Stellungnahme zum Versorgungsverbesserungsgesetz (GPVG)

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege
Verbandswechsel

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Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz – GPVG) beinhaltet eine Reihe von Rechtsänderungen in inhaltlich verschiedenen Bereichen. Die deutliche Erweiterung der Selektivvertragsmöglichkeiten sowie die regulatorische Umsetzung des BMG-Papiers zur Sozialgarantie 2021 ist für die Ersatzkassen besonders hervorzuheben.

Ersatzkassen unterstützen die erweiterten Möglichkeiten für Selektivverträge

Die in Artikel 1 § 140a vorgesehenen Erweiterungen der selektivvertraglichen Möglichkeiten unterstützen die Krankenkassen darin, ihren Versicherten deutlich verbesserte und individueller zugeschnittene Versorgungsmöglichkeiten anzubieten.

Die Ersatzkassen begrüßen ebenfalls, dass die Möglichkeiten, Versorgungsinnovationen zu fördern, erheblich erweitert werden. Es ist zielführend, dass die Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, durch den Innovationsfonds geförderte Projekte auf freiwilliger Basis weiterzuführen. Dies unterstützt die bisherige Sichtweise der Ersatzkassen, dass mit der Förderentscheidung des Innovationsausschusses gemäß § 92b SGB V bereits eine Entscheidung über das Innovationspotential einer Versorgung getroffen wurde. Diese Genehmigungsfiktion schafft weitere Rechtsicherheit für die Krankenkassen und ermöglicht die Durchführung und Weiterführung innovativer Versorgungsformen im Rahmen des Innovationsfonds und über den Innovationsfonds hinaus. Der Wegfall des Wirtschaftlichkeitsnachweises ist ebenfalls angemessen, da unabhängig von dem bisher geregelten Nachweis das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt. Dies kann und wird durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden im Rahmen der allgemeinen aufsichtsrechtlichen Regeln kontrolliert.

Von den Krankenkassen können im Rahmen von Verträgen nach § 140a auch eine besondere Versorgung von Leistungserbringern gefördert werden, die diese selbstständig ohne Initiative der Krankenkassen durchführen. Dies kann sich auch auf eine besondere Versorgung im Rahmen des Versorgungsmanagements nach § 11 Absatz 4 beziehen. Gegenstand der Verträge kann auch eine Beteiligung an übergreifenden Versorgungsaufträgen anderer Sozialleistungsträger oder Träger der Daseinsvorsorge sein. Die Ersatzkassen unterstützen diese Regelung, denn sie ermöglicht eine weitere Flexibilisierung der Beteiligung der Krankenkassen an neuen Versorgungsformen und schafft damit neue Gestaltungsmöglichkeiten, jenseits der bisherigen Selektivverträge. Es ist richtig, dass die Beteiligung dabei nur insofern erfolgen darf, als sie dem Zweck bzw. der Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenversicherung dient.

Zudem begrüßen die Ersatzkassen auch die weitere Regelung, dass Gegenstand der Verträge nach § 140a auch eine Versorgung im Wege der Sach- und Dienstleistung sein kann, sofern medizinische oder soziale Gründe dies rechtfertigen oder in Fällen, in denen die Voraussetzung für eine Kostenerstattung für von Versicherten selbst beschaffte Leistungen vorliegen. Derartige Versorgungsverträge können auch mit nicht zugelassenen Leistungserbringern abgeschlossen werden, wenn sie eine mindestens gleichwertige Versorgung gewährleisten. Für die Ersatzkassen ist dies wichtig, weil mit der Regelung eine Möglichkeit zur Versorgung in Einzelfällen geschaffen wird, die die bisherigen Kostenübernahmen im Einzelfall ersetzen können und zugleich den Ablauf für Krankenkassen, Versicherte und Leistungserbringer erleichtern. Die Einschränkung auf die genannten Ausnahmefälle stellt zudem klar, dass es sich bei diesen Verträgen nur um Regelungen für fakultative Einzelfälle handeln kann.

Die bisherige Bestandsschutzregelung für Verträge, die auf den §§ 73a, 73c und 140a SGB V in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde, soll nun aufgehoben werden. Altverträge sollen bis zum 31.12.2021 nach dieser Vorschrift überführt oder beendet werden. Diese Umstellung ist als bürokratische Hürde abzulehnen. Wir sind auch der Auffassung, dass diese Frist zu kurz bemessen ist, allerdings lehnen wir diese Änderung insgesamt ab. Wenn die Verträge in den Status der Neuverhandlung gestellt werden, werden auch aus partikularen Interessen einzelne Vertragsbedingungen in Frage gestellt, die die Versorgung insgesamt gefährden würden.

Verlängerung der Frist für nicht abgerufene Entlastungsbeträge sinnvoll

Für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege soll die Frist für den Einsatz von nicht abgerufenen Entlastungsbeträgen aus 2019 – welche mit dem Covid-19-Bevölkerungsschutzgesetz II bereits auf den 30.09.2020 verschoben worden ist – bis zum Jahresende ausgedehnt werden. Der vdek unterstützt diese versichertenfreundliche Regelung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag, z. B. aufgrund geschlossener Tagespflegeeinrichtungen, bisher nicht einsetzen konnten.

Klarstellung beim Pflegeunterstützungsgeld nicht erforderlich

Das während der Corona-Zeit in Anspruch genommene Pflegeunterstützungsgeld soll gemäß dem Gesetzentwurf nicht auf den regulären Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld angerechnet werden. Eine solche Regelung ist aus Sicht des vdek nicht erforderlich, da die bestehenden Regelungen bereits heute die grundsätzliche Möglichkeit bieten, bei einer erneuten akuten Pflegesituation zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch zunehmen. Auch wurde bereits im 2. Bevölkerungsschutzgesetz zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen des Pflegezeitgesetzes unberührt bleiben.

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