasst. Arzneimittel mit bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen, die Anwendungsrisiken aufweisen und nicht verschreibungspflichtig sind, unterliegen der Apothekenpflicht und dürfen somit nicht für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben werden.
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Gesetz |
Inhalt |
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Zusammenführung klinischer Krebsregisterdaten Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
Inkrafttreten: vorauss. Mitte 2021
» vdek-Stellungnahme vom 08.01.2021 zum Referentenentwurf
» vdek-Pressemitteilung vom 13.01.2021 zur Fachanhörung Krebsregisterdatengesetz |
Um Krankheitsprozesse besser zu verstehen, die Versorgung von Tumorpatienten zu verbessern und die Forschung in der Onkologie zu stärken, regelt der Gesetzentwurf die bundesweite Zusammenführung der klinischen und epidemiologischen Daten der Krebsregister der Länder in einem zweistufigen Prozess. Der auf Basis des geltenden Bundeskrebsregisterdatengesetzes (BKRG) von den Krebsregistern der Länder an das ZfKD zu liefernde epidemiologische Datensatz soll in einer ersten Stufe um weitere Daten der klinischen Krebsregistrierung, insbesondere zur Therapie und dem Verlauf der Erkrankung, erweitert werden. In einer zweiten Stufe sollen zusätzliche, in der ersten Stufe nicht verfügbare Daten für Forschung und Versorgung genutzt werden können. Im Mittelpunkt der zweiten Stufe stehen patienten- und leistungserbringerbezogene Auswertungsmöglichkeiten.
» Gesetzentwurf vom 10.02.2021
» Referentenentwurf Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 10.12.2020 |
Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung – KKWerbeV Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen
Inkrafttreten: nach Verkündung
» vdek-Stellungnahme vom 14.01.2021 zum Referentenentwurf
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Mit dem Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FKG) wurden erstmals die Zwecke und Schranken des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander gesetzlich festgeschrieben. Nach SGB V dient der Wettbewerb der Krankenkassen dem Ziel, das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu erhöhen. Werbung um Mitglieder und für die Leistungen der Krankenkassen ist ausdrücklich erlaubt. Die für alle Unternehmen geltenden Verhaltensmaßstäbe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden im Fall der Krankenkassen ergänzt. So legt das SGB V fest, dass bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen die sachbezogene Information im Vordergrund zu stehen und die Werbung einer Form zu erfolgen hat, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist.
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Digitale Versorgung und Pflege - Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege
Inkrafttreten: vorauss. Mitte 2021
» vdek-Pressemitteilung vom 13.04.2021 zur Anhörung im Bundestag
» vdek-Stellungnahme vom 08.04.2021 zum DVPMG-Kabinettsentwurf
» vdek-Stellungnahme vom 07.12.2020 zum DVPMG-Referentenentwurf
» vdek-Pressemitteilung vom 17.11.2020 zum DVPMG-Referentenentwurf |
Mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur
» Kabinettsentwurf DVPMG vom 17.03.2021
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Gesundheitsversorgungs-weiterentwicklungsgesetz - GVWG Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
Inkrafttreten: nach Verkündung
» vdek-Pressemitteilung vom 02.06.2021 zur Mindestmengenregelung
» vdek-Pressemitteilung vom 01.06.2021 zur Pflegereform
» vdek-Pressemitteilung vom 31.05.2021 zum RSA für Corona-Kinderkrankengeld
» vdek-Pressemitteilung vom 12.04.2021 zur Anhörung im Bundestag
» vdek-Stellungnahme vom 08.04.2021 zum Regierungsentwurf
» vdek-Pressemitteilung vom 19.11.2020 zur BMG-Fachanhörung
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Im GVWG-Referentenentwurf sind in 16 Artikeln 120 Rechtsänderungen in unterschiedlichsten Gesetzen geplant, mit einem deutlichen Schwerpunkt auf das SGB V. An vielen Stellen greift der Gesetzentwurf Forderungen auf, die vonseiten der Ersatzkassen seit langer Zeit erhoben wurden, etwa beim Ist-Kosten-Ausgleich des Kinderkrankengeldes im Risikostrukturausgleich und der RSA-Zuweisung für Auslandsversicherte. Außerdem soll u.a. die Festlegung weiterer Mindestmengen in der Krankenhausversorgung und ihre Durchsetzung gefördert werden. Die Aufgabe der Krankenkassen, Qualitätsverträge mit Krankenhäusern zu erproben, wird verbindlicher gestaltet. In der Formulierungshilfe vom Juni 2021 wird unter anderem die Tarifbindung für Pflegeeinrichtungen beschlossen (Pflegereform).
