Die soziale Pflegeversicherung (SPV) wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Träger sind die Pflegekassen, die organisatorisch den gesetzlichen Krankenkassen zugeordnet sind. Die Beiträge werden grundsätzlich paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen; Kinderlose zahlen einen Zuschlag.
Die Pflegeversicherung dient der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Sie übernimmt jedoch nur einen Teil der Kosten (Teilleistungsprinzip). Versicherte erhalten Leistungen bei anerkannter Pflegebedürftigkeit – nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) – in Form von Geld- oder Sachleistungen, je nach Pflegegrad. Auch eine Kombination ist möglich, um professionelle und familiäre Pflege zu verbinden.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gilt seit dem 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt.