Gesetz |
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Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung (SchutzmaßnahmenaussetzungsV)
Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
Inkrafttreten: 02.02.2023
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Aufgrund der sich abschwächenden Pandemielage setzt eine vom Bundeskabinett beschlossene Verordnung die Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr zum 2. Februar 2023 aus.
SchutzmaßnahmenaussetzungsV vom 26.01.2023 (Bundesgesetzblatt)
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Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Verordnungen zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Inkrafttreten: 01.07.2022 bzw. 01.09.2022 bzw. 25.11.2022 bzw. 16.01.2023
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Mit der fünften geänderten Coronavirus-Testverordnung haben nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch auf kostenlose Schnelltests. Ansprüche auf Bürgertestungen mit einer Eigenbeteiligung von drei Euro, die man bisher unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Konzertbesuch) bekommen hat, fallen komplett weg. Der Anspruch auf kostenlose Testungen für bestimmte Personen gilt bis zum 28.02.2023. Dies gilt u.a. für pflegende Angehörige oder vor Besuchen in Alten- und Pflegeheimen. Tests, die durchgeführt werden, um sich aus einer Corona-Isolation „freizutesten“, sind bereits ab 16.01.2023 kostenpflichtig.
» Sechste Verordnung zur Änderung der TestV vom 13.01.2023 (Bundesgesetzblatt)
» Fünfte Verordnung zur Änderung der TestV vom 24.11.2022 (Bundesanzeiger)
» Vierte Verordnung zur Änderung der TestV vom 31.08.2022 (Bundesanzeiger)
» Dritte Verordnung zur Änderung der TestV vom 29.06.2022 (Bundesanzeiger)
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Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Inkrafttreten: 31.12.2022
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Die Corona-Impfverordnung wird bis zum 07.04.2023 verlängert. Damit wird ein Zeitfenster geschaffen, um die Corona-Impfung danach in die Regelversorgung zu überführen. Bis dahin müssen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und Krankenkassen die entsprechenden Verträge schließen. Vorerst erfolgt das Impfen nach den bisherigen Regelungen, jedoch ab 01.01.2023 ohne Finanzierung der Vergütungen aus Bundesmitteln. Das bedeutet laut einem am 07.12. bekannt gewordenen Referentenentwurf einen Mehraufwand für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Höhe eines unteren dreistelligen Millionenbetrags. Die Private Krankenversicherung (PKV) wird mit 7 Prozent an den Kosten beteiligt.
» CoronaImpfV vom 30.12.2022 (Bundesanzeiger)
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Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Inkrafttreten: 01.10.2022
Außerkrafttreten: 01.02.2023
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Am 31.8.2022 hat das Bundeskabinett eine Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung beschlossen. Anders als im Referentenentwurf zunächst vorgesehen, war darin keine Home-Office-Angebotspflicht für Unternehmen festgeschrieben worden. Das Gleiche galt für die Pflicht für zwei Schnelltestangebote pro Woche. In der Kabinettsfassung wurden die Arbeitgeber verpflichtet, Infektionsschutzpläne zu erstellen. Die Verordnung sollte ursprünglich bis 7. April 2023 gelten, wurde jedoch vorzeitig per Verordnung zum 2. Februar 2023 ausgesetzt.
» Verordnung zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 30.01.2023
» Corona-ArbSchV vom 26.09.2022 (Bundesanzeiger)
» Regierungsentwurf Corona-ArbSchV vom 31.08.2022
» Referentenentwurf Corona-ArbSchV vom 31.08.2022
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Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance
Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance und zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
Inkrafttreten: 20.09.2022
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Um für eine im Herbst 2022 durch SARS-CoV-2-Infektionen ausgelösten Mehrbelastung der stationären Versorgungsstrukturen gewappnet zu sein, sollen, die Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern tagesaktuell abzubilden. Neben den belegten und belegbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sollen laut Referententwurf auch die nichtintensivmedizinischen somatischen Bettenkapazitäten der vollstationären Versorgung über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) an das Robert Koch-Institut (RKI) gemeldet werden.
» Verordnung
zur Krankenhauskapazitätssurveillance vom 19.09.2022 (Bundesanzeiger)
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Covid-19-Schutzgesetz (COVID-19-SchG)
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
Inkrafttreten: 17.09.2022
» vdek-Pressemitteilung vom 25.08.2022 zur Formulierungshilfe für die COVID-19-SchG-Änderungsanträge
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Die Formulierungshilfe vom August 2022 zum Covid-19-Schutzgesetz beinhaltet vor allem Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Unter anderem sollte bundesweit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 die Maskenpflicht im Fern- und Flugverkehr sowie Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Außerdem sollen Pflegekräfte, die in den Pflegeeinrichtungen die innerbetrieblichen Hygieneschutzpläne koordinieren, einen weiteren finanziellen Bonus bekommen.
