
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde zum 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Die drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade abgelöst. Das neue System stellt einen umfassenden Blick auf alle Aspekte der Pflegebedürftigkeit sicher und verankert gesetzlich die Gleichbehandlung somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen.
Einstufung in Pflegegrade
Entscheidend für die Einstufung in einen Pflegegrad sind der Grad der Selbstständigkeit, die Fähigkeiten des jeweiligen Pflegebedürftigen sowie die benötigte personelle Unterstützung. Damit richtet sich der Blick stärker auf die Potenziale des Menschen als auf seine Defizite. Auch die Betreuung von Pflegebedürftigen ist Regelleistung der Pflegeversicherung und steht als gleichberechtigte Leistung neben den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und den Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Umstellung auf das neue System, also die Überführung der Pflegebedürftigen von Pflegestufen in Pflegegrade, erfolgte automatisch durch die Pflegekassen. Großzügige gesetzliche Überleitungsregelungen und ein umfangreicher Besitzstandsschutz gewährleisteten, dass kein Pflegebedürftiger bei der Umstellung schlechter gestellt wurde. Viele profitierten von der Umstellung.
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Pflegeleistungen
Die Pflegeleistungen richten sich seit 1. Januar 2017 nach der neuen Einstufung in fünf Pflegegrade. Eine Tabelle zeigt die Leistungsbeiträge im Überblick. » Lesen
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Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
Das Pflegestärkungsgesetz I ist zum 1.1.2015 in Kraft getreten. Es ist das erste Gesetz einer zweistufigen Pflegereform, die die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag von 2013 vereinbart haben. » Lesen
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Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) führt die große Koalition den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein. Zudem wird das System der drei Pflegestufen reformiert. Ab 2017 werden Pflegebedürftige in fünf Pflegegrade eingestuft. » Lesen
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Das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
Das PSG III tritt zusammen mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zum 1.1.2017 in Kraft. Mit dem PSG III wird vor allem die Rolle der Kommunen in der Pflege gestärkt. Des Weiteren wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) in das SGB XII (Sozialhilfe) übertragen. » Lesen
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Pflegebedürftigkeitsbegriff
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird im SGB XI definiert. Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde am 1.1.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der die Gleichbehandlung körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen zum Ziel hat. Im Fokus der Betrachtungen stehen die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten pflegebedürftiger Menschen. » Lesen
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Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung wurde mit dem Pflegeversicherungsgesetz im Jahr 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die sich organisatorisch unter dem Dach der gesetzlichen Krankenkassen befinden. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden paritätisch vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. » Lesen
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Pflegegrade
Pflegebedürftige wurden bis zum 31.12.2016 von den Pflegekassen je nach Hilfebedarf in eine von drei Pflegestufen eingeordnet. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde das System der drei Pflegestufen zum 1.1.2017 durch ein System aus fünf Pflegegraden ersetzt. » Lesen
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Palliativ-Versorgung
Palliative Versorgung bezeichnet die Betreuung von Menschen mit einer weit fortgeschrittenen Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung. Mehr dazu finden Sie im Glossar. » Lesen