Stellungnahme zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung
pflegen und hegen

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Mit dem vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (KHPflEG) soll das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt werden, per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorgaben zur Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs und zur Festlegung der Personalbesetzung in der unmittelbaren Patientenversorgung in den Krankenhäusern zu erlassen (PPR 2.0). Die Vorgaben der Rechtsverordnung sollen zunächst in einem mindestens dreimonatigen Pilotverfahren unter verpflichtender Beteiligung einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern erprobt werden, um sie einem Praxistest zu unterziehen. Die Krankenhäuser haben dann ab dem 1.1.2024 den Pflegepersonalbedarf nach den Vorgaben der Rechtsverordnung für alle bettenführenden Stationen zu ermitteln.

Der vdek bewertet die Einführung der PPR 2.0 kritisch. Mit der Einführung soll ein nicht ausreichend in der Praxis evaluiertes Instrument implementiert werden. Entwicklung und Erprobung des Instruments sollen im laufenden Betrieb der Pflege im Krankenhaus erfolgen. Die kurzfristige Einführung der PPR 2.0 als weiteres Instrument neben den Pflegepersonaluntergrenzen, mit einer zusätzlichen und erneuten Evaluationsphase ist nicht nachvollziehbar. Durch die Einführung der PPR 2.0 kann die Situation der Pflege nicht verbessert werden - die Vorgabe von Sollbedarfen kann den Personalmangel nicht beheben. Sie kann ihn letztendlich nur sichtbar machen. Zudem besteht die Gefahr, dass das Instrument zu einer Sollbedarfsfinanzierung „mutiert“, dies muss verhindert werden.

Die zusätzliche Erprobungs- und Evaluationsphase bietet eine Vielzahl von Anreizen zur Falschdokumentation. Nach der Konvergenzphase käme es erfahrungsgemäß zu einem deutlichen Anstieg der dokumentierten Pflegeintensitäten. Eine Sollbedarfsfinanzierung würde erhebliche finanzielle Konsequenzen für die Krankenversicherung haben, ohne dass sich die Situation der Pflege am Bett für die Patient:innen verbessert. Statt der Einführung der PPR 2.0 wäre es zielführender, wenn der Gesetzgeber die rasche Weiterentwicklung eines wissenschaftlich fundierten Personalbemessungsinstruments zur einheitlichen Bemessung des Pflegepersonalbedarfs vorantreiben würde, um dieses dann zu implementieren. Aus Sicht des vdek böte dies die Chance, mehr Transparenz über das tatsächliche Leistungsgeschehen zu erreichen. Auch würde eine digitale Erfassung der Pflegeleistungen in der Regeldokumentation zur Entbürokratisierung der Pflege und zur Entlastung der Pflegekräfte beitragen. Die Selbstverwaltungspartner haben ein Konzept zum § 137k SGB V vorgelegt, das die benannten Eckpunkte aufnimmt. Die Implementierung eines solchen wissenschaftlich fundierten Personalbemessungsinstrumentes sollte von Seiten des BMG aktiv angegangen und forciert werden.

Der Referentenentwurf sieht außerdem vor, dass die Budgetverhandlungen der Krankenhäuser insbesondere auf Ortsebene gestrafft und besser strukturiert werden. Damit soll der Verhandlungsstau der letzten Jahre aufgelöst werden. Zusätzlich soll ein Rechnungsabschlag für den Fall eingeführt werden, dass die Krankenhäuser ihren Pflichten zur Unterlagenübermittlung nicht nachkommen. Im Falle, dass die Vertragsparteien auf Ortsebene keine Einigung erzielen, soll in Zukunft automatisch die Schiedsstelle aktiv werden. Aus Sicht des vdek ist es fraglich, ob die geplante Regelung zu einer tatsächlichen Beschleunigung der Verhandlungen führt. Der große Zeitbedarf bei den Verhandlungen ergibt sich heute in der Regel aus der Vielzahl neuer und kurzfristig zu berücksichtigender Verhandlungstatbestände durch neue gesetzliche Regelungen. Es werden daher Vereinfachungen für streitbehaftete Themen wie das Pflegebudget benötigt. Klar ist bereits jetzt, dass die geplante Regelung zu einer Überlastung der Schiedsstellen führen wird, ohne dass damit die Verhandlungen schneller abgeschlossen wären. Im Bereich der Abrechnungsprüfung sollen die Krankenkassen die Medizinischen Dienste (MD) erst ab dem 1.1.2022 und nur im Ausnahmefall mit der Prüfung von Krankenhausabrechnungen über die quartalsbezogenen Prüfquoten hinaus beauftragen dürfen. Diese Fristverschiebung ist nicht nachvollziehbar und wird vom vdek abgelehnt. Sie bedeutet, dass Krankenhäuser mit überhöhten Falschabrechnungen oder sogar dem Verdacht auf systematische Falschabrechnung im Jahr 2021 bevorteilt werden.

Daneben finden sich in dem Entwurf auch unterschiedliche Regelungen, die die Weiterentwicklung der digitalen medizinischen Versorgung zum Ziel haben. So sollen Hürden für Leistungserbringer abgebaut werden, die derzeit aufgrund von (vertraglichen) Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme im Rahmen der Telematikinfrastruktur (TI) bestehen. Diese Änderung begrüßt der vdek ausdrücklich, da sie trotz bereits bestehender Interoperabilität die zügige Einführung von Anwendungen der TI auf Seiten der Leistungserbringer unterstützt.

Die Krankenkassen sollen verpflichtet werden, bei der Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit kontaktloser Schnittstelle und PIN über die Möglichkeit sowie den Weg der Beantragung einer zugehörigen PIN zu informieren. Dies beinhaltet auch die Information über die Nutzungsmöglichkeiten der eGK für die TI-Anwendungen elektronische Patientenakte (ePA), elektronischer Medikationsplan (eMP), elektronische Verordnung (E-Rezept) und die elektronische Patientenkurzakte (ePKA). Versicherte, die bereits heute mit einer eGK neuester Generation ausgestattet sind, sollen diese Informationen unaufgefordert erhalten. Die geplante Regelung wird vom vdek kritisch bewertet, da Versicherte bereits jetzt jederzeit eine PIN beantragen können, wenn sie sich aktiv zur Nutzung einer TI-Anwendung entscheiden. Bei der Nutzung der ePA werden dem Versicherten bereits umfangreiche Informationsmaterialien zur Nutzung übermittelt. Die bisherigen Nutzungshemmnisse liegen zudem im schleppenden Ausstattungsprozess angepasster TI-Komponenten und Dienste, sodass die TI-Anwendungen auch noch nicht im gewünschten Maße bei den Versicherten beworben werden können.

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