Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde zum 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Die drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade abgelöst. Das neue System stellt einen umfassenden Blick auf alle Aspekte der Pflegebedürftigkeit sicher und verankert gesetzlich die Gleichbehandlung somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen.

Einstufung in Pflegegrade

Entscheidend für die Einstufung in einen Pflegegrad sind der Grad der Selbstständigkeit, die Fähigkeiten des jeweiligen Pflegebedürftigen sowie die benötigte personelle Unterstützung. Damit richtet sich der Blick stärker auf die Potenziale des Menschen als auf seine Defizite. Auch die Betreuung von Pflegebedürftigen ist Regelleistung der Pflegeversicherung und steht als gleichberechtigte Leistung neben den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und den Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Umstellung auf das neue System, also die Überführung der Pflegebedürftigen von Pflegestufen in Pflegegrade, erfolgte automatisch durch die Pflegekassen. Großzügige gesetzliche Überleitungsregelungen und ein umfangreicher Besitzstandsschutz gewährleisteten, dass kein Pflegebedürftiger bei der Umstellung schlechter gestellt wurde. Viele profitierten von der Umstellung.

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