Stellungnahme zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

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Der Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) verfolgt das Ziel, eine verbesserte, datenschutzkonforme Erschließung und Nutzung von Gesundheitsdaten zu er möglichen. Davon soll die Gesundheitsversorgung insgesamt profitieren. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sollen schneller generiert werden und eine bedarfsgerechte und passgenaue Gesundheitsversorgung durch die Nutzung dieser Daten ermöglicht werden. Zentraler Baustein des Gesetzes ist die Einrichtung einer nationalen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt werden soll.
Der vdek begrüßt, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf die Nutzung der Daten neu geregelt werden soll, deren Verfügbarkeit für die Forschung erhöht und die Verwendungsmöglichkeiten in klar definierten Fällen vereinfacht werden sollen. Eine strukturierte Nutzung von Gesundheitsdaten ist für den medizinischen Fortschritt, aber auch für die Stärkung der Prävention und eine qualitätsorientierte Verbesserung der Versorgung von außerordentlichem Wert.
Wichtig ist, dass auch die Krankenkassen eine erweiterte rechtliche Grundlage erhalten, Daten für die gezielte Beratung ihrer Versicherten zu verwenden, um beispielsweise über Behandlungsmöglichkeiten zu informieren oder auf Präventions- und Vorsorgeangebote hinzuweisen. Vor allem hier sieht der vdek noch Nachbesserungsbedarf.
Automatisierte Verarbeitung zu Zwecken des Gesundheitsschutzes
Nach dem neuen § 287a dürfen Kranken- und Pflegekassen die Gesundheitsdaten Ihrer Versicherten auswerten. Sollte durch die Datenauswertungen eine konkrete Gefährdung für die Versicherten sichtbar werden, sind Versicherte darüber zu informieren.
Die Neuregelung begrüßen die Ersatzkassen ausdrücklich. Sie ermöglicht den Krankenkassen vorliegende Daten ihrer Versicherten im Sinne der Versorgungsverbesserung auszuwerten. Allerdings greifen die im Entwurf genannten Zwecke zu kurz, da die Gruppe der chronisch kranken Versicherten nicht berücksichtigt wird. Gerade für diese Gruppe hätte die Nutzung der vorliegenden Daten das Potenzial, gravierende medizinische Ereignisse besser vorherzusagen und durch eine Beratung der Versicherten zu verhindern.
Vorabübermittlung von vorläufigen Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
Um das Forschungsdatenzentrum frühzeitig mit aktuellen Daten aus dem ärztlich ambulanten Bereich zu beliefern, ist eine Vorabübermittlung unbereinigter Daten spätestens vier Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals vorgesehen.
Diese Daten ersetzt das Forschungsdatenzentrum später durch die dann übermittelten Abrechnungsdaten.
Der vdek begrüßt vom Grundsatz her eine frühzeitige Lieferung der Daten aus dem ärztlich ambulanten Bereich an die Krankenkassen. Die vorgesehene Regelung entfaltet jedoch nicht den Nutzen, den diese Daten für die Versorgungsverbesserung haben könnten. Darum fordern die Ersatzkassen, den Verwendungszweck der Daten zu erweitern und klarzustellen, dass die Nutzung durch die Krankenkasse möglich ist. Um die Aufgaben des Versorgungsmanagements zu erfüllen, ist dies unerlässlich.
Gleichzeitig weisen die Ersatzkassen darauf hin, dass die im Entwurf vorgesehene Lieferfrist unbereinigter Daten von den Krankenkassen an die Datensammelstelle von zwei Wochen eine kaum zu bewältigende Herausforderung darstellt. Hierfür benötigen die Krankenkassen deutlich mehr Zeit.
Datenzusammenführung und -übermittlung
Es wird eine Frist von sechs Wochen nach Ende des Quartals zur Übermittlung der Daten von den Kranken- und Pflegekassen an das Forschungsdatenzentrum eingeführt, um dort eine höhere Aktualität der Daten zu erhalten.
Der vdek sieht es als nicht sinnvoll an, die zu Forschungszwecken übliche und bisher praktizierte, jahresbezogene Lieferfrist zu verändern. Die Krankenkassen erhalten die Abrechnungsdaten in unterschiedlicher Frequenz (quartalsweise, monatlich oder laufend) und für unterschiedliche Zeiträume (nach Verordnungs-, Erbringungs- oder Abrechnungsdatum). Teilweise sind daher in den Datenlieferungen an die Kassen auch Abrechnungsdaten aus anderen Quartalen enthalten. Nicht konsistente Bezugszeiträume von Daten sind für die Forschung nicht nutzbar, da ein Datenvergleich mit vorherigen Zeiträumen auf dieser Basis nicht möglich ist. Zudem ist eine quartalsweise Datenlieferung aus technischen Gründen nicht realisierbar.
14.08.2023