2. Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG)
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Änderungen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) müssen sich grundsätzlich am Ziel einer nachhaltigen Finanzierung in der GKV und am Leitbild der Beitragssatzstabilität orientieren. Die mit den Regelungsvorschlägen einhergehenden Aufweichungen der einnahmeorientierten Ausgabenpolitik sehen wir deshalb kritisch. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit sie tatsächlich zu einer Verbesserung der Versorgung beitragen. Die Ersatzkassen begrüßen ausdrücklich, dass sich der Gesetzgeber um eine Gegenfinanzierung der daraus resultierenden Mehrausgaben bemüht hat. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, dass das Entlastungsvolumen ausreicht, um insbesondere die zusätzlichen Ausgaben in der ambulanten Versorgung, der Psychotherapie und im stationären Bereich zu kompensieren. Insgesamt ist mit weiteren Mehrausgaben für die GKV und entsprechendem Druck auf die Beitragssätze zu rechnen. Das erklärte Ziel der Bundesregierung, die Beitragssätze in der GKV im kommenden Jahr stabil zu halten, ist damit ernsthaft in Gefahr.
Positiv bewertet der vdek die Wiedereinführung von Ausschreibungsmöglichkeiten im Hilfsmittelbereich, Vergütungsabschläge bei DiGA sowie die rechtliche Absicherung der Qualitätsprüfungen bei sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen. Diese sind geeignet, bestehende Wirtschaftlichkeitspotenziale zu erschließen, Steuerungsmöglichkeiten der Krankenkassen zu stärken oder zu mehr Rechtssicherheit beizutragen.
Kritisch sind dagegen Regelungen, die die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verfolgte Begrenzung der Ausgabenentwicklung aufweichen oder zusätzliche finanzielle Belastungen für die gesetzliche Krankenversicherung begründen. Dies betrifft insbesondere die Streichung des Fixkostendegressionsabschlags für Haus- und Kinderärzte und in der hausarztzentrierten Versorgung sowie die Einführung zusätzlicher Rechnungszuschläge für Krankenhäuser. Auch bei der Ausweitung extrabudgetärer Vergütungen in der psychotherapeutischen Versorgung muss sichergestellt werden, dass die Regelungen zielgenau ausgestaltet werden. Denn mit derzeitiger Ausgestaltung der Regelung setzt sie Fehlanreize zur vorzeitigen Ausweitung psychotherapeutischer Behandlungsfälle noch in diesem Jahr und droht damit, die angestrebten Einsparungen der GKV durch zusätzliche extrabudgetär vergütete Leistungen zu konterkarieren.
06.10.2026
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