Pflege-Qualitätsausschuss

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde die bisherige „Schiedsstelle Qualitätssicherung“ zum 1.1.2016 in einen neuen Qualitätsausschuss übergeleitet. Der Qualitätsausschuss soll insbesondere die bereits bestehenden Instrumente der externen Qualitätsprüfung und der Qualitätsberichterstattung weiterentwickeln. In diesem Zuge wird auch das in die Kritik geratene System der sogenannten Pflegenoten – mit denen derzeit noch eine Bewertung der Prüfungsergebnisse erfolgt – reformiert. Im Ergebnis wird die ambulante und stationäre Pflege-Transparenzvereinbarung durch neue Qualitätsdarstellungsvereinbarungen abgelöst. Erstmalig finden dabei im stationären Bereich auch Ergebnisindikatoren Berücksichtigung, mit denen die Erreichung pflegerischer Ziele innerhalb der Einrichtungen erhoben wird. Die neuen Qualitätsdarstellungsvereinbarungen sollen für den stationären Bereich bis zum 31. Dezember 2017 beschlossen und anschließend umgesetzt werden, für den ambulanten Bereich bis zum 31. Dezember 2018. Neben den genannten Aufträgen soll der Qualitätsausschuss bis Ende 2018 auch ein Konzept für die Qualitätssicherung in neuen Wohnformen entwickeln, um der weiterhin wachsenden Bedeutung von Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen gerecht zu werden. Zudem begleitet der Qualitätsausschuss die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Personalbemessungsverfahrens in Pflegeeinrichtungen.

Zusammensetzung Qualitätsausschuss

Der Qualitätsausschuss hat im Vergleich zur Schiedsstelle mehr Entscheidungsbefugnisse und wird von einer wissenschaftlich qualifizierten Geschäftsstelle unterstützt. Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen. Hinzu kommen je ein Vertreter der Träger der Sozialhilfe und der kommunalen Spitzenverbände. Darüber hinaus sind auch die private Krankenversicherung und Verbände der Pflegeberufe vertreten. Zudem haben Interessen- oder Selbsthilfeorganisationen das Recht, im Pflege-Qualitätsausschuss mitzuwirken und Anträge zu stellen. Sofern in der normalen Besetzung keine Einigung zustande kommt, wird eine Entscheidung über einen erweiterten Qualitätsausschuss herbeigeführt. Hierfür benennt das Bundesministerium für Gesundheit einen unparteiischen Vorsitzenden.

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