Stellungnahme zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
digitalisierung

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Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) werden große Fortschritte hin zu einer besseren Nutzung vorhandener Gesundheitsdaten für den medizinischen Fortschritt und eine stärker datengetriebene Versorgung erzielt. Die erweiterten Möglichkeiten der Datennutzung haben das Potenzial, die Prozesse in der Forschung zu beschleunigen und die Erkenntnisse schneller im Behandlungsalltag ankommen zu lassen. Der vdek begrüßt insbesondere, dass der Nutzungszweck unter die Prämisse der Orientierung am Gemeinwohl gestellt wird.

Richtig ist auch, dass die Krankenkassen mehr Möglichkeiten erhalten, Patienten auf schwerwiegende Gesundheitsgefährdungen hinzuweisen. Der vdek hatte sich für eine bessere Nutzung der bei den Krankenkassen vorliegenden, umfassenden, sektorenübergreifenden Daten eingesetzt.

Die Entwicklung des SGB V zeigt, dass die Krankenkassen längst ihrer Rolle als reine Kostenträger entwachsen sind und sich heute als aktive Versorgungsmanager einbringen. Beispiele hierfür sind die Ausgestaltung intelligenter Behandlungspfade bei bestimmten Erkrankungen oder die Angebote im Rahmen von Selektivverträgen. Angesichts der stetig wachsenden Komplexität des Gesundheitswesens und mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot ist das folgerichtig. Als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und als Träger der Sozialversicherung verfolgen Krankenkassen keine Gewinninteressen. Auch dies unterscheidet sie von vielen anderen Beteiligten im Gesundheitswesen. Es ist deshalb konsequent, Krankenkassen bei der Transformation des Gesundheitswesens in das digitale Zeitalter eine aktive Rolle zuzuweisen.

Mit dem GDNG wird die Möglichkeit geschaffen, dass die bei den Krankenkassen und Leistungserbringenden verfügbaren Daten der Versicherten verarbeitet und ausgewertet werden können. Für Krankenkassen liegt der Zweck der erweiterten Datennutzung insbesondere darin, ihre Versicherten möglichst gut versorgt zu wissen. Die folgenden Anwendungsbereiche zeigen beispielhaft die Chancen, die sich für die Verbesserung der Versorgung der Versicherten durch die Umsetzung des § 25b SGB V ergeben würden:

Durch die Analyse der Daten der Versicherten können gesundheitliche Risiken wie eine Gefährdung durch eine Arzneimittelinteraktion erkannt und Versicherte darüber informiert werden. Im Fall von Arzneimittelrückrufen können Krankenkassen die betroffenen Patienten zukünftig zielgerichtet ansprechen. Hierfür können aus den der Krankenkasse vorliegenden Rezeptdaten die von Rückrufen konkret erfassten Chargennummern ermittelt werden. Durch das E-Rezept-Format wird die Information sehr viel schneller als bisher erfolgen können. Auch bei Mehrfachmedikation können Versicherte, die den gleichen oder ähnlich wirkende Wirkstoffe von verschiedenen Ärzten verschrieben bekommen haben, zeitnah vor der Gefahr einer Überdosierung oder sonstigen Nebenwirkungen gewarnt werden.

Vorteile würden sich auch für die Verbesserung der Nutzung von Früherkennungsangeboten zum Beispiel gegen Krebs ergeben. Aktuell können Versicherte, aufgrund von Datenschutzvorschriften und damit einhergehenden Löschfristen, nicht individuell ermittelt und informiert werden. Mit dem Zugriff auf die Abrechnungsdaten zur Krebsfrüherkennung hätten die Krankenkassen die Möglichkeit, Versicherte zu adressieren, die Vorsorgeangebote bislang nicht (regelmäßig) wahrgenommen haben. Die individuelle Ansprache und Aufklärung können die Chance der Teilnahme der Versicherten erhöhen. Dabei ist das Potenzial der elektronischen Patientenakte (ePA) und der Gesundheitsdatennutzung für Vorsorgeuntersuchungen mit längerfristigen Zeitintervallen (z. B. bei der Darmkrebsfrüherkennung) besonders hoch.

Eine Verbesserung besteht auch darin, dass Krankenkassen durch die Datenauswertung auf Schutzimpfungen hinweisen können. Während der Corona-Pandemie hat sich gezeigt, dass es vorteilhaft wäre, wenn die Krankenkassen durch aktuelle Daten Versicherte aus vulnerablen Gruppen identifizieren und diese z. B. über konkrete Impfempfehlungen informieren könnten. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll, dass die Krankenkassen die Vorablieferung der vertragsärztlichen Abrechnungsdaten, die sie nach derzeitiger Fassung des Entwurfs zur Weiterleitung an das Forschungsdatenzentrum erhalten (§ 295b SGB V), im Sinne der in § 25b SGB V (neu) vorgesehenen Zwecke auch selbst nutzen können.

Dies würde ihnen ermöglichen, ihre Versicherten noch besser beraten und potentielle Gefahren bei zeitkritischen Vorgängen vermeiden zu können. Hinsichtlich der geplanten Verkürzung der Datenlieferfristen an das Forschungsdatenzentrum (FDZ) gibt der vdek zu bedenken, dass die Aufgabe der zu Forschungszwecken üblichen und bisher praktizierten, jahresbezogene Lieferfrist nicht sinnvoll ist. Die Krankenkassen erhalten die Abrechnungsdaten in unterschiedlicher Frequenz (quartalweise, monatlich oder laufend) und für unterschiedliche Zeiträume (nach Verordnungs-, Erbringungs- oder Abrechnungsdatum). Teilweise sind daher in den Datenlieferungen an die Kassen auch Abrechnungsdaten aus anderen Quartalen enthalten. Nicht konsistente Bezugszeiträume von Daten sind für die Forschung nicht nutzbar, da ein Datenvergleich mit vorherigen Zeiträumen auf dieser Basis nicht möglich ist. Deshalb stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit von Erkenntnisgewinn und Verwaltungsaufwand dieser Datenlieferungen. Der vdek spricht sich deshalb für die Beibehaltung der zu Forschungszwecken üblichen und bisher praktizierten, jahresbezogenen Lieferfrist aus.