Mit dem Pflegeversicherungsgesetz wurde 1995 die soziale Pflegeversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Gesetzliche Grundlage ist das elfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI). Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die sich organisatorisch unter dem Dach der gesetzlichen Krankenkassen befinden. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden paritätisch vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.
Die Pflegeversicherung dient der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, allerdings deckt sie das Risiko nicht vollumfänglich ab. Sie umfasst häusliche und stationäre Pflegeleistungen. Die Leistungen können in Form von Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden, das heißt auf Wunsch kann sich der Versicherte im Pflegefall von professionellen Pflegekräften helfen lassen oder seine Pflege selbst sicherstellen, zum Beispiel durch Angehörige. Hierfür erhält er anstatt der Pflegesachleistung Pflegegeld. Auch eine Kombination aus Sach- und Geldleistungen ist möglich, sodass der Pflegebedürftige die Versorgung entsprechend seiner Bedürfnisse ausrichten kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pflegeversicherung ist die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird auf Antrag des Versicherten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorgenommen.
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gilt seit dem 1.1.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff.