Die soziale Pflegeversicherung (SPV) wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die organisatorisch den gesetzlichen Krankenkassen zugeordnet sind. Die Beiträge werden grundsätzlich paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen; für Kinderlose gilt ein zusätzlicher Beitragszuschlag.
Die Pflegeversicherung dient der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Sie folgt dem Teilleistungsprinzip, das bedeutet: Die Versicherung übernimmt nur einen Teil der entstehenden Kosten. Versicherte erhalten Leistungen bei anerkannter Pflegebedürftigkeit – nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) – in Form von Geld- oder Sachleistungen, abhängig vom Pflegegrad. Auch eine Kombination beider Leistungsarten ist möglich, um professionelle und familiäre Pflege miteinander zu verbinden.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gilt seit dem 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt.