Der Referentenentwurf für ein Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat eine umfassende Reform der Krankenhausversorgung in Deutschland zum Ziel. Er sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, darunter die Einführung von Leistungsgruppen, eine Vorhaltevergütung, die Bildung von sektorenübergreifenden Versorgungseinheiten und die Einrichtung eines Transformationsfonds.
Die Leistungsgruppen sollen eine bundeseinheitliche Krankenhausstrukturierung und eine bedarfsgerechtere Versorgung ermöglichen. Die Vorhaltevergütung soll die Anreize der Krankenhäuser zur Verbesserung der Versorgungsqualität erhöhen, indem sie finanzielle Mittel für die Vorhaltung von Leistungen erhalten, wenn bestimmte Qualitätskriterien eingehalten werden. Die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sollen eine neue Kategorie von Leistungserbringern darstellen, die stationäre, ambulante und pflegerische Leistungen anbieten können.
Zum Umbau der Krankenhauslandschaft soll ein Transformationsfonds mit jährlich fünf Milliarden Euro gefüllt werden. Die Finanzierung erfolgt hälftig durch den Gesundheitsfonds der Krankenkassen und die Länder. Die Bundesländer müssen mindestens 25 Prozent der Förderung tragen, während bis zu 25 Prozent durch die Träger selbst aufgebracht werden können. Die Private Krankenversicherung kann sich an der Finanzierung beteiligen, jedoch ist dies nicht verpflichtend. Eine Mittelzuweisung ist an eine Co-Finanzierung gekoppelt, wodurch Mittel nur bei Beteiligung des jeweiligen Landes abgerufen werden können. Die Verteilung auf die Länder soll nach dem Königssteiner Schlüssel erfolgen. Neu ist die Bedingung, dass die Länder die Mittel nur erhalten, wenn sie ihre sonstigen Investitionsausgaben im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2025 fortsetzen. Der Fonds wird als Fortführung des Krankenhausstrukturfonds aufgesetzt.
Der Entwurf sieht eine vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen vor, die durch unterjährige Neuvereinbarungen des Landesbasisfallwertes gewährleistet wird. Dabei werden Tariferhöhungen für alle Beschäftigtengruppen berücksichtigt. Zudem wird der bisherige anteilige Orientierungswert durch den vollen Orientierungswert ersetzt.