Stellungnahmen zur gesundheitspolitischen Gesetzgebung
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Mit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze soll die Ausbildung zu den medizinisch-technischen Assistenzberufen reformiert werden.
Der Entwurf sieht vor, die Berufsbezeichnung von Medizinisch-Technische Assistenten für Laboranalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik bzw. Veterinärmedizin in Medizinische Technologen für die jeweiligen Fachrichtungen zu ändern. Die vorbehaltenen Tätigkeiten sollen im bisherigen Umfang beibehalten werden. Das Ausbildungsziel in den jeweiligen Fachrichtungen soll modernisiert, weiter spezifiziert und kompetenzorientiert ausgestaltet werden. Laut Entwurf soll der theoretische Unterricht an Schulen stattfinden, während die praktische Ausbildung ausgeweitet und in geeigneten Einrichtungen stattfinden soll. Um die Ausbildung attraktiver zu machen, ist vorgesehen, dass das Schulgeld zukünftig entfällt.
Daneben werden die Gesetze über die Heilberufe (hier: Ergotherapeuten, Logopäden, Orthopisten, Medizinisch-Technische Assistenten, Diätassistenten, Masseur- und Physiotherapeuten, Podologen sowie Pharmazeutisch-Technische Assistenten) mit Blick auf die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie konkretisiert.
Für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse nach dem Hebammengesetz ist eine Übergangsfrist bis 2024 vorgesehen. Ebenfalls wird das Notfallsanitätergesetz angepasst und Rechtssicherheit für die Notfallsanitäter geschaffen.
Mit dem neuen § 74 MTBG-Entwurf (Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie, kurz: MT-Berufe-Gesetz – MTBG) soll die Finanzierung der Ausbildung der Medizinischen Technologen in den humanmedizinischen Fachrichtungen (Laboranalytik, Radiologie und Funktionsdiagnostik) geklärt werden. Ausbildungen zum Veterinärmedizinischen Technologen sind von dieser Regelung nicht umfasst. Laut Entwurf sollen sich schulische Ausbildungsstätten fortan über das Krankenhausfinanzierungsgesetz finanzieren, sofern die Schule mit den Krankenhäusern eine Kooperationsvereinbarung getroffen hat. Die Regelung soll gleichlautend als § 72 auch in das Gesetz über die Ausbildung zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten (ATA/OTA-G) übernommen werden.
Um zu verhindern, dass sich die Bundesländer aus der Finanzierungsverantwortung stehlen, ist bislang geregelt, dass die Krankenhäuser Träger der Ausbildungsstätten sein müssen. Aus diesem Grund sieht es der vdek kritisch, dass nun im Gesetz verankert werden soll, dass einfache Kooperationsvereinbarungen zwischen Krankenhaus und Schule ausreichen sollen, um eine Finanzierung über das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zu begründen. Aus Sicht des vdek muss der Krankenhausträger mindestens zu 50 Prozent Träger der Schule sein. Einfache Kooperationen zwischen Schule und Krankenhaus sind nicht ausreichend. An dieser Stelle sei zudem angemerkt, dass durch die geplante Regelung die Bundesländer um rund 20 Millionen Euro entlastet werden, da künftig die Ausbildungsstätten durch Beitragsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anstatt aus Steuergeldern finanziert werden. Letztlich wird die Abschaffung des Schulgeldes von der GKV bezahlt. Der vdek regt eine entsprechende Klarstellung im § 74 MTBG-Entwurf an.
Die Gesetzesinitiative ist insgesamt zu begrüßen, im Sinne einer einheitlichen und qualitätssichernden Ausbildungsregelung. Zu den spezifischen ausbildungsrechtlichen Aspekten nimmt der vdek keine Stellung.
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