Stellungnahme zur E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung (EFSVO)

Referentenentwurf zur E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung
Symbolbild: E-Rezept

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Mit der E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung (EFSVO) macht das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) von der Verordnungsermächtigung in § 361a Absatz 6 SGB V Gebrauch. Ziel ist es, einem bestimmten Kreis von Drittanbietern die Möglichkeit zu geben, Mehrwertangebote rund um das E-Rezept zu unterbreiten.

In der Verordnung werden Rahmenvorgaben für die Weiterleitung von Verordnungsdaten durch Patienten gemacht. Patienten soll es ermöglicht werden, ihre Verordnungsdaten an bestimmte Adressaten innerhalb der Telematik-Infrastruktur freizugeben.

Da es sich hierbei um höchst vertrauliche Daten handelt, ist dem Datenschutz auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hohe Priorität eingeräumt. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, die E-Rezept-Nutzung möglichst innovationsoffen zu gestalten, also auch Anbietern einen Zugriff zu ermöglichen, die sich künftig innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) autorisieren werden, wie etwa weitere Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA).

Die mit dem Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Unterstützung und Verbesserung der Versorgung von versicherten Personen sind grundsätzlich zu begrüßen. Die Verordnung zielt allerdings lediglich auf den Einsatz der gematik-App ab, mit der aktuell auf den Fachdienst E-Rezept der gematik zugegriffen werden kann. Die Anzahl der gematik-App-Nutzer ist nach den vorliegenden Informationen sehr gering. Um auch die Akzeptanz und die Nutzungsfrequenz von Arzneimittel-E-Rezepten durch die versicherten Personen zu steigern, ist es aus Sicht des vdek dringend geboten, dass den Krankenkassen die Möglichkeit gegeben wird, Ihren Versicherten über die Kassen-App einen Zugriff auf den E-Rezept-Fachdienst einzurichten und die Umsetzung der geplanten Neuregelung so zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der neben dem Verordnungsentwurf für eine E-Rezept-Schnittstelle zeitgleich öffentlich gewordenen Digital-Gesetze (Referentenentwürfe Digital-Gesetz und Gesundheitsdatennutzungsgesetz) sollte ein Abgleich der Inhalte und der zeitlichen Prozesse zwischen der Schnittstellenverordnung einerseits und den Digital-Gesetzen andererseits erfolgen. Allein die Berechtigungskonzepte der Schnittstellenverordnung stimmen nicht mit denen der elektronischen Patientenakte (ePA) in den Digital-Gesetzen überein. So bietet sich an, die Verordnung zu den E-Rezept-Schnittstellen nach der Verabschiedung der Digital-Gesetze erneut aufzurufen und anzupassen.

Vollständige Stellungnahme zum Download vdek-Stellungnahme zum Referentenentwurf EFSVO