Stellungnahme zum UPD-Gesetz

Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung
Paragraphen-Zeichen zusammen mit Stethoskop

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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) im Rahmen einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts neu strukturiert und verstetigt werden. Hierdurch soll den im Koalitionsvertrag benannten Zielen der Unabhängigkeit, der Staatsferne sowie der Dauerhaftigkeit unter Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen umfassend Rechnung getragen werden.

Aus Sicht des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) ist zunächst positiv zu sehen, dass das bisherige UPD-Konstrukt durch eine Stiftungslösung ersetzt wird. Kritisch jedoch ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Stiftung zu einem Großteil finanzieren soll. Hier soll die GKV eine Beratungsleistung finanzieren, die eindeutig eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Dies ist abzulehnen! Hier steht der Steuerzahler und nicht der Beitragszahler in der Pflicht.

In diesem Rahmen stellen sich verfassungsrechtliche Fragen. Die Finanzierung wird als verfassungswidrig beurteilt. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, das wir ausdrücklich teilen. Mit der UPD sollen Patientinnen und Patienten, unabhängig vom spezifischen Versicherungsstatus, bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen unterstützt werden. Diese Unterstützung soll u. a. kostenfrei und niederschwellig sein und durch qualitätsgesicherte Informationen und Beratung erfolgen. Dadurch sollen die Patient:innen befähigt werden, ihre Rechte eigenständig wahrzunehmen und selbstbestimmte sowie informierte Entscheidungen zu treffen. Damit werden gesamtgesellschaftliche Ziele und Aufgaben formuliert.

Die Leistungen der UPD haben keinen Bezug zum spezifischen Versicherungsstatus, sondern sind bewusst weit ausgelegt. Für die gesamtgesellschaftlichen Ziele der UPD kann sich der Gesetzgeber somit nicht auf den Kompetenztitel „Sozialversicherung“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG stützen. Dafür genügt es nicht, dass das Gesetz in irgendeiner Weise der „sozialen Sicherheit“ zugeordnet werden kann. Wesenstypisch für die Sozialversicherung ist es vielmehr, dass ihre Leistung lediglich ihren Versicherten zugutekommt (Versicherungsprinzip), die dafür erforderlichen Mittel durch Beiträge aufgebracht werden und die organisatorische Durchführung durch selbstständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt. Vor allem das Versicherungsprinzip wird mit den Aufgaben und Leistungen der geplanten Stiftung Unabhängige Patientenberatung bewusst verlassen. Die Finanzierung der UPD durch die GKV ist damit verfassungswidrig.

Vor dem Hintergrund der zuvor genannten Argumente lehnt der Verband der Ersatzkassen das gewählte Konstrukt ab. Er plädiert für eine Finanzierung der Stiftung UPD aus dem allgemeinen Steueraufkommen. Bereits jetzt bieten die Krankenkassen ihren Versicherten umfangreiche und hochwertige Beratungs- und Informationsangebote.