Pflegestufen

Pflegebedürftige wurden bis zum 31.12.2016 einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Maßgeblich für die Zuordnung war der Zeitaufwand, den ein nicht pflegerisch ausgebildeter Angehöriger für die Pflege benötigen würde.

Die drei Pflegestufen waren:

I.   Erhebliche Pflegebedürftigkeit
II.  Schwerpflegebedürftigkeit
III. Schwerstpflegebedürftigkeit

Stellen Versicherte erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Auftrag der Pflegekassen. Der MDK führt hierzu eine Begutachtung vor Ort durch und gibt anschließend eine Empfehlung zur Einstufung in eine Pflegestufe. Die Pflegekasse entscheidet dann über die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die direkte Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen hat.

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde das System der drei Pflegestufen zum 1.1.2017 durch ein System aus fünf Pflegegraden ersetzt.

Flussdiagramm zeigt die Systematik der Umstellung der Pflegestufen auf die Pflegegrade gültig ab 1. Januar 2017

Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden

Nach dieser Systematik funktioniert die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II)

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