Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen oder in anderen geeigneten Einrichtungen. Sie kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise – zum Beispiel für eine oder mehrere Wochen – nicht erbracht werden kann und die Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung nicht ausreicht. Dies kann für eine Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen oder in Krisensituationen oder anderen Situationen (z. B. Urlaub oder Erkrankung der Pflegeperson) der Fall sein.

Während der Kurzzeitpflege befindet sich die pflegebedürftige Person vorübergehend für einen festgelegten Zeitraum in einer stationären Pflegeeinrichtung, in der sie 24 Stunden pro Tag versorgt wird. Der Leistungsumfang beträgt acht Wochen je Kalenderjahr. Seit 1. Juli 2025 steht in dieser Zeit ein Leistungsbetrag für Betreuung, Grund- und Behandlungspflege in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Über den Betrag hinausgehende Kosten sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen der Einrichtung müssen von der pflegebedürftigen Person selbst getragen werden. 

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