2. Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG)
Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung » Lesen
Die Ersatzkassen begrüßen das Vorhaben, die dynamische Ausgabenentwicklung der GKV jetzt umfassend zu begrenzen. Dies ist zur Stabilisierung und Zukunftssicherung der GKV dringend erforderlich. Im Interesse einer Konsensfindung und eines zügigen Beratungsverfahrens sind einige Modifizierungen der Vorschläge der FinanzKommission Gesundheit (FKG) nachvollziehbar. Es sollten jedoch weitere Vorschläge der FKG aufgegriffen werden, wie bspw. die pauschalierte Fallzusammenführung bei Wiederaufnahmen ins Krankenhaus oder die Wiedereinführung von Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich. Insbesondere sollte konsequent auf standortpolitisch begründete Maßnahmen für die pharmazeutische Industrie zulasten der GKV verzichtet werden. Dass bei den von der FKG vorgeschlagenen Konsumsteuern auf Tabak, Spirituosen und Softdrinks, die gesundheits- und finanzpolitische Ziele verfolgen, auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) verwiesen wird, widerspricht dem Ansatz einer gesamtpolitischen Verantwortung.
Zukünftig soll die Grundlohnrate wieder als feste Obergrenze für Vergütungs- und Preisanstiege gelten. Damit sind weiterhin regelhafte Vergütungsanstiege möglich, jedoch nur im Umfang der gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung. Um das für die kommenden Jahre erwartete Defizit in der GKV auszugleichen, wird zusätzlich eine Absenkung der Veränderungsrate für die Jahre 2027 bis 2029 um jeweils ein Prozent vorgesehen. Der Gesetzentwurf geht für die kommenden Jahre von einem durchschnittlichen Anstieg der Grundlohnrate von bis zu drei Prozent pro Jahr aus, sodass auch weiterhin eine auskömmliche Finanzierung der Kostenentwicklung der Leistungserbringenden gesichert wäre.
Der vdek hat die Rückbesinnung auf eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik seit Jahren gefordert. Es ist deshalb als sehr positiv zu bewerten, wenn die Steuerung der Ausgaben und Einnahmen zukünftig wieder anhand von ökonomischen Grundregeln erfolgt.
Mit dieser Maßgabe und der vorgesehenen Begrenzung der Verwaltungskosten leisten auch die Krankenkassen einen erheblichen Beitrag zur Konsolidierung.
Zur Umsetzung dieser Maxime sind weitere Maßnahmen vorgesehen:
Folgerichtig sollte die Beitragssatzstabilität systematisch und kohärent auf weitere Versorgungsbereiche ausgeweitet werden. Neben benannten Versorgungsbereichen sollte die Begrenzung der Ausgabenentwicklung auch auf die Soziotherapie (§ 132b SGB V), die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 132d SGB V), die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V), die Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen (§ 132h SGB V) sowie auf die Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus Anwendung finden. Dies trägt dazu bei, Vergütungssystematiken zu harmonisieren, sektorale Ungleichgewichte und Fehlanreize abzubauen und die finanzielle Nachhaltigkeit der GKV dauerhaft zu sichern, ohne die bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten zu beeinträchtigen.
Der vdek begrüßt folgende Schritte, mit denen von der Politik eingeführte Sondervergütungen wieder zurückgefahren werden:
Im Gesetzentwurf wird die Maxime eines angemessenen Verhältnisses von Ausgaben und Nutzen für Patientinnen und Patienten hervorgehoben. Der vdek unterstützt ausdrücklich den Ansatz, Leistungen der GKV evidenzbasiert zu vergüten. Deshalb befürworten wir folgende Schritte:
Demgegenüber sieht der Gesetzesentwurf entgegen dem Vorschlag der FKG keine Abschaffung, sondern lediglich eine Erhöhung der Prüfquote von Krankenhausabrechnungen nach § 275c SGB V vor. Auch wenn der Grundgedanke einer genaueren Prüfung von Krankenhäusern mit schlechter Abrechnungsqualität nachvollziehbar erscheint, verpasst der Gesetzgeber hier eine Chance, die Prüfhoheit wieder in Gänze den Krankenkassen zu überlassen und gleichzeitig das bürokratische und hochaufwändige Verfahren der Prüfquotenermittlung und -überwachung abzuschaffen.
