Stellungnahme zum Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)
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Das GeDIG schafft wichtige Voraussetzungen für die Umsetzung des geplanten Primärversorgungssystems. Insbesondere die Kombination aus digitaler Bedarfseinschätzung, digitaler Terminbuchung und eÜberweisung wird die Versorgung der Patient:innen verbessern und das System effizienter aufstellen.
Die Entwicklung und der Betrieb der digitalen Bedarfseinschätzung muss im Einvernehmen zwischen GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) erfolgen. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss direkt beteiligt werden, um alle Patientenpfade (Sprechstunde, Telemedizin, Selbstbehandlung) gleichberechtigt in die Versorgung zu bringen.
Die Schritte zur Nutzung von Daten und digitalen Technologien für Forschung und Versorgung sind sinnvoll. Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ Gesundheit) sollte als Vermittlungsstelle für GKV-Daten im European Health Data Space (EHDS) konzipiert werden. Die Finanzerung der Dateninfrastruktur ist jedoch keine Aufgabe der GKV.
Das GeDIG treibt eine Vielzahl vielversprechender Vorhaben voran, mit denen Potenziale der Digitalisierung für die Versorgung gehoben werden können. Unter anderem ist es ein erster wichtiger Schritt für den Aufbau eines modernen Primärversorgungssystems in Deutschland. Der mit dem geplanten digital gestützten Primärversorgungssystem verbundene Dreiklang aus digitaler Bedarfseinschätzung, digitaler Terminbuchung und eÜberweisung wird dazu beitragen, dass Versicherte bedarfsgerecht in der medizinisch gebotenen Zeit die richtige Versorgung erhalten und gleichzeitig wertvolle Ressourcen geschont werden.
Besonders sinnvoll ist in diesem Zusammenhang der digitale Versorgungseinstieg als niedrigschwelliger und sicherer Zugang der Versicherten zur digitalen Bedarfseinschätzung und anschließenden Terminbuchung über die Apps für die elektronische Patientenakte (ePA-Apps) der gesetzlichen Krankenkassen. Mit den ePA-Apps wird bewusst auf eine bereits etablierte und flächendeckend ausgerollte, sichere digitale Infrastruktur zurückgegriffen, anstatt neue, parallele Zugangswege und Doppelstrukturen zu schaffen. So können bestehende Prozesse, Funktionen und Nutzerkonten effizient genutzt und die Versicherten über einen zentralen Zugang durch den Versorgungsprozess begleitet werden.
Als künftiger Dreh- und Angelpunkt der Versorgung verknüpfen die ePA-Apps der Krankenkassen alle relevanten Stationen eines Krankheitsfalls: von der ersten Einschätzung des Behandlungsbedarfs über die Terminvermittlung in der haus- oder fachärztlichen Versorgung und die sichere Speicherung behandlungsrelevanter Informationen bis hin zu Unterstützungsangeboten der Krankenkassen. Die ePA-Apps fungieren damit als zentrale Anlaufstelle für die Versicherten und bündeln Service-, Navigations- und Dokumentationsfunktionen in einem System.
Positiv ist auch, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Primärversorgungssystems eine am Versorgungsbedarf orientierte Struktur verfolgt, die auch die Option zur Steuerung von Versicherten über die Bedarfseinschätzung in die fachärztliche Versorgung vorsieht. Im Regelfall wird die Zuleitung jedoch zur Hausärztin oder dem Hausarzt führen. Der avisierte Zeitplan zur verpflichtenden Einführung der eÜberweisung ist allerdings deutlich zu lang. An dieser Stelle muss geprüft werden, wo Prozesse beschleunigt und effizienter werden können. Der weitere Ausbau der Telemedizin und die bessere Nutzung der Kompetenzen nichtärztlicher Assistenzberufe stellen wichtige Verbesserungen dar. Gut ist auch, dass durch die Beratung im Rahmen der Bedarfseinschätzung die Gesundheitskompetenz der Versicherten gestärkt wird. Das hilft bei der Beurteilung, bei welchen leichten Erkrankungen auch eine Selbstbehandlung ausreichend ist (bspw. bei leichten Erkältungssymptomen).
