Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Unterstützung von bis zu 131 Euro pro Monat für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 1. Die Leistung dient der Entlastung von pflegenden An- und Zugehörigen und soll Pflegebedürftige in ihrer Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des Alltags fördern. Der Betrag kann für verschiedene Dienstleistungen flexibel eingesetzt werden:

–  Angebote zur Unterstützung im Alltag

  • Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich
  • Entlastung von Pflegenden z. B. in Form einer kontinuierlichen qualifizierten Pflegebegleitung
  • Unterstützung bei der Haushaltsführung (z. B. Einkaufen, Waschen der Kleidung, Putzen der Wohnung

– Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege) durch ambulante Pflegedienste (§ 36 SGB XI)

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Die Grafik zeigt die finanzielle Belastung einer/eines Pflegebedürftigen in der stationären Pflege nach Aufenthaltsdauer nach Bundesländern und Bundesgebiet in Euro je Monat, 2024/01

Finanzielle Belastung (Eigenanteil) einer/eines Pflegebedürftigen in der stationären Pflege nach Bundesländern

in EUR je Monat nach Aufenthaltsdauer (mit Berücksichtigung des zusätzlichen Vergütungszuschlags nach § 43c SGB XI)
1. Juli 2023

  1. vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner
    Eigenanteile in der Pflege

    Neuer Leistungszuschlag der Pflegekasse führt zu Entlastungen – deutlich spürbar aber nur bei längeren Heimaufenthalten

    Eine neue Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) zeigt: Die seit Januar 2022 geltende gesetzliche Regelung, wonach sich die Pflegekassen mit einem gestaffelten Leistungszuschlag an den Pflegekosten beteiligen, bringt nur bei längeren Heimaufenthalten spürbare Entlastung. „Wir brauchen dringend eine nachhaltige politische Lösung für das Problem insgesamt“, betont vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner. » Lesen