» Formulierungshilfe für Änderungsanträge zum Entwurf vom 02.06.2021
» Regierungsentwurf GVWG vom 19.02.2021
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Gesundheits-und Pflegeversorgungsverbesserungsgesetz – GPVG Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege
Inkrafttreten: 01.01.2021
» vdek-Pressemitteilung vom 05.10.2020 zum Kabinettsentwurf
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Der Gesetzentwurf regelt die Fortführung des Rettungsschirms Zahnärzte und legt umfangreiche Personalprogramme für Hebammen und Altenpflegehilfskräfte aus. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen bestimmte Hilfsmittel einfacher beantragen können. Außerdem werden Eigenanteile in der stationären Pflege gedeckelt und Leistungen für zu Hause versorgte Pflegebedürftige vorübergehend ausgeweitet. Daneben werden kinder-und jugendmedizinische Kliniken mit Sicherstellungszuschlägen bedacht und die Flexibilität bei Selektivverträgen deutlich ausgeweitet. Ebenso wird die rechtliche Umsetzung des Maßnahmenpaketes zur Stabilisierung der Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Umsetzung der „Sozialgarantie 2021“ geregelt.
» Kabinettsentwurf GPVG vom 23.09.2020
» Referentenentwurf Versorgungsverbesserungsgesetz vom 06.08.2020 |
Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Inkrafttreten: 01.10.2020
» vdek-Pressemitteilung vom 30.09.2020 zum Erlass der Online-Wahl-Verordnung |
Die gesetzlichen Krankenkassen können die Sozialwahlen 2023 erstmalig auch online durchführen. Die Rechtsverordnung enthält sicherheitstechnische und organisatorische Vorgaben und Prozesse, die notwendig sind, um eine Stimmabgabe auch über das Internet sicher vorzunehmen. Ergänzend zu der Rechtsverordnung wird das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Richtlinie über die technischen Rahmenbedingungen und Datensicherheitskonzepte vorlegen.
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Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz)
Inkrafttreten: 01.01.2023 |
Der Beruf des Medizinisch-Technischen Assistenten (MTA) in den vier Fachrichtungen Labor, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin nimmt im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie eine technische Schlüsselfunktion für die qualitativ hochwertige Patientenversorgung ein. Durch die Corona-Pandemie ist die Bedeutung dieser Versorgung auf der Intensivstation besonders deutlich geworden. Die bisherige Berufsbezeichnung wird zukünftig ersetzt durch die Bezeichnung des medizinischen Technologen (MT) in der jeweiligen Fachrichtung. Dies bringt fachliche und inhaltliche Änderungen durch den medizinisch-technischen Fortschritt mit sich. Die Ausbildung in den jeweiligen Fachrichtungen wird modernisiert. Das Schulgeld wird für diese Ausbildungen abgeschafft. Vom neuen MT-Berufe-Gesetz tangiert werden die Änderungen des ATA/OTA-Gesetzes sowie das Krankenhausfinanzierungsgesetz.
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Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG
Inkrafttreten: nach Verkündung
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Für eine bessere und digitalere Ausstattung der Krankenhäuser wird ein mit drei Milliarden Euro bestückter Krankenhauszukunftsfonds aufgebaut, der den Krankenhausstrukturfonds erweitert. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) entscheidet über die Förderungsanträge der Krankenhäuser. Die Förderungen zielen auf die Digitalisierung von Krankenhausprozessen ab. 15 Prozent der Fördersumme sollen in die Verbesserung der IT-Sicherheit des Krankenhauses fließen. Weitere Förderschwerpunkte sollen u. a. die Digitalisierung des Medikationsmanagements, der krankenhausinternen Kommunikationswege, der Behandlungsleistungsdokumentation sowie der Telemedizin, Robotik und Hochleistungsmedizin sein. Ein anderer wichtiger Förderschwerpunkt ist die Modernisierung der Notaufnahmen.
» Krankenhauszukunftsgesetz vom 23.10.2020
» Referentenentwurf Krankenhauszukunftsgesetz-Formulierungshilfe vom 06.07.2020 |
Datentransparenzverordnung - DaTraV Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
Inkrafttreten: nach Verkündung
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Die Regelung konkretisiert das Verfahren der Datenübermittlung von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkasse (GKV-SV) als Datensammelstelle und legt einen jährlichen Lieferturnus der Datensätze fest. Dabei werden die Daten quartalsweise je Versicherten zusammengefasst. Die Krankenkassen liefern die im Detail beschriebenen Daten mit Stichtag 1. Oktober für das zurückliegende Jahr an den GKV-SV. Die Weiterleitung der Daten erfolgt über ein sicheres Übermittlungsverfahren und unter Verwendung von Lieferpseudonymen.
» Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung vom 19.06.2020
» Referentenentwurf Datentransparenzverordnung vom 13.05.2020 |
Patientendaten-Schutzgesetz – PDSG Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in
Inkrafttreten: nach Verkündung
» vdek-Stellungnahme vom 25.02.2020 zum Referentenentwurf
» vdek-Pressemitteilung vom 03.02.2020 zum Referentenentwurf
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Im Zuge der Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung sollen die Patientendaten geschützt werden. Der Gesetzentwurf fokussiert besonders die Sicherung folgender Anwendungen: Einlösen von E-Rezepten in Apotheken mittels App, digitale Facharztüberweisungen und elektronische Patientenakte (einschließlich Impfausweis, Mutterpass, Kinder-U-Heft, Zahn-Bonusheft).
