2. Stellungnahme zum Krankenhaustransparenzgesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz » Lesen
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Am 16. August 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen ersten Entwurf einer Formulierungshilfe für das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) vorgelegt. Es wird angestrebt, die Formulierungshilfe als Grundlage für einen Gesetzentwurf des Bundestags zu nutzen und in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Der Entwurf soll die Transparenz der Krankenhausversorgung erhöhen und ein Kernziel der von Bundesminister Professor Dr. Karl Lauterbach angestoßenen Krankenhausreform erreichen. Da zwischen Bund und Ländern keine Einigung über eine Umsetzung innerhalb des zustimmungspflichtigen Krankenhausreformgesetzes erzielt wurde, ist vorgesehen und im Eckpunktepapier festgehalten, hierfür ein eigenes (nicht zustimmungspflichtiges) Gesetz zu beschließen. Das Gesetz soll das BMG ermächtigen, zur Erhöhung der Transparenz, Daten zum Leistungsangebot und zu Qualitätsaspekten aktuell und fortlaufend zu veröffentlichen. Dabei soll auch eine Zuordnung der Krankenhäuser zu Versorgungsstufen (Level) erfolgen sowie die Verteilung von Leistungsgruppen auf die einzelnen Standorte dargelegt werden.
Der vdek unterstützt das Ziel der Bundesregierung mit Nachdruck, für Versicherte transparente Informationen über das Leistungsgeschehen und die Qualität von Krankenhausstandorten zu veröffentlichen. Es ist richtig, solche Informationen nutzerfreundlich und in einer auch für medizinische Laien verständlichen Sprache mit Hilfe eines Onlineportals aufzubereiten und die Krankenhäuser mit ihrem Leistungsangebot und Informationen zur Qualität besser vergleichbar zu machen. Der vdek und die Ersatzkassen bieten mit dem vdek-Kliniklotsen bzw. den Klinik-Suchmaschinen auf Basis der Daten aus den strukturierten Qualitätsberichten gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V bereits unterstützende Instrumente mit dieser Intention an. Das Transparenzverzeichnis kann auch einen wichtigen Impuls für einen verstärkten Qualitätswettbewerb der Krankenhäuser setzen.
Wesentlicher zusätzlicher Informationsgehalt des Transparenzverzeichnisses ist die Einstufung der Krankenhäuser in Level und die Darstellung von Leistungsgruppen. Die Einteilung der Krankenhauslandschaft in Level ist eine wichtige Orientierungshilfe für Patientinnen und Patienten, um ein Krankenhaus zu finden, das zum Niveau des individuellen Versorgungsanliegens passt. Dafür wäre es vorteilhaft, wenn bei der Darstellung der Leistungsgruppen auch der Zusammenhang zwischen Schwere und Komplexität der Diagnosen und ihrer Zuordnung zu einem bestimmten Level deutlich würde. Auf dieser Basis könnten Patientinnen und Patienten und einweisende Ärztinnen und Ärzte noch besser entscheiden, welche Klinik mit Blick auf die Schwere des Falls die richtige ist.
Die Inanspruchnahme von Leveln entsprechend der Komplexität und Schwere der Erkrankung oder Behandlung bietet auch den Vorteil, dass die knappen Personalressourcen der Level 3-Krankenhäuser geschont werden. Zudem können Patientinnen und Patienten vor z. B. vermeidbaren Infektionsrisiken geschützt werden, die naturgemäß in Krankenhäusern größer sind, die schwere und komplexe Fälle behandeln. Eine geeignete Festlegung des Behandlungsumfangs von Basisleistungen und deren Verknüpfung mit Leistungsgruppen sowie mit dem Level 1n stellt sicher, dass jedes Krankenhaus die Patientinnen und Patienten entsprechend seiner Ausstattung und Expertise behandelt. Damit kommt es zu einer sachgerechten Arbeitsteilung unter den Krankenhäusern, die für kleinere Krankenhäuser von Vorteil ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungsgruppen Leveln zugeordnet werden. Es muss transparent werden, dass es vorteilhaft ist, wenn Basisleistungen prioritär in Krankenhäusern der Basisversorgung und beispielsweise komplexe oder seltene Erkrankungen in Krankenhäusern der Level 2 oder 3 behandelt werden.
