vdek zur Anhörung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) Sonderkündigungsrecht

vdek: Unsinnige Hinweispflicht auf andere Kassen bei Beitragssatzerhöhung muss entfallen

„Die Ersatzkassen begrüßen, dass die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) die Finanzarchitektur der gesetzlichen Krankenversicherung neu justiert“, erklärte Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), anlässlich der morgigen öffentlichen Anhörung des Gesetzentwurfes vor dem Gesundheitsausschuss.

Kritisch sehen die Ersatzkassen jedoch die neuen Regelungen zum Sonderkündigungsrecht. Neu ist, dass die Krankenkassen ihre Versicherten künftig nicht nur schriftlich auf das Sonderkündigungsrecht, sondern auch auf die Wahlmöglichkeit zu einer günstigeren Krankenkasse hinweisen sollen, wenn ihr Zusatzbeitragssatz über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz liegt. „Prinzipiell befürworten wir ein Sonderkündigungsrecht“, erklärte Elsner. „Der Hinweis könnte jedoch von den Versicherten völlig missverstanden werden, nämlich, dass die Krankenkasse zum Beispiel kranke Versicherte loswerden wolle. Deshalb überspannt der Hinweis auf eine günstigere Krankenkasse selbst in einem wettbewerblich angelegten Krankenversicherungssystem die Anforderungen an eine wohlverstandene Informationspflicht. In keinem anderen Bereich werden Versicherungs- oder Versorgungsunternehmen derartige weitreichende Informationspflichten auferlegt.“ Die Ersatzkassen befürchten, dass sich infolge der Wettbewerb auf einen reinen Preiswettbewerb reduzieren wird. Innovationsbereitschaft, Qualität und Service einer Krankenkasse werden dann vollständig ausgeblendet.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab Januar 2015 der Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt werden soll. Dieser Beitrag ist dann paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu finanzieren. Der bisherige mitgliederbezogene Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 Prozent wird in diesem Zuge entfallen. Stattdessen soll der finanzielle Mehrbedarf über kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitragssätze erhoben werden. Wenn dies der Fall sein sollte, sieht der Entwurf - wie bisher - ein Sonderkündigungsrecht vor, allerdings wie beschrieben mit einer neuen Hinweispflicht auf andere Kassen bei Beitragssatzerhöhungen.

» Zur vdek-Stellungnahme zum GKV-FQWG

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