» Referentenentwurf Patientendaten-Schutzgesetz vom 30.01.2020 |
Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung - DiGAV Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Inkrafttreten: 21.04.2020
» vdek-Pressemitteilung vom 19.02.2020 zum Referentenentwurf
» vdek-Pressemitteilung vom 21.01.2020 zum Referentenentwurf
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Mit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) haben GKV-Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Die DiGAV definiert verschiedene Kriterien zur Bewertung von Gesundheits-Apps bzgl. Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen v.a. entlang der Fragestellungen, ob die maßgeblichen Anforderungen an Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Qualität, Datenschutz und -sicherheit erfüllt sind und ein positiver Versorgungseffekt nachweisbar ist.
» Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 08.04.2020
» Referentenentwurf Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 15.01.2020 |
Notfallversorgungsreformgesetz Gesetz zur Reform der Notfallversorgung
Inkrafttreten: nach Verkündung
» vdek-Pressemitteilung vom 17.02.2020 zur BMG-Fachanhörung
» vdek-Stellungnahme vom 07.02.2020 zum Referentenentwurf
» vdek-Pressemitteilung vom 09.01.2020 zum Referentenentwurf |
Die Notaufnahmen in den Krankenhäusern sind oft überlaufen, weil viele Patienten gleich ins Krankenhaus statt zum Hausarzt gehen. Der Gesetzentwurf sieht vor, gemeinsame Notfallleitsysteme (GNL) einzurichten, die unter der Nummer 112 oder 116117 zu erreichen sind. Diese sollen auf der Basis eines qualifizierten, standardisierten und softwaregestützten Ersteinschätzungsverfahren die Lotsenfunktion übernehmen und Leistungen der medizinischen Notfallrettung, Krankentransporte und eine telemedizinische oder aufsuchende notdienstliche Versorgung veranlassen können. Weiterhin ist die Einrichtung von sogenannten integrierten Notfallzentren (INZ) an dafür geeigneten Krankenhausstandorten vorgesehen. Diese sind rund um die Uhr erreichbar und dienen den Patienten als erste Anlaufstelle im Notfall. In den INZ soll entschieden werden, ob Patienten stationär in der Klinik oder ambulant versorgt werden.
» Referentenentwurf Notfallversorgungsreformgesetz vom 08.01.2020 |
GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
Inkrafttreten: 01.01.2020 |
Für Betriebsrentner gilt ab 01.01.2020 ein Freibetrag von 159,25 Euro. Erst auf höhere Betriebsrenten werden damit GKV-Beiträge fällig. Laut Bundesregierung erhalten ungefähr 60 Prozent der Betriebsrentner weniger als 318 Euro im Monat. Sie werden künftig rechnerisch nur noch maximal den halben Beitragssatz bezahlen müssen.
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7. SGB IV-Änderungsgesetz (Online-Sozialwahlen) Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Inkrafttreten: 01.07.2020
» vdek-Stellungnahme vom 15.04.2020
» vdek-Pressemitteilung vom 18.12.2019 zum Kabinettsentwurf
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Als Teil des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes hat das Bundeskabinett am 18.12.2019 Regelungen zur Einführung von Online-Sozialwahlen bei den Krankenkassen beschlossen. Dadurch erhalten die Ersatzkassen gemeinsam mit den Orts-, Betriebs-und Innungskrankenkassen im Rahmen eines Modellprojektes bei den Sozialversicherungswahlen 2023 die Möglichkeit, fakultativ die Stimmabgabe per Online-Wahl durchzuführen. Die Ersatzkassen setzen sich seit Jahren intensiv für die Einführung von Online-Wahlen bei den Sozialwahlen ein.
» 7. SGB IV-Änderungsgesetz vom 12.06.2020
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Pflegelöhneverbesserungsgesetz Gesetz für bessere Löhne in der Pflege
Inkrafttreten: 29.11.2019 |
Bislang werden Pflegekräfte sehr unterschiedlich und oft zu niedrig bezahlt. In der Altenpflege gibt es erheblich weniger als in der Krankenpflege. Mit dem Gesetz sollen Tariflöhne für die gesamte Pflegebranche gelten und höhere Lohnuntergrenzen eingeführt werden.
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Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746
Inkrafttreten: 26.05.2020
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Um "Vorkommnisse" bei Medizinprodukten zu minimieren, soll deren Risikobewertung und Kontrolle künftig bei den zuständigen Bundesbehörden liegen. Dafür sollen entsprechend dem Gesetz für sichere Arzneimittelversorgung (GSAV) das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) mehr Möglichkeiten bekommen, eigene Risikobewertungen umzusetzen. Als verdächtig oder schadhaft eingestuften Produkten sollen diese Bundesbehörden den Zugang zum deutschen Markt verwehren oder sie vom Markt nehmen können. Bislang obliegt es den Ländern, Empfehlungen von BfArM und PEI umzusetzen. Außerdem soll sich der EU-Vorgabe angepasst werden, ab 26.05.2020 alle Medizinprodukte, nicht nur neu eingeführte, zertifizieren zu lassen.
» Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz vom 28.04.2020
» Referentenentwurf Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz vom 25.08.2019 |
Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG, vormals: Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz - RISG) Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (vormals: Gesetz zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung)
Inkrafttreten: in wesentlichen Teilen nach Verkündung
» vdek-Stellungnahme vom 06.09.2019 zum Referentenentwurf
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Medizinische Rehabilitation und außerklinische Intensivpflege sollen gestärkt werden, u.a. durch bessere Versorgung von Beatmungspatienten nach dem Krankenhausaufenthalt in hochspezialisierten Pflegeeinrichtungen. Nur noch in Ausnahmefällen soll die außerklinische Intensivpflege auch im Haushalt des Versicherten oder sonst an einem geeigneten Ort erbracht werden können. Die Qualitätsstandards für künstliche Beatmung sollen erhöht und die Betroffenen sollen von hohen Eigenanteilen in stationären Pflegeeinrichtungen entlastet werden. Im Sinne des Grundsatzes „Reha vor Pflege“ soll die medizinische Rehabilitation helfen, die aufgrund der demografischen Entwicklung steigende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, hinauszuzögern oder deren Verschlimmerung zu verhüten und so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
» Regierungsentwurf Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz vom 20.05.2020
» Referentenentwurf Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz vom 14.08.2019 |
Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation
Inkrafttreten: 19.12.2019
» vdek-Pressemitteilung vom 07.11.2019 zur Bundestagsverabschiedung
» vdek-Stellungnahme vom 07.10.2019 zum Kabinettsentwurf
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Ziel des Entwurfs ist eine schnellere Implementierung digitaler Lösungen in die GKV und die Verbesserung der dafür notwendigen Infrastruktur. Umgesetzt werden soll dies u.a. durch: Aufnahme digitaler Produkte niedriger Risikoklasse (insbesondere Apps) in die Regelversorgung, Verbesserung der Telematikinfrastruktur (Anschluss aller Krankenhäuser bis 01.03.2021), Erweiterung der elektronischen Patientenakte, leichteres Auffinden von Ärzten mit Videosprechstunde (s. eHealth-Gesetz). Außerdem sieht der Gesetzentwurf u.a. vor, den Innovationsfonds bis 2024 und mit 200 Millionen Euro pro Jahr fortzuführen.
» Digitale-Versorgung-Gesetz vom 09.12.2019
» Kabinettsentwurf Digitale-Versorgung-Gesetz vom 10.07.2019
» Referentenentwurf Digitale-Versorgung-Gesetz vom 15.05.2019 |
Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Inkrafttreten: 01.11.2019 |
Ärzte sollen künftig auf dem Rezept nicht nur das Arzneimittel verordnen, sondern auch die Dosierung. Liegt ein Medikationsplan vor, soll die Dosisangabe entfallen.
» Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 25.10.2019
» Referentenentwurf Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 10.05.2019 |
Gesetzentwurf zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei
Inkrafttreten: 01.03.2022 |
Entgegen der von Spahn (CDU) und Lauterbach (SPD) vorgelegten doppelten Widerspruchslösung bei der Organspende (s. u.) setzen u.a. von Baerbock (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Kipping (DIE LINKE) auf eine Entscheidungslösung. Jeder soll regelmäßig bei Behördengängen und Hausarztbesuchen auf die Spendenbereitschaft angesprochen werden und entscheiden, ob er einer Spende zustimmt. Die Entscheidung ist widerrufbar. Das Gesetz soll eine verbindliche Information und bessere Aufklärung gewährleisten und die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik fördern.
» Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei
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Organspende Gesetzentwurf zur Regelung der doppelten Widerspruchslösung
Inkrafttreten: achtzehn Monate nach Verkündung |
Nach einer Repräsentativbefragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stehen rund 84 Prozent der Deutschen einer Organ- und Gewebespende eher positiv gegenüber. Dennoch liegt der Anteil der Menschen mit Organspendeausweis nur bei 36 Prozent, was bei Weitem nicht den Bedarf an Spenderorganen deckt. Um diese Diskrepanz zu verringern, gilt mit der von Spahn (CDU) und Lauterbach (SPD) initiierten doppelten Widerspruchslösung jeder als Organ- oder Gewebespender, es sei denn, er hat zeitlebens ausdrücklich erklärt, dass er das nicht möchte oder seine Angehörigen erklären nach seinem Tod, dass der Verstorbene zu Lebzeiten geäußert habe, dass er das nicht möchte. Dem nächsten Angehörigen steht kein Entscheidungsrecht zu, es sei denn, der mögliche Spender ist minderjährig und hat keine eigene Erklärung abgegeben.
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Organspende Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Gesetz für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende (GZSO)
Inkrafttreten: 01.04.2019 |
Mit dem GZSO soll es mehr Organtransplantationen durch strukturelle und finanzielle Verbesserungen in den Entnahmekrankenhäusern geben.
