Stellungnahme zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG, vormals: RISG)

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung
Tracheotomie-/Trachealkanüle

» Nähere Informationen zum Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG, vormals: Reha- und Intensivpflege-Stärkungsge­setz – RISG) finden Sie hier.

Die außerklinische Intensivpflege, etwa von Beatmungspatienten, soll künftig regelhaft in vollstationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden oder in speziellen Intensivpflege-Wohneinheiten, die strengen Qualitätsanforderungen unterliegen. Nur noch in Ausnahmefällen soll die außerklinische Intensivpflege auch im Haushalt des Versicherten oder sonst an einem geeigneten Ort erbracht werden können. Die Eigenanteile der Versicherten in den vollstationären Pflegeeinrichtungen zur außerklinischen Intensivpflege sollen erheblich reduziert werden. Leistungen der außerklinischen Intensivpflege dürfen künftig nur von Leistungserbringern erbracht werden, die besondere Anforderungen erfüllen. Hierzu unterscheidet der Referentenentwurf für das Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (RISG) zwei Regelungsbereiche:

  1. Der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege soll als eigenständiger Leistungsbereich im SGB V neu gefasst werden.
  2. Im Weiteren soll durch ein Bündel von Maßnahmen die Rehabilitation im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestärkt werden.

Außerklinische Intensivpflege

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) begrüßt den Vorstoß, die Versorgung von Intensivpflege- und Beatmungspatienten zu verbessern, ausdrücklich. Die angedachten Neuregelungen sind insgesamt positiv und geeignet, mehr Patienten vor einer nicht notwendigen Beatmung zu schützen. Handlungsdruck ist gegeben, einerseits durch den medizinischen Fortschritt, andererseits durch bestehende Fehlversorgung. Es muss davon ausgegangen werden, dass heute medizinische Möglichkeiten ungenutzt bleiben, Patienten wieder von den Beatmungsgeräten zu entwöhnen. Dabei spielen auch Gründe eine Rolle, die in den unterschiedlichen Finanzierungsgegebenheiten zwischen ambulanter und stationärer Versorgung liegen.

Rehabilitation im Bereich der GKV

Weniger positiv als die Vorschläge zur Versorgung von Intensivpflege- und Beatmungspatientenwerden die Vorschläge zur Rehabilitation eingeschätzt. Im Zentrum der Vorschläge steht die Abkehr vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität und damit die unbefristete Aussetzung der Anbindung an die Grundlohnsumme für Vergütungsverträge zwischen Krankenkassen und Rehabilitationseinrichtungen. So sollen die Vergütungsvereinbarungen in diesem Bereich nicht mehr der Grundlohnanbindung unterliegen und Mehrausgaben der Einrichtungen, die zum Beispiel durch Tariferhöhungen entstehen, voll auf den Vergütungssatz angerechnet werden. Diese Regelung etabliert das in der Vergangenheit bereits abgeschaffte „Selbstkostendeckungsprinzip“ wieder und wird erhebliche Mehrkosten nach sich ziehen, insbesondere da die Regelung nicht auf eine Berufsgruppe (Pflegefachkräfte) begrenzt ist. Zudem soll zum Zweck der Erhöhung der Transparenz geregelt werden, dass Krankenkassen und Leistungserbringer Rahmenempfehlungen auf Bundesebene abschließen sollen, um einheitliche und verbindliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge zu schaffen. Die Regelung schränkt die Verhandlungs- und Vertragsfreiheit der Kassen unnötig ein und wird vom vdek kritisch gesehen.