Fallpauschalensystem und Diagnosis Related Groups (DRG)

Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2024

Gemäß § 17 b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden.

Das Gesetz sieht vor, dass sich Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) auf ein DRG-System einigen. Kernelement der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) ist üblicherweise der Fallpauschalenkatalog (DRG – Diagnosis Related Groups), der rund 1.200 verschiedene abrechenbare Fallpauschalen enthält und damit das komplexe Behandlungsgeschehen adäquat abbildet. Für das Jahr 2024 wurde der Fallpauschalenkatalog am 14.11.2023 vereinbart.  

Weitere Informationen rund um das Fallpauschalensystem finden Sie bei dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) unter: www.g-drg.de. Dort können Sie auch den Fallpauschalen-Katalog 2024 und die Fallpauschalenvereinbarung 2024 herunterladen.

Vereinbarung Besondere Einrichtungen 2023

Krankenhäuser, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen wegen der Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet vom Fallpauschalensystem ausgenommen werden. Hierzu einigten sich die Verhandlungspartner für das Jahr 2024 auf eine gemeinsame „Vereinbarung zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen für das Jahr 2024“ (VBE 2024). Die VBE 2024 können Sie auf der Webseite des InEK herunterladen.

Ausbildungszuschläge von 2006 bis 2024

Gemäß § 17 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG ist es seit 2006 möglich, auf Landesebene Ausgleichsfonds zu bilden, um die Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden. Es werden dann einheitliche Ausbildungszuschläge je voll- und teilstationärem Fall erhoben, mit dem der Ausgleichsfonds finanziert wird. 11 Bundesländer haben einen solchen Ausgleichsfonds gebildet.

Näheres entnehmen Sie der beigefügten Bundesübersicht. (Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt vereinbaren keinen Ausbildungsfonds. Hessen und Thüringen vereinbaren ab 2023 keinen Ausbildungsfonds mehr.)

Hybrid-DRG

Gemäß § 115f SGB V erfolgt für bestimmte Leistungen – unabhängig davon, ob diese ambulant oder stationär erbracht werden – eine spezielle sektorengleiche Vergütung. Die Leistungen und ihre Vergütung werden von GKV-Spitzenverband (GKV-SV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einem Katalog festgelegt. Ziel ist die Förderung der Ambulantisierung von bislang stationären Leistungen. Die ambulante Erbringung kann sowohl durch den vertragsärztlichen Bereich als auch durch Krankenhäuser erfolgen. Da die Vertragsparteien bis zum 31.03.2023 keine Einigung erzielen konnten, hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Wirkung zum 01.01.2024 eine Rechtsverordnung erlassen. Diese legt insbesondere Leistungen sowie die für diese Leistungen abrechnungsfähigen Fallpauschalen (Hybrid-DRG) fest.

» Hybrid-DRG-Verordnung
» Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung
» Hybrid-DRG-AV (Abrechnungsvereinbarung)
» Anlage 1 zur Hybrid-DRG-AV: Abrechnungsziffern
» Anlage 2 zur Hybrid-DRG-AV: Technische Anlage

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