Landesbasisfallwert
Seit 2005 vereinbaren die Krankenkassenverbände (wie der vdek) und die Krankenhausgesellschaft auf Landesebene gemäß § 18 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) jährlich bis spätestens zum 30. November einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert, LBFW) für das folgende Kalenderjahr. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Der LBFW bildet zusammen mit dem Relativgewicht der jeweiligen Fallpauschale die Grundlage für die Entgeltberechnung stationärer Krankenhausleistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Die Methodik zur Ermittlung des LBFW ist in § 10 KHEntgG geregelt.
Der bundesweit einheitliche Fallpauschalenkatalog (Diagnosis Related Groups, DRG) wird gemäß § 9 Abs. 1b KHEntgG jährlich bis zum 31. Oktober vereinbart und auf Landesebene angewendet.
Die Anwendung des neuen LBFW ist erst ab dem Monat nach der behördlichen Genehmigung zulässig. In manchen Jahren verzögert sich der Abschluss der LBFW-Vereinbarung – etwa infolge eines Schiedsverfahrens – bis weit ins Folgejahr.