Bei der Konzeption und technischen Entwicklung des digitalen Bedarfseinschätzungssystems muss zwingend sichergestellt werden, dass die Bedarfseinschätzung nicht übertriagiert und Versicherte unnötig in die Arztpraxen gesteuert werden. Dass die KBV alleinig für die Entwicklung und den Betrieb der digitalen Bedarfseinschätzung verantwortlich sein soll, lehnen wir daher ab. Die mit dem geplanten Primärversorgungssystem verbundenen Erwartungen einer wirkungsvollen Steuerung der Patient:innen und Vermeidung unnötiger Arztkontakte werden dadurch ernsthaft infrage gestellt. Alle Entscheidungen, die zur Entwicklung, zum Betrieb sowie zur Weiterentwicklung der digitalen Bedarfseinschätzung getroffen werden, müssen zwingend im Einvernehmen zwischen der KBV und den gesetzlichen Krankenkassen getroffen werden. Eine direkte Beteiligung der GKV sorgt für den notwendigen Ausgleich zu ärztlichen Interessen, so dass die Patient:innen sinnvoll, bedarfsgerecht und wirtschaftlich gesteuert werden ohne medizinische Notwendigkeiten zu ignorieren.
Bei der digitalen Bedarfseinschätzung muss im weiteren Gesetzgebungsverfahren zudem darauf geachtet werden, dass sie mit den im Zuge der Reform der Notfallversorgung geplanten Ersteinschätzungsverfahren der 116 117 und der integrierten Notfallzentren (INZ) harmonisiert wird. Der Anspruch muss sein, dass die Bedarfseinschätzung an allen Kontaktpunkten zu identischen Ergebnissen kommt – auch, wenn es mehr als einen Anbieter gibt.
Die Einführung eines effizienten und bedarfsgerechten Primärversorgungssystems weist klar den Weg in die Zukunft, die Reform darf nicht an den kurzfristigen Kosten scheitern. Dabei sind die im GeDIG skizzierten Pläne für die digitalen Komponenten des Primärversorgungssystems nur der Anfang eines umfassenden Umbaus der ambulanten Versorgung. Die Beitragszahlenden haben ein Recht darauf, dass die durch die Reform voraussichtlich entstehenden Kosten seriös und nachvollziehbar geschätzt werden. Die im Gesetzentwurf dargestellten Berechnungen sind weiterhin äußerst vage und aus Sicht des vdek auch deutlich zu niedrig angesetzt. Die Regierung täte gut daran, die Kosten und die Finanzierung sowie den Nutzen der umfangreichen Reformen transparent und ehrlich zu kommunizieren. Zudem ist es aus unserer Sicht essenziell, den Versicherten den konkreten Nutzen eines digitalen Primärversorgungssystems verständlich zu vermitteln und den Mehrwert für die Versorgung aufzuzeigen. Nur wenn Versicherte, Leistungserbringer, Krankenkassen und Politik gemeinsam an einem Strang ziehen, kann die Reform nachhaltig erfolgreich sein.
Die geplanten erweiterten Möglichkeiten für die Krankenkassen, ihre Versicherten über Versorgungs- und Präventionsangebote zu beraten, stärken die datenbasierte Prävention und können einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung schwerer Erkrankungen leisten. In diesem Zusammenhang bedarf es jedoch einer zusätzlichen Anpassung des § 25b SGB V, damit die datengestützte frühzeitige Risikoerkennung nicht nur für schwerwiegende gesundheitliche Risiken, wie schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, sondern ausdrücklich auch für Risiken häufiger chronischer Erkrankungen ermöglicht wird. Darüber hinaus sollten weitere personenbezogene Daten der Versicherten in die Auswertung einbezogen werden können, damit Krankheitsrisiken früher erkannt werden. Dass die Versicherten dieser Datennutzung ausdrücklich zustimmen müssen, ist richtig. Ebenfalls begrüßen wir die Möglichkeit der Krankenkassen, ihre Versicherten individuell über passende, kassenindividuelle Versorgungsangebote zu beraten. Hier bietet sich die Chance für eine wettbewerbliche Differenzierung zwischen den Krankenkassen. Besonders positiv ist zudem, dass Krankenkassen innovative Ansätze der Datenauswertung und Datennutzung in Reallaboren erproben können.
