Gemeinsamer Jahresbetrag
Der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI regelt die Höhe des Leistungsanspruchs für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, also den maximalen Betrag, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 pro Jahr von der Pflegekasse für Pflegeaufwendungen der Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege erstattet bekommen können.
Im Rahmen des am 26. Mai 2023 beschlossenen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) wurde der Gemeinsame Jahresbetrag eingeführt. Dieser gilt seit 1. Juli 2025 in einer Höhe von 3.539 Euro je Kalenderjahr.
Der Betrag kann flexibel für beide genannten Leistungsarten eingesetzt werden.