Selektivverträge
Selektivverträge sind individuelle Vereinbarungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und einzelnen Leistungserbringern, etwa Haus- oder Fachärzten, Krankenhäusern oder Medizinischen Versorgungszentren. Sie stellen eine Alternative zu Kollektivverträgen dar, die zentral zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassenverbänden (wie dem vdek) abgeschlossen werden und für alle Vertragsärzte einer Region verpflichtend gelten (unterliegen dem Kontrahierungszwang).
Selektivverträge erlauben eine gezielte, qualitäts- und versorgungsorientierte Kooperation. Sie kommen insbesondere im Rahmen der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zum Einsatz – etwa bei integrierten Versorgungsmodellen, Hausarztverträgen oder besonderen ambulanten Behandlungsformen.