» Organspendegesetz vom 22.03.2019
» Kabinettsentwurf Organspendegesetz vom 31.10.2018
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Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention
Inkrafttreten: 01.03.2020
» vdek-Pressemitteilung vom 23.10.2019 zur Bundestagsanhörung
» vdek-Pressemitteilung vom 17.07.2019 zum Kabinettsbeschluss |
Um die Ausrottung der Masern - eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen - in Deutschland zu erreichen, sollen die Durchimpfungsraten auf mindestens 95% gesteigert werden. Da diese Raten in Deutschland zuletzt nicht erreicht wurden und einheimische Masern sich wieder verstärkt ausbreiten, hat die WHO Deutschland im Jahr 2017 als Land mit endemischer Masernverbreitung eingestuft. Kinder und Jugendliche in betreuten Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen müssen einen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Das Gleiche gilt für Betreuer, Lehrer und Pflegepersonal mit engem Kontakt zu den Betreuten. Zudem regelt das Gesetz die Einführung eines digitalen Impfausweises.
» Masernschutzgesetz vom 10.02.2020
» Kabinettsentwurf Masernschutzgesetz vom 08.07.2019
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Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen
Inkrafttreten: in wesentlichen Teilen 01.01.2020
» vdek-Stellungnahme vom 09.10.2019 zum Kabinettsentwurf
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Zum einen sollen die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) unabhängig von den Kranken- und Pflegekassen werden: Aus den MDK werden Medizinische Dienste (MD), die aus Vertretern der Kassen, Patienten, Ärzte und Pflegeberufe bestehen. Zum anderen sollen die Abrechnungsprüfungen im Krankenhaus reduziert und einheitlicher werden.
» MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019
» Kabinettsentwurf MDK-Reformgesetz vom 04.07.2019
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Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
Inkrafttreten: 01.01.2021 |
Das Berufsbild und die Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) werden im Hinblick auf die geänderten Anforderungen der Apothekenpraxis reformiert. Damit soll der PTA-Beruf professioneller, moderner und attraktiver und somit dem Fachkräftemangel in Apotheken begegnet werden. Die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten und die damit verbundene kompetente Beratung ist im Vergleich zur Prüfung von Arzneimitteln in den Vordergrund getreten. Für die Herstellung von Arzneimitteln soll eine fundierte pharmazeutisch-technologische Kompetenz gewährleistet bleiben.
» PTA-Reformgesetz vom 13.01.2020
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Anästhesie- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Inkrafttreten: 01.01.2021
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Die Ausbildung zu Anästhesie- und Operationstechnischen Assistenten soll bundeseinheitlich geregelt werden, um die Attraktivität dieser Berufsbilder zu steigern und der durch demografischen Wandel und moderne operative Möglichkeiten verursachten steigenden Zahl von Krankenhausaufenthalten und Operationen gerecht werden. Die einheitlichen Ausbildungsregeln sollen zugleich die Patientensicherheit stärken. Die Ausbildung wird nach drei Jahren mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen.
» ATA-OTA-Gesetz vom 14.12.2019
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Elektronische Arzneimittelinformations-Verordnung - EAMIV
Inkrafttreten: 03.08.2019
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Die Verordnung legt fest, welche Informationen aus den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über den Nutzen von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen und welche technischen Funktionen die Praxissoftware von Vertragsärzten mindestens enthalten muss, damit diese Informationen zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung optimal genutzt werden können.
» Elektronische Arzneimittelinformations-Verordnung vom 01.08.2019 » Referentenentwurf Elektronische Arzneimittelinformations-Verordnung vom 15.10.2018 |
Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
Inkrafttreten: 15.12.2020
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Vor-Ort-Apotheken sollen gestärkt werden, um die flächendeckende Arzneimittelversorgung zu verbessern. So sollen verschreibungspflichtige Arzneimittel überall gleichviel kosten, Verstöße gegen die Preisbindung werden sanktioniert. Bisher dürfen ausländische Versandapotheken Rabatte auf rezeptpflichtige Medikamente geben, deutsche Apotheken dürfen das nicht. Außerdem sollen die Vor-Ort-Apotheken insbesondere durch das Anbieten zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen wie Grippeschutzimpfungen sowie durch eine bessere Honorierung von Nacht- und Notdiensten gestärkt werden.
