Kollektivverträge

Kollektivverträge regeln – zusammen mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – Art, Umfang und Durchführung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung in Deutschland. Vertragspartner im ärztlichen Bereich sind auf Bundesebene der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie auf regionaler Ebene die Krankenkassenverbände (einschließlich der Ersatzkassen) und die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.

Die Inhalte der Kollektivverträge sind für alle Beteiligten, das heißt für alle Vertragsärzte sowie die gesetzlichen Krankenkassen, verbindlich. Beispiele sind unter anderem der Bundesmantelvertrag, der maßgebliche Festlegungen zur Umsetzung der vertragsärztlichen Versorgung enthält. Auf Landesebene werden diese in den jeweiligen Gesamtverträgen konkretisiert, deren Inhalte sich nach Kassenart unterscheiden können. Die Honorarvereinbarungen über die Gesamtvergütung regeln die Höhe der von den Krankenkassen an eine regionale Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtenden Zahlungen.