Verhinderungspflege
Verhinderungspflege ist eine Ersatzpflege zu Hause oder in einer Einrichtung, wenn die eigentliche Pflegeperson (z. B. ein Angehöriger) die häusliche Pflege stunden-, tageweise oder über mehrere Wochen hinweg nicht erbringen kann. Dies kann bei Verhinderung der Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen der Fall sein. Während der Verhinderungspflege wird die Pflege ersatzweise durch eine Person oder mehrere andere Personen sichergestellt.
Die Leistung kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Der Leistungsumfang beträgt acht Wochen je Kalenderjahr. Seit 1. Juli 2025 steht in dieser Zeit ein Leistungsbetrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Wenn die Verhinderungspflege von Ersatzpflegepersonen durchgeführt wird, die mit der Pflegeperson bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, gelten besondere Bestimmungen:
- Führt dieser Personenkreis die Ersatzpflege erwerbsmäßig aus, erstattet die Pflegekasse die Kosten in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr.
- Führt dieser Personenkreis die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig aus, erstattet die Pflegekasse die Kosten bis maximal in Höhe des Pflegegeldanspruchs von zwei Monaten.