» Gesetzentwurf Apothekenstärkungsgesetz vom 19.08.2020
» Kabinettsentwurf Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz vom 09.08.2019
» Referentenentwurf Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz vom 08.04.2019 |
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (vormals: "Faire-Kassenwahl-Gesetz" - GKV-FKG) Gesetz für einen fairen Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (vormals: "Gesetz für eine faire Kassenwahl in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)")
Inkrafttreten: voraussichtlich 01.01.2020
» vdek-Stellungnahme vom 12.12.2019 zur Bundestagsanhörung am 18.12.2019
» vdek-Pressemitteilung vom 02.10.2019 zum Kabinettsentwurf
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Der Referentenentwurf zum "Faire-Kassenwahl-Gesetz" sah Folgendes vor: Der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen soll fairer werden. Patienten sollen bundesweit freien Zugang zu allen Kassen außer den geschlossenen Betriebskrankenkassen erhalten. Statt der bisherigen Landesaufsicht erhalten die Kassen eine bundeseinheitliche Rechtsaufsicht. Der Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen - der sogenannte morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) - soll manipulationsresistenter werden, außerdem wird eine Regionalkomponente eingeführt. Mit dem Kabinettsentwurf gab es wesentliche Änderungen, die bereits im neuen Gesetzestitel zum Ausdruck kommen: „Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz“. Die Öffnung der regional abgeschotteten Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) ist nun gestrichen. Dafür gab es Änderungen bei den Themen Finanzausgleich, Insolvenzrecht und Aufsicht.
» Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz vom 22.03.2020
» Kabinettsentwurf Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz vom 01.10.2019
» Referentenentwurf Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz vom 25.03.2019 |
Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung Inkrafttreten: in wesentlichen Teilen am 01.05.2019 » vdek-Abschlussbewertung vom 24.05.2019
» vdek-Stellungnahme vom 07.02.2019 zu den CDU/CSU- und SPD-Änderungsanträgen |
Vorrangige Ziele des TSVG sind die schnellere Arztterminvergabe für gesetzlich Versicherte und die bessere Versorgung ländlicher Regionen. Darüber hinaus beinhaltet das als „Omnibus“ angelegte Gesetz eine Vielzahl weiterer Regelungen, u.a. zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK).
» TSVG-Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (fachfremd)
» Kabinettsentwurf TSVG vom 26.09.2018
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Reduktionsstrategie Zucker, Fette, Salz Nationale Reduktions- und
Inkrafttreten/Umsetzung: schrittweise von Januar 2019 bis 2025
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Die Strategie soll Verbraucher, insbesondere Kinder und Jugendliche, unterstützen, sich gesundheitsförderlich zu ernähren und dafür sorgen, dass bis Ende 2025 Fertigprodukte weniger Energie, Zucker, Fette und Salz, aber dennoch ausreichend Nährstoffe, wie Vitamine und Mineralstoffe, enthalten.
» Strategiepapier Reduktion Zucker, Fette, Salz vom Dezember 2018 |
Anträge „Selbstbestimmte Familienplanung ermöglichen“ BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und „Verhütungsmittel kostenfrei zur Verfügung stellen“ DIE LINKE
Inkrafttreten: Anträge abgelehnt
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Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen wollen Menschen mit geringem Einkommen einen kostenlosen Zugang zu Verhütungsmitteln ermöglichen.
» Antrag: Verhütungsmittel kostenfrei zur Verfügung stellen - 13.06.2018 |
Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz 2019 - BSAG 5. SGB-XI-Änderungsgesetz
Inkrafttreten: 01.01.2019 |
Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent bzw. für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr auf 3,3 Prozent.
» Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz vom 17.12.2018 |
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG
Inkrafttreten: in wesentlichen Teilen am 01.01.2019
» vdek-Stellungnahme vom 04.10.2018 zum Kabinettsentwurf
» vdek-Stellungnahme vom 06.07.2018 zum Referentenentwurf
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Der Unterbesetzung in der Kranken- und Altenpflege soll entgegengetreten werden, indem das Pflegepersonal entlastet wird und 13.000 neue Pflegestellen in stationären Pflegeeinrichtungen geschaffen werden (s. FAQ). Außerdem sollen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige leichter stationäre Rehabilitationen und Taxifahrten zum Arzt in Anspruch nehmen können.
» Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 14.12.2018
» Kabinettsentwurf Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 01.08.2018
» Referentenentwurf Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 25.06.2018 |
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV Erste und Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
Inkrafttreten: 17.07.2020 (2. VO), 11.10.2018 (1. VO)
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In den vier pflegesensitiven Krankenhausbereichen Herzchirurgie, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheiten („Stroke Units“) und Neurologische Frührehabilitation gelten ab dem 1. Januar 2019 Pflegepersonaluntergrenzen. Bislang gab es solche Untergrenzen lediglich in den Bereichen Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie. Begleitet wird diese Maßnahme ab 2020 von „Ganzhausansatz“-Vorgaben für die gesamte Pflege im Krankenhaus (Nachweis einer bestimmten Anzahl von Pflegekräften im gesamten Krankenhaus). Mit der Zweiten Änderungsverordnung wurde die vorübergehende Aussetzung einiger Teile der Verordnung bis 31.12.2020 festgesetzt.
» Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 16.07.2020
» Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 10.10.2018
» Referentenentwurf Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 23.08.2018 |
Versichertenentlastungsgesetz GKV-VEG
Inkrafttreten: 01.01.2019
» vdek-Abschlusseinschätzung vom 12.11.2018 |
Mit dem GKV-VEG werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Weitere Beitragsentlastungen sollen etwa durch die Verpflichtung der Krankenkassen zum Abbau ihrer Finanzreserven erzielt werden - was wiederum die gesetzliche Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleiches (Morbi-RSA) bedingt.
