Fallpauschalensystem und Diagnosis Related Groups (DRG)

Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2023

Gemäß § 17 b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden.

Das Gesetz sieht vor, dass sich Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) auf ein DRG-System einigen. Kernelement der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) ist üblicherweise der Fallpauschalenkatalog (DRG – Diagnosis Related Groups), der rund 1.200 verschiedene abrechenbare Fallpauschalen enthält und damit das komplexe Behandlungsgeschehen adäquat abbildet. Für das Jahr 2023 konnte keine Einigung erzielt werden. Der Fallpauschalenkatalog wurde daher vom Bundesministerium für Gesundheit per Ersatzvornahme festgelegt. Die Fallpauschalenvereinbarung 2023 enthält die zugehörigen Abrechnungsbestimmungen.

Weitere Informationen rund um das Fallpauschalensystem finden Sie bei dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) unter: www.g-drg.de. Dort können Sie auch den Fallpauschalen-Katalog 2023 und die Fallpauschalenvereinbarung 2023 herunterladen.

Vereinbarung Besondere Einrichtungen 2023

Krankenhäuser, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen wegen der Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet vom Fallpauschalensystem ausgenommen werden. Hierzu einigten sich die Verhandlungspartner für das Jahr 2023 auf eine gemeinsame „Vereinbarung zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen für das Jahr 2023“ (VBE 2023). Die VBE 2023 können Sie auf der Webseite des InEK herunterladen.

Ausbildungszuschläge von 2006 bis 2023

Gemäß § 17 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG ist es seit 2006 möglich, auf Landesebene Ausgleichsfonds zu bilden, um die Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden. Es werden dann einheitliche Ausbildungszuschläge je voll- und teilstationärem Fall erhoben, mit dem der Ausgleichsfonds finanziert wird. 11 Bundesländer haben einen solchen Ausgleichsfonds gebildet.

Näheres entnehmen Sie der beigefügten Bundesübersicht. (Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt vereinbaren keinen Ausbildungsfonds. Hessen und Thüringen vereinbaren ab 2023 keinen Ausbildungsfonds mehr.)

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