Im September 2022 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz abschließend beraten. Zuvor hatte der Ausschuss für Gesundheit noch einige Änderungen vorgenommen, die etwa die Maskenpflicht und die Bonuszahlungen für Infektionsschutzbeauftragte betreffen.
» Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu den Änderungsanträgen vom 07.09.2022
» Formulierungshilfe für die COVID-19-SchG-Änderungsanträge vom 24.08.2022
» Entwurf eines COVID-19-SchG vom 05.07.2022
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Inkrafttreten: 14.06.2022, 25.08.2022 (2. ÄndG)
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Der Gesetzentwurf soll das Triage-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2021 umsetzen. Dieses hatte der Regierung auferlegt, unverzüglich Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen bei der pandemiebedingten Triage zu treffen.
Im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde beschlossen, dass bei nicht ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten die kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit das maßgebliche Kriterium für die Zuteilungsentscheidung ist.
» Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des IfSG vom 24.08.2022
» Gesetzentwurf zur Änderung des IfSG vom 14.06.2022
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SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Zweite und Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Inkrafttreten: 18.08.2022
» vdek-Stellungnahme vom 12.05.2022 zum Referentenentwurf der 2. Änderung
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Mit dem Änderungsentwurf zur SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung soll ein Anspruch zur präventiven Anwendung von monoklonalen Antikörpern eingeführt werden. Dieser Anspruch gilt für Patienten, die aus medizinischen Gründen keinen geeigneten Impfschutz aufbauen können oder bei denen die Impfung nicht durchgeführt werden kann. Mit der vierten Änderungsverordnung soll es Hausärzten ermöglicht werden, sich mit vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zu bevorraten und diese auch abzugeben. Die Ärzte sollen für ihren Aufwand 15 Euro je abgegebene Packung erhalten.
» Referentenentwurf zur 4. Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversor-
gungsverordnung vom 01.08.2022
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Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
Verordnungen
zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
Inkrafttreten: 07.01.2023 (8. ÄndV), 25.08.2022 (6. ÄndV), 28.04.2022 (2. ÄndV)
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Mit der achten Änderungsverordnung wird die CoronaEinreiseV bis 07.04.2023 verlängert, außerdem wird die Kategorie der Virusvariantengebiete ergänzt. Zu diesen zählen nun auch Gebiete, bei denen die Gefahr besteht, dass neu auftretende oder bereits bekannte Varianten vorkommen, die besonders gefährlich sind. Erfährt ein Gebiet diese Einstufung, gilt nun vor Einreise eine Testpflicht. Neu geregelt ist außerdem, dass Passagiere nach Ankunft stichprobenartig getestet werden können.
» Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 06.01.2023 (Bundesgesetzblatt)
» Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 24.08.2022 (Bundesanzeiger)
» Zweite Verordnung zur Änderung der CoronaEinreiseV vom 27.04.2022 (Bundesanzeiger)
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Pflegebonusgesetz (PflBG)
Inkrafttreten: 30.6.2022 (einzelne Regelungen: 01.04.22, 26.05.22, 01.06.22, 01.07.23, 01.01.23)
» vdek-Stellungnahme vom 17.03.2022 zur Formulierungshilfe
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Mit der im März 2022 vorgelegten Formulierungshilfe des Pflegebonusgesetzes (PflBG) soll der besondere Einsatz von Pflegekräften im Krankenhaus sowie in der Langzeitpflege während der Pandemie anerkannt werden.
» Formulierungshilfe zum Pflegebonusgesetz (PflBG) vom März 2022
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Verordnung zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
(vormals: Verordnung zur Verlängerung pandemiebedingter Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen)
Inkrafttreten: 19.03.2022 (rückwirkend)
» vdek-Stellungnahme vom 22.03.2022 zum Verordnungsentwurf
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Die Verordnung soll pandemiebedingten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Rechnung tragen. Krankenkassen und Leistungserbringer haben über den 19.03.2022 hinaus die Vergütungsvereinbarungen für diese (§ 111 SGB V) und ambulante Rehabilitationseinrichtungen (§ 111c SGB V) anzupassen. Grundlage ist das „Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen“.