Positiv ist auch, dass der Gesetzentwurf die Zusammenführung von Datenbeständen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und des Instituts für die Qualitätssicherung und Transparenz des Gesundheitswesens (IQTIG) erlaubt, woraus ein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Ein weiterer Vorteil liegt in der Klarstellung, dass leistungserbringeridentifizierende Daten zukünftig nicht mehr zu pseudonymisieren sind.
Im Verzeichnis sollen die von den Krankenhausstandorten erbrachten Leistungsgruppen und Fallzahlen, das Level des Standortes, die personelle Ausstattung und Qualitätsergebnisse veröffentlicht werden. Die eigentliche Datenzusammenstellung und Veröffentlichung soll das IQTIG für das BMG übernehmen. Daneben definiert das BMG im Entwurf Krankenhauslevel lediglich festgemacht an der Anzahl und Art der Leistungsgruppen, die einen Standort von der Planungsbehörde zugewiesen bekommen hat. Weitere Mindeststrukturvoraussetzungen bzw. Qualitätsanforderungen finden hingegen keine Berücksichtigung. Die Level dienen der Transparenz und sollen keine Auswirkungen auf die Planung oder die Vergütung von Krankenhausleistungen haben.
Unverständlich ist, warum im Transparenzverzeichnis lediglich ausgewählte Daten der Qualitätsmessungen enthalten sein sollen, die nur einen kleinen Ausschnitt des stationären Leistungsgeschehens in Krankenhäusern umfassen. Entscheidend wird sein, wie die Krankenhäuser zur Zuweisung ihrer Leistungsgruppen gelangt sind und ob alle Qualitätsvorgaben erfüllt waren oder Planungsbehörden von den im Rahmen der Krankenhausreform angedachten Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht haben. Diese Angaben sollten mitaufgenommen werden.
Allerdings ist der vom BMG vorgeschlagene Umsetzungsweg zu kritisieren, weil die gemeinsame Selbstverwaltung umgangen wird und das BMG sich einen direkten Zugriff auf das IQTIG sichert, der zudem vorrangig gegenüber allen anderen Aufgaben ausgestaltet ist. Das IQTIG ist jedoch ein Institut der Selbstverwaltung und wird durch Versichertengelder finanziert. Wenn das BMG, wie in der Begründung angeführt, das Transparenzverzeichnis mit einer staatlichen Schutzpflicht gegenüber seinen Bürger:innen rechtfertigt, dann sollte die Finanzierung dieser Aufgabe aus Steuermitteln erfolgen. Zudem wird die Priorisierung dazu führen, dass andere gesetzliche Aufgaben, die ebenfalls dem Schutz der Patientinnen und Patienten dienen, nicht erfüllt werden können.
Mit dem Entwurf wird auch der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gestrichen, einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und zugelassenen Krankenhäuser zu veröffentlichen. Das BMG bleibt mit der Streichung der Regelung zu sektorenübergreifenden Qualitätsveröffentlichungen hinter bereits Erreichtem zurück. Die Regelung des § 136a Abs. 6 SGB V, nach der der G-BA auch Qualitätsdaten der Behandlung durch Vertragsärzt:innen und Vertragszahnärzt:innen veröffentlichen soll, ist ein wichtiger Baustein für eine ganzheitliche Betrachtung, der ohne Not aufgegeben wird. Hier sollte eine differenzierte Regelung gefunden werden, die sicherstellt, dass der G-BA auch aus anderen Sektoren Qualitätsergebnisse veröffentlichen kann.
28.08.2023
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