Mindestmengenversorgung
Mindestmengen sind ein Instrument der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung und definieren für Krankenhäuser eine minimale Durchführungshäufigkeit bestimmter Leistungen. Für welche Leistungen es Mindestmengen gibt, bestimmt der G-BA. In 2024 (Stand: November 2023) gelten Mindestmengen für diese Leistungen:
- Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende)
- Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)
- Komplexe Eingriffe an der Speiseröhre für Erwachsene
- Komplexe Eingriffe an der Bauchspeicheldrüse für Erwachsene
- Stammzelltransplantation
- Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP)
- Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Geburtsgewicht von < 1.250 Gramm
- Chirurgische Behandlung des Brustkrebses
- Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms
Ab 2024 gelten Mindestmengen auch für chirurgische Eingriffe bei Brust- und Lungenkrebs.
Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Krankenhaus die Leistung erbringen darf, ist die vom Krankenhaus geschätzte Behandlungshäufigkeit pro Jahr (Prognose). Die Prognose erfolgt in der Regel auf Basis von Fallzahlen des Vorjahres sowie eines um ein halbes Jahr verschobenen Zwölf-Monats-Zeitraums (01.07.-30.06.). Das Krankenhaus hat zudem die Möglichkeit, personelle und organisatorische Gründe anzuführen, die ein Erreichen der Mindestfallzahl begründen können.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen prüfen die Prognose bis zum 07.10. des laufenden Kalenderjahres auf die Möglichkeit der Leistungserbringung im folgenden Jahr. Haben sie an der Richtigkeit der Prognose begründete erhebliche Zweifel und widerlegen diese, greift nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V für diese Leistung ein Erbringungsverbot, und ebenso entfällt der Vergütungsanspruch. Wenn die Prognose nicht widerlegt wird, erhält das Krankenhaus die Berechtigung zur Leistungserbringung.
Krankenhäuser, die eine Leistung erstmalig oder nach einer mindestens 24-monatigen Unterbrechung wieder erbringen wollen, müssen in den ersten 12 Monaten der Leistungserbringung 50 Prozent der erforderlichen Mindestmenge erfüllen, und erst ab dem 24. Monat muss die geforderte Leistungsmenge vollständig erreicht werden.
Auch besteht die Möglichkeit, dass Krankenhäuser auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Leistungserbringung von der Landesbehörde erhalten, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Ab der Prognose für das Jahr 2023 können diese Ausnahmegenehmigungen nur noch im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen befristet auf ein Jahr von den Landesbehörden erteilt werden.
» Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) gibt hier einen Überblick über alle Kliniken, die im Jahr 2023 Eingriffe in den sieben mindestmengenrelevanten Bereichen durchführen dürfen.