Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)

Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung

Referentenentwurf KHPflEG

Am 11.08.2022 veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Referentenentwurf eines Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG), das daraufhin am 14.09.2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Der Gesetzentwurf regelt unter anderem:

  • Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) soll ermächtigt werden, per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorgaben zur Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs und zur Festlegung der Personalbesetzung in der unmittelbaren Patientenversorgung in den Krankenhäusern zu erlassen. Neu in der Kabinettsfassung ist, dass das BMG die Verordnung nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen kann. Die Vorgaben der Rechtsverordnung sollen zunächst in einem mindestens dreimonatigen Pilotverfahren unter verpflichtender Beteiligung einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern erprobt werden, um sie einem Praxistest zu unterziehen. Die Krankenhäuser haben bis Ende 2024 den Pflegepersonalbedarf nach den Vorgaben der Rechtsverordnung für alle bettenführenden Stationen zu ermitteln.
  • Die Budgetverhandlungen der Krankenhäuser sollen insbesondere auf Ortsebene gestrafft und besser strukturiert werden. Damit soll der Verhandlungsstau der letzten Jahre aufgelöst werden. Zusätzlich soll ein Rechnungsabschlag für den Fall eingeführt werden, dass die Krankenhäuser ihren Pflichten zur Unterlagenübermittlung nicht nachkommen. Im Falle, dass die Vertragsparteien auf Ortsebene keine Einigung erzielen, soll in Zukunft automatisch die Schiedsstelle aktiv werden.
  • Im Bereich der Abrechnungsprüfung sollen die Krankenkassen die Medizinischen Dienste (MD) erst ab dem 01.01.2022 und nur im Ausnahmefall mit der Prüfung von Krankenhausabrechnungen über die quartalsbezogenen Prüfquoten hinaus mit weiteren Krankenhausabrechnungsprüfungen beauftragen.
  • Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die MD die in einem Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen zur Abrechnungsprüfung an die Krankenkasse übermitteln können. Ziel der Regelung ist, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Krankenhausabrechnung als auch im Rahmen einer einzelfallbezogenen Erörterung zwischen Krankenhaus und Krankenkasse die gleichen Daten und Unterlagen zugrunde liegen.
  • Für die Prüfung von Strukturmerkmalen im Krankenhaus nach Paragraf 275d SGB V soll eine Ausnahmeregelung eingeführt werden, nach der Krankenhäuser bei erstmaliger Leistungserbringung und bei der Abrechnung erstmals vergütungsrelevanter OPS-Schlüssel nach Paragraf 301 Absatz 2 SGB V Leistungen abrechnen können, bevor die MD die Einhaltung von Strukturmerkmalen aufgrund des OPS begutachtet hat.
  • Die Fristen für die Vorlage der Berichte über die Auswirkungen der Weiterentwicklung der Krankenhausabrechnungsprüfung werden jeweils um zwei Jahre verschoben. Der Bericht vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ist somit erst zum 30.06.2025 sowie der Bericht des BMG gegenüber dem Deutschen Bundestag erst zum 31.12.2025 vorzulegen.
  • Im Hinblick auf das Antrags- und Nachweisverfahren erfolgen einzelne Klarstellungen und Konkretisierungen am Krankenhauszukunftsfonds.
  • Durch eine Klarstellung der Intention des Gesetzgebers bei der Anwendung des Fixkostendegressionsabschlags (FDA) sollen unbeabsichtigte Belastungen von Krankenhäusern mit steigenden Leistungsmengen im Jahr 2020 in Folge einer doppelten Berücksichtigung dieses Leistungsanstiegs vermieden werden.
  • Der Beginn der Ausgleichszahlungen der Krankenkassen, deren Ausgaben den festgelegten Mindestbetrag für Qualitätsverträge unterschreiten, wird pandemiebedingt um ein Jahr verschoben.

Daneben finden sich in dem Entwurf auch unterschiedliche Regelungen, die die Weiterentwicklung der digitalen medizinischen Versorgung zum Ziel haben:

  • Um den Nutzen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit kontaktloser Schnittstelle und PIN für den Versicherten noch transparenter zu machen und dem bisherigen Nutzungshemmnis entgegenzuwirken, werden die Krankenkassen verpflichtet, mit der Ausgabe der eGK mit kontaktloser Schnittstelle über die Möglichkeit sowie den Weg der Beantragung einer zugehörigen PIN zu informieren. Dies beinhaltet auch die Information über die Nutzungsmöglichkeiten der eGK mit kontaktloser Schnittstelle und deren PIN für die TI-Anwendungen elektronische Patientenakte (ePA), elektronischer Medikationsplan (eMP), elektronische Verordnung (E-Rezept) und die elektronische Patientenkurzakte (ePKA). Versicherten, die bereits damit ausgestattet sind, soll diese Informationen unaufgefordert übermittelt werden.
  • Durch die Neuregelung in Paragraf 332a SGB V sollen Hürden für die Leistungserbringer abgebaut werden, die derzeit aufgrund von (vertraglichen) Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme im Rahmen der Telematikinfrastruktur (TI) bestehen.
  • Es wird den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV) ermöglicht, mit einzelnen Herstellern von Komponenten und Diensten der TI Rahmenvorgaben zu vereinbaren, von denen die Leistungserbringer profitieren.
  • Durch die TI authentifizierte Berechtigte sollen mit eigenen Mehrwertangeboten den Nutzen der elektronischen Verordnung für die Versicherten noch vergrößern können. Das Innovationspotenzial, welches über diese Berechtigten Eingang in die Versorgung finden kann, soll nicht ungenutzt bleiben. Zu diesem Zweck werden Schnittstellen im E-Rezept-Fachdienst benötigt. Die Schnittstellen dienen gleichsam als Bindeglied zwischen den Produkten der Berechtigten einerseits und den Komponenten und Diensten der sicheren TI andererseits.
  • Die gematik soll Bearbeitungsgebühren für Antragsverfahren zur Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen im Rahmen der Tätigkeiten der Koordinierungsstelle für Interoperabilität erheben können. Hierdurch soll verhindert werden, dass qualitativ ungenügende Anträge eingereicht werden, die die Arbeitsfähigkeit der Koordinierungsstelle einschränken.

Mehr zum Thema

  1. Anhörung zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

    Tagesbehandlung im Krankenhaus ist Irrweg: Keine Verbesserungen für Patienten und Pflegepersonal, aber Ausbremsen der Ambulantisierung

    Pressemitteilung 

    Anlässlich der Anhörung des Gesundheitsausschusses zum Kabinettsentwurf des Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) am 9.11.2022 spricht sich der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) gegen die Regelungen zur Einführung von sogenannten tagesstationären Behandlungen im Krankenhaus aus. Für den dringend notwendigen Ambulantisierungsprozess ist das nicht zielführend. » Lesen