Stationäre Krankenhausbehandlung

Ein Patient wird vollstationär in einem Krankenhaus behandelt, wenn das Behandlungsziel nicht durch eine ambulante, teilstationäre oder andere vor- und nachstationäre Leistung erreicht werden kann. Dies wird vom Krankenhaus bei der Aufnahme geprüft. Ist eine vollstationäre Behandlung erforderlich, haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen unmittelbaren Anspruch auf die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Die stationäre Krankenhausbehandlung ist somit gegenüber anderen, in der Regel weniger kostenintensiven Versorgungsformen nachrangig. Der Aufnahme geht in der Regel eine Einweisung durch einen Vertragsarzt oder eine Notfalleinweisung voraus. Grundsätzlich besteht Krankenhauswahlfreiheit; wählen Versicherte jedoch ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus, können ihnen Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Auf Wunsch können zusätzliche Wahlleistungen wie z. B. eine Chefarztbehandlung in Anspruch genommen werden.