» Verordnung zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 08.04.2022
» Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen vom 18.03.2022 (Bundesrat)
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Corona-Pflegesonderregelungs-Verlängerungs-Verordnung
Dritte Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
Inkrafttreten: 11.03.2022
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Die bereits bekannten Corona-Sonderregelungen für die Pflege werden bis zum 30.06.2022 verlängert. Die Sonderregelungen umfassen u. a. die digitale Pflegebegutachtung und Pflegeberatung, einen flexibleren Entlastungsbetrag im Pflegegrad l sowie ein ausgeweitetes Pflegeunterstützungsgeld.
» Dritte Corona-Pflegesonderregelungs-Verlängerungs-Verordnung vom 02.03.2022 (Bundesrat)
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Angepasste Teststrategie
Erste Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung und Konkretisierung der Nationalen Teststrategie hinsichtlich des Umgangs mit den PCR-Testkapazitäten im Rahmen der aktuellen Omikron-Welle
Inkraftreten: 12.02.2022 bzw. 31.03.2022
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Eine Änderungsverordnung zur Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie ein begleitendes Papier zur Konkretisierung definiert Anpassungen der Teststrategie, darunter: PCR-Testlabore sollen sich auf die Testungen von Beschäftigen des Gesundheitswesens sowie von vulnerablen Gruppen konzentrieren; verpflichtende PCR-Bestätigungstests nach positiven Bürger- oder Selbsttests entfallen; Personen, die einen Warnhinweis über die Corona-Warn-App erhalten, haben keinen Anspruch mehr auf eine kostenfreie PCR-Testung. Die Änderungsverordnung vom März 2022 verlängert die kostenlosen Bürgertests bis Ende Juni.
» Zweite Verordnung zur Änderung der TestV vom 29.03.2022 (Bundesanzeiger)
» Erste Verordnung zur Änderung der TestV vom 11.02.2022 (Bundesanzeiger)
» Vorwort Nationale Teststrategie vom 10.02.2022
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Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
Inkrafttreten: 15.01.2022
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Mit der Verordnung wird die Definition in Bezug auf Impf- und Genesenennachweise in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung angepasst, sodass auch künftigen Veränderungen Rechnung getragen werden kann. Quarantäneregeln werden flexibilisiert.
» Verordnung zur Änderung CoronaEinreiseV SchAusnahmV vom 14.01.2022 (Bundesanzeiger)
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Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Verordnungen zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
Inkrafttreten: 17.12.2021 bzw. 11.01.2022
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Die erste Änderungs-Verordnung zur Coronavirus-Impfverordnung und zur Coronavirus-Testverordnung reagiert auf Unsicherheiten auf ärztlicher Seite zu empfohlenen Impfabständen und Versorgungsansprüchen bei etwaigen Impfschäden. Zudem wird eine Kostenübernahme der durch die Impf- und Testverordnung entstehenden Kosten durch den Bund geregelt. Die zweite Änderungsverordnung berechtigt unter anderem Apotheken zur Durchführung von Schutzimpfungen.
» Zweite Verordnung zur Änderung der CoronaImpfV und TestV vom 07.01.2022 (Bundesanzeiger)
» Verordnung zur Änderung der CoronaImpfV und TestV vom 16.12.2021 (Bundesanzeiger)
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Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Inkrafttreten: 12.12.2021
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Am 10.12.2021 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Darin enthalten ist insbesondere eine Impfpflicht für Personen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind (etwa in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern).
» Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 vom 10.12.2021 (Bundesgesetzblatt)
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Inkrafttreten: 24.11.2021 bzw. 20.03.2022
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Bundestag und Bundesrat haben Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weiteren Gesetzen beschlossen. Die „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ wird nicht verlängert. Die weiterhin möglichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen sind bis zum 19.03.2021 befristet und können einmalig durch Beschluss des Deutschen Bundestages um drei Monate verlängert werden.
Die am 20.03.2022 in Kraft getretenen neuen Regeln sehen vor, über einen Basisschutz hinausgehende Schutzmaßnahmen auf Hotspot-Regionen zu beschränken. Dort, wo durch bedrohliche Infektionslage eine Überlastung der Krankenhäuser befürchtet werden muss, können zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder Hygieneauflagen angeordnet werden.
» Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18.03.2022 (Bundesgesetzblatt)
» Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 22.11.2021 (Bundesgesetzblatt)
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Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
Inkrafttreten: 13.11.2021
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Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben in einer Mantel-Verordnung weitere Regelungen zur Pandemiebewältigung vorgelegt. Mit der Mantelverordnung werdendie Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, die DIVI IntensivRegister-Verordnung und die Coronavirus-Surveillanceverordnung geändert.
» Mantel-Verordnung vom 12.11.2021 (Bundesanzeiger)
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