Mindestmengen

Mindestmengen sind ein Instrument der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung und werden seit 2004 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die stationäre Versorgung festgelegt. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich in § 136b Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 3 und 4 SGB V. Mindestmengen definieren für Krankenhäuser eine minimale Durchführungshäufigkeit bestimmter Leistungen. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Krankenhaus diese Leistungen nur gelegentlich und damit ohne die nötige Erfahrung erbringt. Anwendung finden Mindestmengenregelungen bei planbaren stationären Leistungen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Durchführungshäufigkeit und der Behandlungsqualität besteht (positiver Volume-Outcome-Zusammenhang). Sie senken die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen und Sterblichkeit und erhöhen damit die Patientensicherheit.

Die folgende Tabelle zeigt die Leistungen, für die Mindestmengen gelten und in welchem Jahr welche Mindestmengenhöhe festgelegt ist (Stand: April 2026):

Bezeichnung der  Leistung Laienverständliche Bezeichnung der Leistung 2026 2027 2028 2029 2030
Lebertransplantation (inklusive Teilleber‑Lebendspende) Operation zur Lebertransplantation 20 20 20 20 20
Nierentransplantation (inklusive Lebendspende) Operation zur Nierentransplantation 25 25 25 25 25
Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus für Erwachsene Operation an der Speiseröhre (meist bei Speiseröhrenkrebs) 26 26 26 26 26

Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas für Erwachsene

Operation an der Bauchspeicheldrüse (meist bei Bauchspeicheldrüsenkrebs)

20

20

20

20

20

Allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen

Stammzelltransplantation

40

40

40

40

40

Kniegelenk‑Totalendoprothesen (Knie‑TEP)

Operation zum vollständigen künstlichen Kniegelenk

50

50

100

100

150

Unikondyläre Schlittenprothesen

Operation zur teilweisen Knieprothese

-

-

20

20

20

Revisionseingriffe nach Kniegelenk‑Endoprothesen

Operation zum Wechsel einer Knieprothese

-

-

25

25

25

Versorgung von Früh‑ und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 g

Spezialversorgung für sehr kleine Frühgeborene

25

25

25

25

25

Chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma‑Ca‑Chirurgie)

Operation bei Brustkrebs

100

100

100

100

100

Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen

Operation bei Lungenkrebs

75

75

75

75

75

Herztransplantation

Operation zur Herztransplantation

10

10

10

10

10

Chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen des Kolons (Kolonkarzinomchirurgie)

Operation bei Dickdarmkrebs

-

20

25

30

30

Chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen am Rektum und Übergang zum Sigmadarm (Rektumkarzinomchirurgie)

Operation bei Enddarmkrebs

-

15

15

20

20

Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Krankenhaus die Leistung erbringen darf, sind die vom Krankenhaus übermittelten Fallzahlen des Vorjahres sowie Aspekte, die das Krankenhaus zur Begründung für angenommene Fallzahlsteigerungen anführt (sog. Prognose). Haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen an der Richtigkeit der Prognose begründete erhebliche Zweifel und widerlegen diese, greift nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V für diese Leistung ein Erbringungsverbot, ebenso entfällt der Vergütungsanspruch.

» Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) gibt hier einen Überblick über alle Kliniken, die im Jahr 2026 Eingriffe in den neun mindestmengenrelevanten Bereichen durchführen dürfen.

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