Mindestmengen sind ein Instrument der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung und werden seit 2004 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die stationäre Versorgung festgelegt. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich in § 136b Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 3 und 4 SGB V. Mindestmengen definieren für Krankenhäuser eine minimale Durchführungshäufigkeit bestimmter Leistungen. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Krankenhaus diese Leistungen nur gelegentlich und damit ohne die nötige Erfahrung erbringt. Anwendung finden Mindestmengenregelungen bei planbaren stationären Leistungen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Durchführungshäufigkeit und der Behandlungsqualität besteht (positiver Volume-Outcome-Zusammenhang). Sie senken die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen und Sterblichkeit und erhöhen damit die Patientensicherheit.
In 2025 (Stand: Dezember 2024) gelten Mindestmengen für die folgenden Leistungen:
- Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende)
- Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)
- Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus (Speiseröhre)
- Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas (Bauchspeicheldrüse)
- Stammzelltransplantation
- Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP)
- Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Geburtsgewicht von < 1.250 Gramm
- Chirurgische Behandlung des Brustkrebses
- Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms
Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Krankenhaus die Leistung erbringen darf, sind die vom Krankenhaus übermittelten Fallzahlen des Vorjahres sowie Aspekte, die das Krankenhaus zur Begründung für angenommene Fallzahlsteigerungen anführt (sog. Prognose). Haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen an der Richtigkeit der Prognose begründete erhebliche Zweifel und widerlegen diese, greift nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V für diese Leistung ein Erbringungsverbot, ebenso entfällt der Vergütungsanspruch.
» Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) gibt hier einen Überblick über alle Kliniken, die im Jahr 2025 Eingriffe in den neun mindestmengenrelevanten Bereichen durchführen dürfen.