Stellungnahme zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform
Krankenhauskorridor

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Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) das Ziel, das zum 01.01.2025 in Kraft getretene Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) der Ampel-Koalition zu überarbeiten und die praktische Umsetzung der Krankenhausreform zu erleichtern. Geändert wird unter anderem die Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds. Ausnahmen für die Zuweisung von Leistungsgruppen und Kooperationsmöglichkeiten für Krankenhäuser werden erweitert, Qualitätskriterien und deren Maßgaben zur Anwendung überarbeitet sowie Zwischenfristen, vor allem zur Einführung der Vorhaltevergütung, angepasst. Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) nimmt nachfolgend Stellung.

Das Ziel der Krankenhausreform, die Krankenhausstrukturen stärker an Qualitätsanforderungen auszurichten, wurde vom vdek stets befürwortet. Dass das KHAG nicht grundlegend vom in der vergangenen Legislaturperiode eingeschlagenen Pfad abweicht, ist richtig; allerdings schränken die großzügigeren Ausnahmeregelungen und Kooperationsmöglichkeiten das ursprüngliche Ziel der Reform erheblich ein.

Kritisch sind aus Sicht des vdek daher die weitreichenden Ausnahmeregelungen zugunsten der Länder. Es ist zu befürchten, dass die durch das KHAG gewährten Ausnahmeund Kooperationsmöglichkeiten nicht nur für bedarfsnotwendige Standorte in strukturschwachen Regionen genutzt werden, sondern auch Krankenhäuser erhalten bleiben, die weder bedarfsnotwendig sind noch die erforderliche personelle und technische Ausstattung und Erfahrung vorweisen können. Zugunsten einer besseren Bedarfsorientierung in der stationären Versorgung und eines durchgängig angemessenen Qualitätsniveaus plädiert der vdek weiterhin dafür, dass die Anforderungen an die Leistungsgruppen bundeseinheitlich definiert und Ausnahmen nur in klar umrissenen Fällen ebenfalls bundeseinheitlich zugelassen werden. Dieses Erfordernis wurde schon mit dem KHVVG nicht hinreichend erfüllt und wird durch die erweiterten Ausnahmeund Kooperationsmöglichkeiten im KHAG weiter verwässert. Vor diesem Hintergrund ist es richtig, dass Ausnahmen von den Leistungsgruppen über drei Jahre hinaus nur im Einvernehmen mit den Krankenkassen erfolgen dürfen. Die Einvernehmensregelung sollte auch für die ersten drei Jahre eingeführt werden. In Nordrhein-Westfalen (NRW) haben die Krankenkassen bereits bewiesen, dass sie verantwortungsvoll mit der damit verbundenen Aufgabe umgehen.

Der vdek begrüßt ausdrücklich, dass der Bund endlich seiner Verantwortung zur Finanzierung der Krankenhausreform nachkommen will und den geplanten Anteil der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) am Krankenhaustransformationsfonds, insgesamt 25 Milliarden Euro, aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzieren wird. Der vdek sowie die Gesamtheit der Akteure in der GKV hatten in der Vergangenheit vehement kritisiert, dass der Bund die Finanzierung der Strukturreform im stationären Bereich an die GKV auslagern wollte und darauf hingewiesen, dass diese Form der Finanzierung mit höheren Beiträgen in der GKV einhergegangen wäre. Es ist daher ein gutes Zeichen an die Versicherten und Arbeitgebenden, dass der Bund die Einwände gehört und umgesetzt hat. Positiv ist ebenfalls, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen über eine Einvernehmensregelung ihr Mitspracherecht bei der Mittelverwendung des Fonds behalten. Aufgrund der Folgeauswirkungen im Rahmen der Betriebskostenfinanzierung ist dies zu begrüßen und folgerichtig.

Die Verschiebung der Fristen für die Vorhaltefinanzierung ist sachgerecht. Die im KHVVG angesetzten Fristen waren an dieser Stelle zu ambitioniert. Im Gleichklang mit dieser Fristverschiebung sollten auch die Krankenhäuser und Krankenkassen mehr Zeit erhalten, den Verhandlungsstau der Budgetvereinbarungen aufzulösen und eine Überlastung der an den Verfahren beteiligten Akteure zu verhindern. Offen bleibt, wie der Ausgabenanstieg für Krankenhausbehandlungen in der Zwischenzeit begrenzt wird. Der gewonnene zeitliche Puffer darf nicht, wie in der Vergangenheit, dazu genutzt werden zusätzliche Gelder mit der Gießkanne an Krankenhäuser zu verteilen. Pauschale Finanzhilfen, die bestehende Strukturen konservieren, würden den Zielen der Krankenhausreform zuwiderlaufen und die ohnehin angespannte Finanzsituation der GKV noch zusätzlich verschärfen.

Abgelehnt werden die geplanten Regelungen zu Fachkrankenhäusern. Durch die Streichung der Sonderregeln für Level-F-Krankenhäuser würden die letzten bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben zur Qualität der Fachkrankenhäuser entfallen. Wenn, wie politisch diskutiert, auch noch die Definition von Fachkliniken gesetzlich aufgeweicht wird, könnten künftig über 50 Prozent der Krankenhausstandorte als Fachkrankenhäuser ausgewiesen werden. Dies ist nicht nur mit Blick auf das Behandlungsniveau und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten kritisch, sondern konterkariert auch das Ziel der Krankenhausreform. An dieser Stelle bedarf es einer klaren bundeseinheitlichen Grundlage, auf deren Basis Fachkrankenhäuser identifiziert und festgelegt werden. Damit Fachkrankenhäuser einheitlich ausgewiesen werden und einheitliche Qualität erbringen, sollte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit der Definition einer bundeseinheitlichen Definition für Fachkrankenhäuser beauftragt werden.

Positiv bewertet der vdek die geplante Anhebung der Mindestreserve und Obergrenze der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Mithilfe der erhöhten Mindestreserve auf 22,5 Prozent sowie der Obergrenze auf 30 Prozent können Liquiditätsprobleme des Gesundheitsfonds und damit das Risiko unterjähriger Liquiditätshilfen des Bundes oder verspätete Auszahlungen der Zuweisungen verringert werden. Gleichzeitig wird weiter gewährleistet, dass die ungebundenen Mittel des Gesundheitsfonds, die über der Obergrenze der Liquiditätsreserve liegen, an die Krankenkassen ausgeschüttet werden.