Gesetz zum Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Am 19. Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die deutsche Arzneimittelpreisverordnung für ausländische EU-Apotheken nicht bindend ist. Mit einem Gesetz zum Verbot des Versandhandels will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die flächendeckende, wohnortnahe und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln weiterhin gewährleisten. Ohne ein Verbot müsse nach Ansicht des Ministeriums mit einer erheblichen Verschiebung der Marktanteile hin zu den Versandapotheken gerechnet werden. Diese Verschiebung könnte – so das BMG - zu Schließungen von für die Akutversorgung wichtigen Apotheken insbesondere in ländlichen Regionen führen. Nur ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln könne die sich aus dem Richterspruch ergebende Ungleichheit zwischen inländischen Apotheken und Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland wirksam beseitigen. Mit dem Gesetz würde auch dem Mehrheitsbeschluss der Länder vom 25. November 2016 im Bundesrat entsprochen; Deutschland würde sich den 21 EU-Staaten anschließen, in denen der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten verboten ist.

Im Koalitionsausschuss am 29.3.2017 konnte jedoch keine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt werden, sodass das Gesetzesvorhaben auf Eis liegt.

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Stand: 15. März 2017 Gesetz zum Versandhandelverbot verschreibungspflichtiger Arzneimittel

vdek-Stellungnahme zum Referentenentwurf

Ersatzkassen sehen keine Gefährdung der Präsenz-Apotheken durch Versandhandel

Nach Meinung der Ersatzkassen geht die beabsichtigte Reaktion des Gesetzgebers auf das Luxemburger Urteil in die falsche Richtung. Der Anteil der Arzneimittelausgaben, der auf die Versandapotheken entfällt, beträgt nicht einmal ein Prozent der GKV-Arzneimittelausgaben. Angesichts dieses geringen Volumens ist nur schwerlich von einer Gefährdung der wohnortnahen Versorgung auszugehen. Auch im internationalen Vergleich ist für Deutschland von einer hinreichenden Apothekendichte auszugehen. Der Versandhandel stellt vielmehr eine Möglichkeit dar, die Versorgung von Versicherten zu gewährleisten, die aus Gründen ihres Wohnortes, ihrer Mobilität oder anderer Umstände nicht den Weg in eine der etwa 20.000 Präsenz-Apotheken finden. Perspektivisch muss davon ausgegangen werden, dass eher mehr als weniger Patienten die Vorteile des Online-Handels für sich nutzen wollen. Diese Möglichkeit sollte man ihnen nicht verwehren. Gleichwohl haben die Ersatzkassen Verständnis dafür, dass die mit dem EuGH-Urteil einhergehende Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen (Inländerdiskriminierung) verhindert werden müssen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass ein Versandhandelsverbot sowohl ausländische als auch inländische Versandapotheken benachteiligt; zugunsten inländischer Präsenzapotheken, denen kein Versandhandel angeschlossen ist. Dies erscheint ungerechtfertigt.

forsa-Umfrage Keine Existenzbedrohung der Apotheken vor Ort durch Versandapotheken (PDF, 68 kB)

Ergebnisbericht der forsa-Umfrage "Versandhandel mit Arzneimitteln" (März 2017)

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