Obligatorische Anschlussversicherung
Seit dem 1. August 2013 ist für Personen, die aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden und keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben, eine obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen. Dabei setzt sich die freiwillige Versicherung bei derselben Krankenkasse kraft Gesetzes fort – ohne Vorversicherungsfrist (§ 188 Abs. 4 SGB V). Ziel der obligatorischen Anschlussversicherung ist, Versicherungslücken zu verhindern und sicherzustellen, dass alle gesetzlich Versicherten durchgängig abgesichert bleiben.