2. Stellungnahme zur Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021 » Lesen
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Die Regelung sieht vor, dass die durch die Hebammen erbrachten pflegerischen Tätigkeiten ohne Einschränkungen im System der Pflegepersonaluntergrenzen berücksichtigt werden können. Die bisher vorgesehene Beschränkung auf zehn Prozent in der Tagschicht und fünf Prozent in der Nachtschicht entfällt. Als Folge dieser Änderung werden auch die Pflegepersonaluntergrenzen in der Gynäkologie und Geburtshilfe strenger gefasst.
Die Berücksichtigung von Hebammen ohne Einschränkung in den Bereichen Gynäkologie und Geburtshilfe erscheint sachgerecht. Mit der Anpassung wird u. a. der Kritik des Deutschen Hebammenverbandes e.V. Rechnung getragen. Dieser sah die Gefahr, dass die lediglich prozentuale Berücksichtigung von Hebammen in der stationären Betreuung zu einer Verschlechterung der Betreuungssituation führen würde, da Hebammen und Pflegekräfte nicht mehr gleichwertig auf den Schwangeren- und Wöchnerinnenstationen tätig sein könnten. Inwieweit die lediglich prozentuale Anrechenbarkeit von Hebammen im Jahr 2022 tatsächlich zu einer Verschlechterung der Versorgung geführt hat, kann nicht beurteilt werden. Die mit der Änderung einhergehende Anpassung der Pflegepersonaluntergrenzen in der Gynäkologie und Geburtshilfe ist folgerichtig und wird begrüßt.
Um die Auswirkungen einer Beschränkung bzw. Nicht-Beschränkung des Hebammenanteils ausreichend evaluieren zu können, sollte die gesonderte Erfassung des Anteils von Hebammen in den Nachweisen zumindest übergangsweise beibehalten werden (vgl. PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 vom 12.11.2021). Ein entsprechender Hinweis hierzu sollte in der Verordnungsbegründung aufgenommen werden.
06.12.2022
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