2. Stellungnahme zum Krankenhaustransparenzgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz
Operationssaal-Krankenhaus

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Der Deutsche Bundestag hat am 21. September 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) in das Beratungsverfahren eingebracht.

Mit dem Entwurf soll ein Element der im Eckpunktepapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden. Zur Verbesserung der Transparenz der von Krankenhäusern erbrachten Leistungen soll eine Übersicht mit Daten zum Leistungsangebot sowie zur Qualität in allgemeinverständlicher und vergleichbarer Form erstellt werden. Diese Informationsquelle, die durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) veröffentlicht werden soll, kann als Unterstützung bei der Auswahl eines geeigneten Krankenhauses dienen. Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt werden. Zudem soll eine Zuordnung der Krankenhäuser zu Versorgungsstufen (Level) erfolgen, die sich nach bestimmten, im Entwurf festgelegten Kriterien richtet.

Der vdek unterstützt das Ziel der Bundesregierung, die Transparenz über das Leistungsgeschehen und die Qualität von Krankenhäusern zu erhöhen. Es ist richtig, solche Informationen nutzerfreundlich und mit Hilfe eines Onlineportals leicht zugänglich bereitzustellen. Das Transparenzverzeichnis kann auch einen wichtigen Impuls für einen verstärkten Qualitätswettbewerb der Krankenhäuser setzen.

Im Verzeichnis sollen die von den Krankenhausstandorten erbrachten Leistungsgruppen und Fallzahlen, das Level des Standortes, die personelle Ausstattung und Qualitätsergebnisse veröffentlicht werden. Die eigentliche Datenzusammenstellung soll das IQTIG für das BMG übernehmen. Daneben definiert das BMG im Entwurf Krankenhauslevel lediglich festgemacht an der Anzahl und Art der Leistungsgruppen, die ein Standort von der Planungsbehörde zugewiesen bekommen hat. Weitere Mindeststrukturvoraussetzungen bzw. Qualitätsanforderungen finden hingegen keine Berücksichtigung. Hier kann der Informationsgehalt des Verzeichnisses deutlich erhöht werden. Mit Blick auf die noch ausstehende Krankenhausreform wird entscheidend sein, wie die Krankenhäuser zur Zuweisung ihrer Leistungsgruppen gelangt sind und ob alle Qualitätsvorgaben erfüllt waren oder Planungsbehörden von den im Rahmen der Krankenhausreform angedachten Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht haben. Diese Angaben sollten mitaufgenommen werden.

Allerdings ist der vom BMG vorgeschlagene Umsetzungsweg zu kritisieren, weil die gemeinsame Selbstverwaltung umgangen wird und das BMG sich einen direkten Zugriff auf das IQTIG sichert, der zudem vorrangig gegenüber allen anderen Aufgaben ausgestaltet ist. Das IQTIG ist jedoch ein Institut der Selbstverwaltung und wird durch Versichertengelder finanziert. Wenn das BMG das Transparenzverzeichnis als staatliche Aufgabe ansieht, dann sollte die Finanzierung dieser Aufgabe aus Steuermitteln erfolgen. Zudem wird die Priorisierung dazu führen, dass andere gesetzliche Aufgaben, die ebenfalls dem Schutz der Patientinnen und Patienten dienen, nicht erfüllt werden können.

Positiv wird bewertet, dass die komplette Streichung der sektorenübergreifenden Qualitätsberichterstattung nach § 136a Absatz 6 SGB V, die im vorherigen Entwurf vorgesehen war, zurückgenommen wurde. Im vorliegenden Entwurf erstreckt sich der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss nun nicht mehr auf die Krankenhäuser, sondern nur auf die Veröffentlichung der Daten zu Qualitätssicherungsverfahren von Vertragsärzten und -zahnärzten.

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