» Versichertenentlastungsgesetz vom 14.12.2018
» Kabinettsentwurf Versichertenentlastungsgesetz vom 24.09.2018
» Referentenentwurf Versichertenentlastungsgesetz vom 19.04.2018 |
Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung - BrKrFrühErkV Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen
Inkrafttreten: 31.12.2018 |
Im Rahmen des Strahlenschutzes sind Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs nur zulässig bei Frauen, die das 50., aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die letzte Röntgenuntersuchung der Brust 22 Monate (im Rahmen der Früherkennung) bzw. 12 Monate (außerhalb der Früherkennung) zurückliegt. Darüber hinaus sind Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs nur unter bestimmten Anforderungen zulässig.
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Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
Inkrafttreten: 01.01.2020
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Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ergänzt das Pflegeberufegesetz (PflBG), mit dem die Pflegeberufe weiterentwickelt und attraktiver gemacht werden sollen. Die Verordnung regelt die damit verbundene Finanzierungsreform in der Pflegeausbildung, mit der das Schulgeld abgeschafft wird und die Krankenhäuser, Pflegeheime und ambulanten Pflegedienste verpflichtet werden, den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Finanzierung der Pflegeausbildung erfolgt zukünftig über in den Bundesländern einzurichtende Ausgleichsfonds.
» Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 02.10.2018 » Referentenentwurf Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 18.06.2018 |
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
Inkrafttreten: 01.01.2020
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Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ergänzt das Pflegeberufegesetz (PflBG), mit dem die Pflegeberufe weiterentwickelt und attraktiver gemacht werden sollen. Die Verordnung regelt v.a. Einzelheiten zu Ausbildungsstruktur, -inhalten und Prüfungen sowie zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
» Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 02.10.2018 |
Hebammenreformgesetz – HebRefG Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung
Inkrafttreten: 01.01.2021
» vdek-Stellungnahme vom 09.04.2019 zum Referentenentwurf
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Die bisherige Hebammenausbildung an Berufsschulen wird durch ein duales Hochschulstudium ersetzt. Mit der Akademisierung soll den gewachsenen beruflichen Anforderungen an Hebammen nachgekommen, die Ausbildung attraktiver gemacht und eine EU-Richtlinie umgesetzt werden - in allen EU-Mitgliedsstaaten außer Deutschland müssen Hebammen bereits studiert haben. Die Bezeichnung Hebamme wird einheitlich eingeführt, auch für männliche Absolventen, die Bezeichnung Entbindungshelfer wird abgeschafft.
» Hebammenreformgesetz vom 22.11.2019
» Kabinettsentwurf Hebammenreformgesetz vom 06.05.2019
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Psychotherapeuten-Ausbildungsreformgesetz - PsychThGAusbRefG Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
Inkrafttreten: in weiten Teilen 01.09.2020
» vdek-Stellungnahme vom 09.04.2019 zum Kabinettsentwurf |
Bisher verläuft die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten über eine selbst zu organisierende und finanzierende Weiterbildung nach dem Studium der Psychologie bzw. (Sozial-)Pädagogik. Künftig soll diese Ausbildung standardisiert und beschleunigt werden, indem das Direktstudium Psychotherapie (Bachelor und Master) eingeführt und der Begriff Psychotherapeut(in) als Berufsbezeichnung festgelegt wird. Ärzte, die Psychotherapie anbieten, können sich ärztliche(r) Psychotherapeut(in) nennen. Nach dem Studium findet in einer Weiterbildung die Spezialisierung zum Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche statt. Nach Weiterbildungsabschluss können sich die Absolventen ins Arztregister eintragen lassen und um eine Zulassung zur GKV-Versichertenversorgung bewerben.
» Psychotherapeuten-Ausbildungsreformgesetz vom 15.11.2019
» Kabinettsentwurf Psychotherapeuten-Ausbildungsreformgesetz vom 26.02.2019
» Referentenentwurf Psychotherapeuten-Ausbildungsreformgesetz vom 03.01.2019 |
Arzneimittelversorgung- Sicherheitsgesetz - GSAV Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Inkrafttreten: 16.08.2019 |
Der Bund soll – besonders nach den Pharmaskandalen des Sommers 2018 – im Sinne der Patientensicherheit mehr Befugnisse in der Arzneimittelüberwachung erhalten. Die Rückrufkompetenz der zuständigen Bundesbehörden wird erhöht. Arzneimittelfälschungen werden durch Anpassung an EU-Vorgaben bekämpft. Die Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Nichtärzte (v.a. Heilpraktiker) wird erlaubnispflichtig. Arzneimittel zur Gerinnungsstörungstherapie müssen über Apotheken vertrieben werden; der Orphan-Drug-Status wird verschärft. Ein weiterer Punkt ist die Einführung des eRezepts (vermutlich ab 2021), u.a. um bei der Videosprechstunde bzw. Fernbehandlung Arzneimittel schneller zu bekommen.
