Innovationsausschuss

Der beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eingerichtete Innovationsausschuss legt in Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung neuer Versorgungsformen, Versorgungsforschungsprojekte sowie Projekte zur strukturellen Weiterentwicklung der Versorgung fest. Der Innovationsausschuss führt Interessenbekundungsverfahren durch und bewertet sowie beschließt über die eingegangenen Anträge auf Förderung.

Rechtsgrundlage für die Arbeit des beim G-BA eingerichteten Innovationsausschusses sind die §§ 92a und 92b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

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