Dem Plan, der gematik die Rolle als Steuerungsinstanz und Provider unter einem Dach zuzuschreiben, stimmt der vdek nicht zu. Die im Gesetzentwurf skizzierte Rolle der gematik als zentrale Instanz, Aufsichtsbehörde und Marktteilnehmerin gleichermaßen widerspricht den Prinzipien guter Governance, nach der man nicht gleichzeitig Spieler und Schiedsrichter sein kann. Die avisierte Abkehr vom Marktmodell bei zentralen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) birgt die Gefahr wettbewerblicher Nachteile für weitere Beteiligte sowie der Behinderung von Innovationen im Wettbewerb um die beste Lösung. Die Entwicklung und der Betrieb von digitalen, versichertennahen Anwendungen sollte zudem nicht durch die gematik erfolgen, sondern in der GKV und bei deren beauftragten Dienstleistern im Wettbewerb verbleiben.
Die geplante Erweiterung der Richtlinienkompetenz für die digitalen Datenaustauschverfahren der Medizinischen Dienste (MDen) mit den Kranken- und Pflegekassen ist ein weiterer Schritt dazu, die koordinierende Rolle des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund) zu stärken und die technischen Prozesse bundesweit zu harmonisieren. Ein Durchgriffsrecht gegenüber den Krankenkassen lehnen die Ersatzkassen jedoch ab. Im Gegensatz zu den MDen dürfen Krankenkassen nicht dem Wirkungskreis des MD Bund zugeordnet werden. Der MD Bund sollte ein Datenaustauschverfahren mit den Krankenkassen als gleichberechtigte Partner einvernehmlich auf der Grundlage des bisher etablierten, gut laufenden bundesweit einheitlichen Verfahrens weiterentwickeln. Überall dort, wo Schnittstellen zu den Kassen berührt sind, wo Datenformate, Übermittlungswege oder Schnittstellen zwischen Kassen und MD Bund geregelt werden, ist außerdem das Einvernehmen mit dem GKV-SV herzustellen. Auf diese Weise könnten erhebliche Umsetzungsaufwände und die damit verbundenen Kosten auf Seiten der Kranken- und Pflegekassen vermieden werden.
Dass bei der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten auf bestehende Strukturen aufgesetzt wird, befürworten wir. Das bereits etablierte Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ Gesundheit) sollte als Vermittlungsstelle für Gesundheitsdaten zwischen der GKV und dem EHDS fungieren. Es kann zentrale Aufgaben bei der Bearbeitung von Datenanfragen an die GKV wahrnehmen, bspw. die Antragsbearbeitung, Beratung, Vorprüfung und Koordination mit den Dateninhabern. Dies würde die Krankenkassen entlasten, unnötige Mehrfachzuständigkeiten vermeiden und eine effiziente Umsetzung der EHDS-Anforderungen sicherstellen. Die Anbindung des deutschen Gesundheitsdatenraums an den EHDS zur Primär- und Sekundärdatennutzung sehen wir dabei als eine gesamtgesellschaftliche und europarechtlich veranlasste Aufgabe, von der nicht ausschließlich die Versicherten der GKV profitieren. Es ist den Beitragszahlenden nicht zu vermitteln, warum sie für eine Infrastruktur aufkommen sollen, von der auch die gewinnorientierte industrielle Forschung und andere Länder profitieren werden. Die durch den Ausbau und die personelle Stärkung des FDZ Gesundheit, aber auch die durch die Umsetzung der Forschungskennziffer sowie durch das Register für Betroffenenrechte entstehenden Kosten sollten daher konsequent aus Steuermitteln beglichen werden, die Beitragszahlenden in der GKV dürfen nicht zusätzlich belastet werden.
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