» Arzneimittelversorgung-Sicherheitsgesetz vom 09.08.2019
» Referentenentwurf Arzneimittelversorgung- Sicherheitsgesetz vom 14.11.2018 |
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Inkrafttreten: 01.01.2019, in Teilen 01.07.2019 bzw. 01.01.2026 sowie nach Verkündung |
Das Rentenniveau soll stabilisiert werden. Wesentliche Bestandteile des „Rentenpakets II“ sind die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent bis 2025 und die „Mütterrente II“.
» RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 |
Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD Gesetz zur Errichtung eines Deutschen Implantateregisters
Inkrafttreten: 01.01.2020
» vdek-Stellungnahme vom 22.02.2019 zum Referentenentwurf
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Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) errichtet eine Registerstelle für das Deutsche Implantateregister. Verantwortliche Gesundheitseinrichtungen werden verpflichtet, Daten zu Implantationen und Explantationen aller betroffenen Patienten an das Register zu melden. Hersteller müssen ihre Produkte in der Datenbank registrieren lassen. Krankenkassen müssen regelmäßig Vitalstatus, Sterbedatum und Versicherungswechsel betroffener Patienten melden. Patienten erhalten auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten.
» Implantateregister-Errichtungsgesetz vom 12.12.2019
» Kabinettsentwurf Implantateregister-Errichtungsgesetz vom 03.04.2019
» Referentenentwurf Implantateregister-Errichtungsgesetz vom 28.01.2019 |
Entschädigungsrechtsgesetz Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV)
Inkrafttreten: in Teilen ab 01.01.2018, in Teilen bis 01.01.2024 |
Mit dem Gesetz zum Entschädigungsrecht im dafür eigenen Sozialgesetzbuch Vierzehn (SGB XIV) sollen Personen, denen durch bestimmte Ereignisse eine gesundheitliche Schädigung zugefügt wurde, Leistungen schneller und zielgerichteter als bisher erhalten. Als schädigende Ereignisse gelten u.a. psychische und körperliche Gewalttaten, Terrortaten, Kriegsauswirkungen und durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verursachte gesundheitliche Schädigungen.
» Entschädigungsrechtsgesetz vom 12.12.2019
» Referentenentwurf Entschädigungsrechtsgesetz vom 20.11.2018 |
Datenschutzrecht - 2. DSAnpUG-EU Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU
Inkrafttreten: 25.11.2019 |
Das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Bundes soll an die seit 25.05.2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Das betrifft auch sozialrechtliche Daten, die die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs erheben und verarbeiten, die über die reine Abrechnung von Leistungen, Feststellung der Versicherungspflicht, Inanspruchnahme und Finanzierung von Leistungen hinausgehen.
» 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019
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Jahressteuergesetz 2018 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Inkrafttreten: 15.12.2018 |
Insbesondere sollen Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Zudem soll dem Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts entsprochen werden. So sollen etwa Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung weiterhin steuerfrei bleiben, soweit diese zertifiziert sind und 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Auch die Steuerfreiheit weitergeleiteter Pflegegelder wird geregelt.
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HIV-Selbsttest Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Inkrafttreten: 29.09.2018
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HIV-Selbsttests dürfen nun an Patienten abgegeben werden. Bislang war die Abgabe dieser "Heimtests" in Deutschland nur an Ärzte, medizinische Laboratorien und bestimmte Behörden, Einrichtungen und Unternehmen erlaubt. Die Abgabe der Selbsttests an Patienten soll dazu beitragen, dass Infektionen früher erkannt, behandelt und dadurch weniger weitergegeben werden.
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Betäubungsmittelgesetz (BtMG)-Änderungsverordnung Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Inkrafttreten: 12.07.2018 |
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Daneben werden notwendige redaktionelle Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und der Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) vorgenommen. Zwei neue psychoaktive Stoffe (NPS) werden in das BtMG aufgenommen, um den Missbrauch dieser gesundheitsgefährdenden synthetischen Stoffe einzudämmen und die Strafverfolgung zu erleichtern.
» Betäubungsmittelgesetz-Änderungsverordnung vom 02.07.2018
» Referentenentwurf Betäubungsmittelgesetz-Änderungsverordnung vom 15.02.2018 |
Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Inkrafttreten: in wesentlichen Teilen am 01.10.2018 |
Für Arzneimittel mit Stoffen, die besonders hohe Anwendungsrisiken aufweisen, gilt die Verschreibungspflicht nach Arzneimittelgesetz (AMG). Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), in der diese Stoffe und Zubereitungen genannt sind, wird an den aktuellen Stand der Erkenntnisse angepasst. Arzneimittel mit bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen, die Anwendungsrisiken aufweisen und nicht verschreibungspflichtig sind, unterliegen der Apothekenpflicht und dürfen somit nicht für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben werden.
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– Gesundheitspolitische Positionen 2017
Positionierung der Ersatzkassen zur 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages vom 18.7.2017
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