Der Gesetzentwurf sieht mehrere Maßnahmen zum Leistungsbereich des Krankengeldes vor. Der vdek unterstützt insbesondere die Beseitigung von Fehlanreizen und Hemmnissen, die eine zügige Rehabilitation und Wiedereingliederung in das Arbeitsleben behindern. Dazu gehören die Schließung von Regelungslücken beim Krankengeldbezug bei hauptberuflich Selbstständigen, beim Bezug von Teilrenten in Wunschhöhe und dem Zusammentreffen von Krankengeld und Arbeitslosigkeit.
Ausdrücklich begrüßt werden die Stärkung der Beratung durch Krankenkassen im Rahmen des Krankengeldfallmanagements sowie die Verkürzung der Fristen zur Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen. Die Einführung eines Teilkrankengeldes kann die frühere Eingliederung in die Erwerbstätigkeit fördern, wird jedoch aufgrund der notwendigen Umsetzungsarbeiten erst ab 2028 zu Einsparung führen. Die Absenkung des (Kinder-)Krankengeldniveaus stellt eine Leistungskürzung dar.
Mit Verweis auf die Stärkung der Nutzenorientierung sieht der Gesetzentwurf vor, Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene auf den Prüfstand zu stellen und zu überarbeiten. Dies ist eine richtige Aufgabenzuweisung an die gemeinsame Selbstverwaltung. Sie sollte ergänzt werden um eine klare Maßgabe, dass Untersuchungen, die keinen gesicherten Nutzen nachweisen können, nicht erstattet werden dürfen.
Es ist nachvollziehbar, dass die leistungsbezogenen Zuzahlungen der Versicherten nach über 20 Jahren angepasst werden sollen. Auch die Rücknahme der Erhöhung der Festzuschüsse für Zahnersatz lässt sich mit Blick auf die erheblichen Mehrausgaben bei konstanter Inanspruchnahme begründen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die erneute Belastung der Beitragszahlenden durch eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) angemessen ist. Die auch auf Arbeitgeberseite entstehenden Mehraufwendungen wirken sich konjunkturdämpfend aus. Somit sind negative Folgen für die Beschäftigung in Deutschland und die Entwicklung der Beitragseinnahmen zu erwarten. Mit Blick auf die Wettbewerbslage zwischen GKV und private Krankenversicherung (PKV) für versicherungsfreie Personen müsste zwingend die Jahresarbeitsentgeltgrenze (bzw. Versicherungspflichtgrenze) in gleichem Maße angehoben werden.
Nicht nachvollziehbar ist, warum erneut keine Anhebung des Bundeszuschusses vorgesehen ist. Somit wird die Finanzierung der Gesundheitsausgaben für Empfänger:innen von Bürgergeld (künftig: Grundsicherungsgeld) weiterhin den Mitgliedern der GKV und ihren Arbeitgebern bis zur BBG angelastet. So verbleibt eine Finanzierungslast von insgesamt zwölf Milliarden Euro, die allein durch die GKV-Mitglieder und ihre Arbeitgeber:innen zu tragen sind. Hier besteht nicht nur eine erhebliche Gerechtigkeitslücke. Die Finanzierung der Gesundheitsausgaben für diesen Teil der Gesellschaft ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und deshalb auch aus verfassungsrechtlichen Gründen aus dem Steueraufkommen gesamtgesellschaftlich zu finanzieren.
Der Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen ist zudem seit 2017 nicht erhöht worden. Gemäß der jüngsten Ausgabenschätzung des GKV-Schätzerkreises wird sein Anteil an den Gesamtausgaben der GKV somit von ehemals 6,4 Prozent im Jahr 2017 auf 3,9 Prozent in 2026 sinken. Aus Sicht des vdek ist es inakzeptabel, dass der damit verbundene Kaufkraftverlust von den Beitragszahlenden getragen werden muss.
20.04.2026
Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung » Lesen
Die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt extrem angespannt. Der durchschnittlich erhobene Zusatzbeitrag liegt mittlerweile bei 3,13 Prozent. 2026 muss deshalb ein Jahr echter Reformen werden. » Lesen