Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V seit 01.08.2013
Mit Wirkung vom 01.08.2013 wurde durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 eine obligatorische Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft eingeführt. Danach setzt sich die Versicherung nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung als freiwillige Versicherung von Gesetzes fort. Diese sogenannte obligatorische Anschlussversicherung tritt unabhängig von der Erfüllung einer Vorversicherungszeit ein. Der Versicherte kann unter bestimmten Voraussetzungen den Austritt erklären.
Näheres dazu wird in den „Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V vom 14.12.2018“ beschrieben.
Mit GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG) wird der Zugang in die freiwillige Krankenversicherung im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung sowie die Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft von Personen beschränkt, deren Aufenthaltsort nicht feststellbar ist.
Bei der Umsetzung dieser Regelung sind die Krankenkassen verpflichtet, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Wohnsitz oder Aufenthalt des Mitglieds in Deutschland zu ermitteln. Der GKV-Spitzenverband hat verbindlich für alle Krankenkassen das Nähere zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen in der Verlautbarung „Einheitliche Grundsätze zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach § 188 Abs. 5 SGB V (Einheitliche Ermittlungsgrundsätze)“ geregelt.
Grundsätze Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung
Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V vom 24.06.2023