Stellungnahme zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz

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Der Referentenentwurf des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes beinhaltet einen Regelungsvorschlag, mit dem die Möglichkeit für Online-Sozialwahlen verstetigt und zukünftig allen Sozialversicherungsträgern eröffnet werden soll. Dafür erfolgen Ergänzungen in §§ 53–56 SGB IV. Der vdek beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf diese Regelungsinhalte.
Der vdek begrüßt, dass mit der gesetzlichen Neuregelung die Online-Sozialwahl als Option dauerhaft verankert wird. Es ist richtig, dass die Bundesregierung wie im Koalitionsvertrag angekündigt die soziale Selbstverwaltung stärken möchte. Eine weiterentwickelte Sozialwahl als zentrales Element der demokratischen Entscheidungsprozesse in der Sozialversicherung ist dafür ein wichtiger Schritt.
Die Ersatzkassen führen die Sozialwahl auf Seiten der Versicherten traditionell als Urwahl durch. Bei den Sozialwahlen 2023 haben die Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse (KKH) und Handelskrankenkasse (hkk) ihren mehr als 22 Millionen Wahlberechtigten erstmals bei einer gesetzlich vorgeschriebenen, bundesweiten Wahl in Deutschland zusätzlich zur Briefwahl alternativ auch Online-Wahlen angeboten. Dies geschah in einem Modellprojekt nach § 194a SGB V, das auf die Krankenkassen und auf die Sozialwahlen 2023 beschränkt war.
Die durchgeführten Online-Wahlen waren ein großer Schritt hin zu zeitgemäßen Beteiligungsprozessen für die Versicherten. Sie haben sicher funktioniert und die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) entwickelten Sicherheitsanforderungen erfüllt. In der dazugehörigen Evaluation stellt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) fest, dass die Online-Wahl die Modernität und Sichtbarkeit der Selbstverwaltung fördert und sie grundsätzlich das Potenzial hat, die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger zu stärken. Die Ersatzkassen begrüßen es ausdrücklich, dass der Gesetzgeber auf diesen positiven Erfahrungen des Modellprojekts aufbauen möchte, damit die Möglichkeit zur Online-Stimmabgabe bei den bevorstehenden Sozialwahlen für alle Träger geöffnet und den Versicherten angeboten werden kann.
Demokratie wird gestärkt und moderne Wahlverfahren weiterentwickelt
Die Selbstverwaltung ist ein Erfolgsgarant für das Gesundheitswesen. Die Vertreter:innen von Versicherten und Arbeitgeber:innen stellen in den Verwaltungsräten der Krankenkassen sicher, dass die Versorgung im Interesse der Betroffenen gestaltet wird. Der vdek befürwortet, dass ihre demokratische Legitimationsgrundlage mit der Möglichkeit für Online-Wahlen nun weiter ausgebaut und verstetigt wird. Die Option der Online-Stimmabgabe macht ebenso wie die bundesweite Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) deutlich, dass die Krankenkassen die digitalen Möglichkeiten zum Vorteil ihrer Versicherten zeitgemäß nutzen und weiterentwickeln. Damit werden sie den gesteigerten Bedürfnissen in der Gesellschaft nach digitaler Partizipation gerecht.
Entscheidungskompetenz der Selbstverwaltung wird ausgebaut
Die nun vorgeschlagene gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass die Grundsatzentscheidung über das Angebot einer Online-Wahl beim jeweiligen Versicherungsträger von der Selbstverwaltung selbst getroffen wird. Um den Versicherten eine Online-Wahl anbieten zu können, ist eine Satzungsregelung durch die Selbstverwaltungsgremien des entsprechenden Trägers zu beschließen.
Auch die Umsetzungsschritte können selbst gestaltet werden, zum Beispiel die Entscheidung darüber, für welche Gruppe (Versicherte oder Arbeitgeber) die Online-Wahlen angeboten werden oder ob die Wahlen mit anderen Trägern zusammen in einer Arbeitsgemeinschaft vorbereitet und durchgeführt werden.
Die Ersatzkassen begrüßen ausdrücklich den hier der Selbstverwaltung eingeräumten Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren wiederholt in die Entscheidungskompetenzen und Rechte der Selbstverwaltung eingegriffen. Dieser Gesetzesvorschlag hebt sich davon positiv ab. Hieran können weitere Maßnahmen zur Stärkung des Handlungsspielraums der Selbstverwaltung anknüpfen.
Sichere und zeitgemäße Wahlverfahren gewährleisten
Der Gesetzentwurf baut richtigerweise auf den bereits für das Modellprojekt 2023 entwickelten sicheren Wahlverfahren für die Online-Stimmabgabe auf. Die Online-Stimmabgabe soll wie seinerzeit erprobt gegenüber der Briefstimme Vorrang haben. Das BSI ist in die Normgebung für die Wahl und in die Zertifizierung von Dienstleistern einbezogen und kann seine Expertise einbringen.
Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen erhält die Möglichkeit, die räumliche und technische Infrastruktur für die Durchführung der Online-Wahlen in geeigneter Weise zu überprüfen. Diese Regelungen sind sachgerecht und sinnvoll. Sie schaffen die Grundlage dafür, die Online-Stimmabgabe bei den bevorstehenden Sozialwahlen wie bereits 2023 technisch leistungsfähig, gut bedienbar und überall verfügbar anbieten zu können. Darauf aufbauend können die Sozialversicherungsträger das bereits 2023 erreichte hervorragende Niveau an Datenschutz und Systemsicherheit auch bei den zukünftigen Sozialwahlen erreichen und ihren Versicherten diesen modernen Weg der Stimmabgabe erfolgreich anbieten.
07.08.2025