Das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) realisiert die Bundesregierung nach PSG I (Leistungsausweitung und Pflegevorsorgefonds) und PSG II (Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs) den dritten Teil der Pflegereform. Das PSG III ist zusammen mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff am 1.1.2017 in Kraft getreten. Mit dem PSG III wird vor allem die Rolle der Kommunen in der Pflege gestärkt. Des Weiteren wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) in das SGB XII (Sozialhilfe) übertragen.
Modellkommunen für die Pflegeberatung
Die Kommunen erhalten mehr Kompetenzen bei der Pflegeberatung. So können bis zu 60 Kommunen zeitlich auf fünf Jahre befristete Modellvorhaben zur Pflegeberatung auflegen. Diese Modellkommunen sind vollständig verantwortlich für die Pflegeberatung, die Beratungseinsätze in der Häuslichkeit und die Pflegekurse. Die Pflegekassen haben mit den Kommunen Vereinbarungen zur finanziellen und personellen Zusammenarbeit zu treffen. Gesetzlich festgeschrieben ist nur, dass der Aufwand der Pflegekassen nicht den Aufwand übersteigen darf, der ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben entstehen würde.
Pflegeberatung und kommunale Pflegeangebote (Altenhilfe, Betreuung, usw.) zu verzahnen, kann sinnvoll sein. Dies war allerdings schon vorher möglich, indem zum Beispiel kommunale Pflegeberater in Pflegestützpunkten arbeiteten. Es wird sich zeigen müssen, ob diese Verzahnung unter kommunaler Führung Vorzüge hat. In jedem Fall sehr kritisch zu sehen ist hingegen, dass das Wahlrecht der Pflegebedürftigen in den Modellkommunen eingeschränkt wird. Darüber, wer die Pflegeberatung in der eigenen Häuslichkeit durchführt, entscheidet hier die Kommune und nicht mehr der Pflegebedürftige.
Jahr | Männer | Frauen | zusammen |
---|---|---|---|
60 bis unter 65 | 121.613 | 126.401 | 248.014 |
65 bis unter 70 | 140.308 | 152.784 | 293.092 |
70 bis unter 75 | 170.571 | 220.537 | 391.108 |
75 bis unter 80 | 186.502 | 307.096 | 493.598 |
80 bis unter 85 | 318.912 | 648.698 | 967.610 |
85 bis unter 90 | 276.185 | 660.123 | 936.308 |
90 und älter | 145.832 | 459.364 | 605.196 |
Kommunales Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten
Die Kommunen erhalten ein zunächst auf fünf Jahre begrenztes Initiativrecht zur Errichtung von Pflegestützpunkten. Der Pflegeversicherung wird bei dieser Regelung jedes Mitspracherecht genommen, ob und wo ein Pflegestützpunkt erforderlich ist - obwohl sie für die Pflegestützpunkte finanziell aufkommen muss. Aus Sicht des vdek sinkt dadurch die Wahrscheinlichkeit, dass Pflegestützpunkte dem wirklichen Bedarf entsprechend ausgebaut werden.
Sektorenübergreifende Landespflegeausschüsse
Das Gesetz enthält darüber hinaus die Verpflichtung zur Einrichtung sektorenübergreifender Landespflegeausschüsse sowie regionaler Pflegeausschüsse. Diese Ausschüsse sollen Pflegestrukturplanungsempfehlungen abgeben, die dann beim Abschluss von Versorgungs- und Rahmenverträgen zu berücksichtigen sind.
Problematisch an diesen Gremien ist, dass die Pflegekassen nicht versorgungssteuernd handeln können, da jede Pflegeeinrichtung, die die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages besitzt. Hinter den Empfehlungen der regionalen Gremien steht aber diese Erwartung. Die richtigen Ansprechpartner für eine Versorgungssteuerung wären die Bundesländer. Der Gesetzgeber hat ihnen für die Versorgungssteuerung das Instrument der Pflegeinfrastrukturförderung an die Hand gegeben. Wenn seitens der Länder ein Interesse daran besteht, Defizite in der Versorgung zu beheben, sollten sie zunächst dieses Instrument nutzen.
Abrechnungsbetrug verhindern
Verschiedene Regelungen sollen Abrechnungsbetrug in der Pflege verhindern und aufdecken. So müssen Pflegedienste an die Krankenkasse melden, wenn sie intensivpflegerische Leistungen erbringen. Als Zulassungsvoraussetzungen für Pflegeanbieter sollen nun auch Vertragsvoraussetzungen und Vertragserfüllung definiert werden. Dabei sind Kriterien wie die Geeignetheit des Betreibers oder die Art der Buchführung zu berücksichtigen. Qualitätsprüfungen von Pflegediensten, die Leistungen in der häuslichen Krankenpflege erbringen, sollen auch möglich sein, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld oder keine Leistung der Pflegekasse in Anspruch nimmt. Bisher war die Prüfung nur möglich, wenn der Pflegebedürftige Sachleistungen bezog.
Die weit überwiegende Anzahl aller Pflegedienste leistet eine gute und seriöse Arbeit. Dennoch ist es gut, dass der Gesetzgeber nicht gerechtfertigte Lücken schließt, um Missbrauch zu verhindern.