Berlin, 05.03.2010 - Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) hat die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) zur Veröffentlichung der Pflege-Transparenzberichte im Internet ausdrücklich begrüßt. "Das ist eine gute und eine wegweisende Entscheidung und ein Signal für alle Pflegebedürftigen und deren Angehörigen", kommentierte Thomas Ballast, Vorstandsvorsitzender des vdek, den Beschluss des Gerichts vom 24.2.2010.
Das LSG hatte entschieden, dass die Veröffentlichung von Transparenzberichten im Internet zulässig ist, auch wenn diese kritisch wertende Ausführungen zur Qualität von Pflegeleistungen in Pflegeheimen enthalten. Ein Heimträger hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die angekündigte Veröffentlichung von Transparenzberichten gewandt mit der Begründung, die Veröffentlichung der Transparenzberichte verstoße gegen die Grundrechte des Heimträgers aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz sowie aus Artikel 14 Grundgesetz. Das Sächsische LSG hat die Beschwerde des Trägers von Pflegeheimen im Raum Dresden zurückgewiesen.
Damit bestätigte das Gericht sowohl das Verfahren der Qualitätsprüfung und der Erstellung der Qualitätsberichte durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) als auch die Veröffentlichung der Transparenzberichte im Internet. Die Transparenzberichte entsprächen dem Gebot der Sachlichkeit und Neutralität. Sie seien zudem offensichtlich vom Bemühen um Objektivität getragen. Während der Prüfung vor Ort seien Mitarbeiter der jeweiligen Pflegeeinrichtung zugegen. Den Betreibern der Pflegeeinrichtung bleibe darüber hinaus die Möglichkeit, direkt die in den Transparenzberichten zusammengefassten Ergebnisse der Qualitätsprüfung zu kommentieren. Sie könnten darüber hinaus kurzfristig Wiederholungsprüfungen beantragen, wobei dieser Umstand – der gestellte Antrag auf Wiederholungsprüfung – ebenfalls im Transparenzbericht zu veröffentlichen ist. Damit dürfte sicher gestellt sein, dass selbst für den Fall, dass sich Informationen in den Transparenzberichten nachträglich als unrichtig erweisen, eine zügige Korrektur gewährleistet werden kann.
Das Gericht hat sich damit klar für Transparenz in Sachen Pflegequalität ausgesprochen und hat mit dieser Entscheidung das Recht der Pflegebedürftigen auf Information und Aufklärung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Heimträgers gestärkt. "Wir hoffen, dass diese Entscheidung richtungweisend für all diejenigen ist, die sich mit Händen und Füßen gegen die Veröffentlichungspflicht wehren", so Ballast abschließend.
Unter www.pflegelotse.de können sich Pflegebedürftige und deren Angehörige über die 22.000 Pflegeeinrichtungen in Deutschland und über deren Preise und Qualität umfassend informieren. Dort finden sich für bereits ca. 2500 Einrichtungen die sogenannten Pflegenoten der Einrichtungen. Wöchentlich werden es mehr. Im dritten Quartal 2009 besuchten allein 4,1 Millionen Menschen das Portal.
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