Kontrahierungszwang

Kontrahierungszwang bezeichnet die gesetzlich auferlegte Pflicht, ein Vertragsangebot anzunehmen. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Krankenkassen verpflichtet, jede versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Person gemäß den Vorgaben des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aufzunehmen. Eine Ablehnung ist unzulässig, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kontrahierungszwang gilt für Personen, die nach dem SGB V versicherungspflichtig, freiwillig versicherungsberechtigt oder familienversichert sind. Hintergrund ist die seit 2009 bestehende allgemeine Krankenversicherungspflicht, die allen einen Anspruch auf medizinische Versorgung sichern soll. In der privaten Krankenversicherung besteht kein allgemeiner Kontrahierungszwang – ausgenommen ist der Basistarif unter engen Bedingungen.