Qualitätssicherung im Krankenhaus

Der Gesetzgeber sieht vor, dass jedes Krankenhaus die Qualität seiner Leistungen sichert und verbessert (§ 135a Abs. 1 SGB V). Die Ausgestaltung von Verfahren und Instrumenten für diese Aufgaben hat er dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Für die fachliche Entwicklung von entsprechenden Qualitätssicherungsverfahren bedient sich der G-BA eines unabhängigen Instituts. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übernimmt diese Aufgaben.

Datengestützte einrichtungsübergreifende
Qualitätssicherung

Unter der datengestützten einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung versteht man ein Verfahren, das der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Krankenhausleistungen dient. Das Wort „datengestützt“ rührt daher, dass das Krankenhaus nicht selber seine Qualität unter die Lupe nimmt, sondern externe Stellen die Qualität datengestützt nach einem einheitlichen Verfahren messen, bewerten und bei auffälligen Ergebnissen auf Verbesserungen beim Krankenhaus hinwirken. Das Wort „einrichtungsübergreifend“ hat den Hintergrund, dass durch die deutschlandweit standardisierte Ermittlung der Qualitätsergebnisse ein Vergleich der Qualität von Krankenhäusern untereinander möglich ist. Da eine Vielzahl an Ergebnissen mittlerweile in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröffentlicht werden muss, ist auch für die Öffentlichkeit ein Vergleich der Qualität unterschiedlichster Krankenhäuser miteinander unter Zuhilfenahme von Klinik-Suchmaschinen möglich.

Nähere Informationen zur rechtlichen Grundlage der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung finden Sie auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Nähere Informationen zu den Verfahren an sich (betroffene Leistungen, Datenerhebung, Rechenregeln etc.) finden Sie auf der Seite des IQTIG.

Qualitätsberichte der Krankenhäuser

Alle zugelassenen Krankenhäuser in Deutschland sind gesetzlich verpflichtet, einmal im Jahr einen Qualitätsbericht zu erstellen (§ 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V). Die Veröffentlichung der Qualitätsberichte übernehmen die Krankenkassen in sogenannten Klinik-Suchmaschinen oder Klinik-Suchportalen. Ende Januar werden dort jedes Jahr die neuen Qualitätsberichte veröffentlicht, die die Informationen aus dem vorletzten Kalenderjahr enthalten.

Die Qualitätsberichte dienen vor allem der Information von Versicherten und Patienten über die Qualität und das Leistungsangebot des Krankenhauses. Idealerweise erleichtern sie dem Versicherten im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung die Entscheidung, welches Krankenhaus das Richtige für die erforderliche Behandlung ist. Daneben dienen die Qualitätsberichte den Vertragsärzten und Krankenkassen als Orientierungshilfe bei der Empfehlung eines Krankenhauses. Letztlich bieten die Qualitätsberichte den Krankenhäusern Gelegenheit, ihre Leistungen nach Art, Anzahl und Qualität öffentlich darzustellen.

Was in den Qualitätsberichten steht, legt der G-BA fest. Dazu greift er auch auf Studien und auf die Erfahrungen mit den vergangenen Qualitätsberichten zurück. Eine Herausforderung bei der Festlegung der Inhalte ist einerseits, möglichst umfassend und detailgenau über die Leistungen und die Qualitätsergebnisse der Krankenhäuser zu berichten, andererseits diese Informationen aber auch verständlich aufzubereiten.

Nähere Informationen zum „Regelwerk Qualitätsbericht“, also den Abgabe- und Veröffentlichungsfristen, den Ausfüllhinweisen, der Datensatzbeschreibung etc. finden Sie auf der Webseite des G-BA.

Mindestmengenversorgung

Mindestmengen sind ein Instrument der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung und definieren für Krankenhäuser eine minimale Durchführungshäufigkeit bestimmter Leistungen. Für welche Leistungen es Mindestmengen gibt, bestimmt der G-BA. In 2024 (Stand: November 2023) gelten Mindestmengen für diese Leistungen:

  • Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende)
  • Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)
  • Komplexe Eingriffe an der Speiseröhre für Erwachsene
  • Komplexe Eingriffe an der Bauchspeicheldrüse für Erwachsene
  • Stammzelltransplantation
  • Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP)
  • Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Geburtsgewicht von < 1.250 Gramm
  • Chirurgische Behandlung des Brustkrebses
  • Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms

Ab 2024 gelten Mindestmengen auch für chirurgische Eingriffe bei Brust- und Lungenkrebs.

Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Krankenhaus die Leistung erbringen darf, ist die vom Krankenhaus geschätzte Behandlungshäufigkeit pro Jahr (Prognose). Die Prognose erfolgt in der Regel auf Basis von Fallzahlen des Vorjahres sowie eines um ein halbes Jahr verschobenen Zwölf-Monats-Zeitraums (01.07.-30.06.). Das Krankenhaus hat zudem die Möglichkeit, personelle und organisatorische Gründe anzuführen, die ein Erreichen der Mindestfallzahl begründen können.

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen prüfen die Prognose bis zum 07.10. des laufenden Kalenderjahres auf die Möglichkeit der Leistungserbringung im folgenden Jahr. Haben sie an der Richtigkeit der Prognose begründete erhebliche Zweifel und widerlegen diese, greift nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V für diese Leistung ein Erbringungsverbot, und ebenso entfällt der Vergütungsanspruch. Wenn die Prognose nicht widerlegt wird, erhält das Krankenhaus die Berechtigung zur Leistungserbringung.

Krankenhäuser, die eine Leistung erstmalig oder nach einer mindestens 24-monatigen Unterbrechung wieder erbringen wollen, müssen in den ersten 12 Monaten der Leistungserbringung 50 Prozent der erforderlichen Mindestmenge erfüllen, und erst ab dem 24. Monat muss die geforderte Leistungsmenge vollständig erreicht werden.

Auch besteht die Möglichkeit, dass Krankenhäuser auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Leistungserbringung von der Landesbehörde erhalten, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Ab der Prognose für das Jahr 2023 können diese Ausnahmegenehmigungen nur noch im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen befristet auf ein Jahr von den Landesbehörden erteilt werden.

» Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) gibt hier einen Überblick über alle Kliniken, die im Jahr 2024 Eingriffe in den neun mindestmengenrelevanten Bereichen durchführen dürfen.

TAVI: Minimal-invasives Verfahren bei der Aortenklappenstenose

Kathetergestützte Aortenklappenimplantationen werden auch TAVI genannt (transaortic valve implantations). Für Krankenhäuser, die diesen Eingriff durchführen wollen, gibt es Qualitätsanforderungen. Ziel ist es, damit eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung sicherzustellen. Die Qualitätssicherung bei TAVI erfolgt über die am 25. Juli 2015 in Kraft getretene Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen. Sie ist auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses zu finden (hier).

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