Integrierte Versorgung

Der Begriff Integrierte Versorgung (IV) bezeichnet eine selektive, also vertraglich zwischen einzelnen Krankenkassen und Leistungserbringern vereinbarte Versorgungsform, die eine engere Kooperation verschiedener Fachdisziplinen und Leistungssektoren zum Ziel hat. Durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit soll die Versorgungsqualität verbessert und Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen werden – insbesondere bei komplexen Behandlungsverläufen.

Begrifflich in den 1970er Jahren entstanden, wurden die gesetzlichen Grundlagen für die IV wurden mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKV-GRG) und dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 geschaffen. Krankenkassen konnten seither Verträge mit verschiedenen Leistungserbringern wie Kliniken, Haus- und Fachärzten oder Reha-Einrichtungen abschließen. Die Teilnahme war für Versicherte stets freiwillig.

Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz 2015 wurde die integrierte Versorgung in die neue gesetzliche Rahmenform der Besonderen Versorgung (§ 140a SGB V) überführt. Verträge mit integrierter Versorgungsstruktur werden weiterhin geschlossen, aber formal unter der Dachregelung der Besonderen Versorgung geführt.

Ein Beispiel ist der telemedizinische Versorgungsvertrag des vdek zur Behandlung von Patienten mit Morbus Parkinson, bei dem niedergelassene Neurologen und Krankenhausärzte über ein videobasiertes Dokumentationssystem koordiniert zusammenarbeiten.